Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230639/15/Lg/Bk

Linz, 23.10.1998

VwSen-230639/15/Lg/Bk Linz, am 23. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Oktober 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr (Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) vom 19.11.1997, Zl. S 5542/ST/97, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) BGBl.Nr. 566/1991, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) BGBl.Nr. 566/1991. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 21.7.1997 zwischen 14.41 und 14.43 Uhr im Wachzimmer Rathaus, S, durch lautstarkes gröblichstes Beschimpfen des H und von anwesenden Sicherheitswachebeamten sowie durch Vollführen obszöner Gesten und somit durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe. In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf glaubwürdige Zeugenaussagen sowie ein Geständnis des Bw bei seiner Einvernahme bei der BPD Wels.

2. In der Berufung behauptet der Bw die Verwaltungsübertretung (Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) nicht begangen zu haben. Er sei zwar im Wachzimmer R gewesen, habe jedoch keine Beamten beschimpft. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige sei der Bw am 21.7.1997 um 14.41 Uhr in das gegenständliche Wachzimmer gekommen und habe einen Anzeigeleger (Herrn S) mit folgenden Worten angeschrien: "Du Arschloch willst mich anzeigen obwohl ich dort stehenbleiben darf. Du bist ein Wichser und kannst dir die Anzeige unter die Vorhaut massieren." S sei von einem anwesenden Beamten aufgefordert worden, sein ordnungswidriges Verhalten einzustellen, da er sonst angezeigt werde. Es sei dem Bw auch mitgeteilt worden, daß er seinen in der Bushaltestelle abgestellten Pkw sofort entfernen müsse. Der Bw habe daraufhin wieder "ausgeklinkt" und geschrien: "Ihr Arschlöcher, wegen so einem Wichser werde ich angezeigt, der hat ja einen Vogel." Der Bw habe dabei mit seiner Hand eine Onaniebewegung in Richtung von Herrn S imitiert und das Wachzimmer um 14.43 Uhr fluchtartig verlassen. Das Verhalten des Bw sei von den anwesenden AI W, K, RI P und Asp F ebenfalls wahrgenommen worden. Am 10.10.1997 sagte der Zeuge AI W vor der BPD Steyr aus: Die Angaben in der Anzeige seien richtig, weil S tatsächlich zur angeführten Zeit sich im Wachzimmer so geäußert habe, wie dies in der Anzeige geschildert ist. Am 20.10.1997 sagte S als Zeuge vor der BPD Steyr aus, er habe damals mit dem Citybus in die Bushaltestelle am Stadtplatz vor dem Geschäft M einfahren wollen. Dies sei nur schwer möglich gewesen, da ein Pkw im Haltestellenbereich stand. Der vermutlichen Lenkerin habe der Zeuge erklärt, daß sie wegfahren solle, was von dieser jedoch mit Hinweis auf eine Ladetätigkeit abgelehnt wurde. Daraufhin habe sich der Zeuge die Nummer des Pkw notieren wollen. Hierauf sei der Bw als Begleiter der Lenkerin hinzugetreten und habe dieser lautstark den Zeugen zu beschimpfen begonnen und auch obszöne Gesten vollführt. Der Zeuge habe sich daraufhin ins Wachzimmer R begeben, wohin der Beschuldigte nachgekommen sei und auch dort sogleich zu schreien und zu schimpfen begonnen habe, so wie dies in der Anzeige angeführt ist. Auch die Sicherheitswachebeamten habe er so beschimpft wie dies in der Anzeige angeführt ist. Am 22.10.1997 sagte RI B vor der BPD Steyr aus, daß die Angaben in der Anzeige richtig seien. Der Bw habe sich so geäußert wie in der Anzeige geschildert und auch sein sonstiges Verhalten sei so gewesen wie in der Anzeige geschildert. Am 30.10.1997 führte der Bw vor der BPD Wels aus: "Ich gestehe die mir angelastete Verwaltungsübertretung ein und ersuche um eine milde Bestrafung." Außerdem sei der Bw wegen dieser Übertretungen seiner Meinung nach bereits bestraft worden. 4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigen die Zeugen RI J und H durch nähere Ausführung der Details den Tatvorwurf vollinhaltlich. Der Bw habe durch Gebrauch der erwähnten Worte sowie durch Vollführung der genannten Gesten sowohl S als auch die im Wachzimmer anwesenden mehreren Beamten auf die beschriebene Weise beschimpft. Der Bw ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der Aktenlage ist der Tatvorwurf erwiesen. Auch die Höhe der verhängten Strafe ist nicht zu bemängeln, zumal die belangte Behörde auf die aktenkundigen finanziellen Verhältnisse des Bw (kein Einkommen) Bezug genommen hatte. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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