Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230641/2/Kei/Shn

Linz, 26.02.1999

VwSen-230641/2/Kei/Shn Linz, am 26. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Rebecca T, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. November 1997, Zl. III/S-36.827/96 2, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet: "Sie wurden von Organen der BPD LINZ am 29.10.1996 um 22.30 Uhr in LINZ, Waldeggstr. 61a angetroffen und einer Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, daß Sie Fremder im Sinne des § 1 Abs.1 des Fremdengesetzes sind und daß Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet Österreich aufhalten, weil Sie als paßpflichtiger Fremder nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes waren. Übertretene Rechtsvorschrift: § 82 Abs.1 Z.3 FremdenG Strafnorm: § 82 Abs.1 FremdenG verhängte Geldstrafe: S 1.000,Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Std. Verfahrenskosten § 64 VStG: S 100,Gesamtbetrag: S 1.100,Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheits-strafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)".

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung ua vor: Der Spruch des Straferkenntnisses sei deshalb widersprüchlich, weil die Delikte des § 82 Abs.1, Z.3 und Z.4 miteinander vermengt würden, sodaß der Ausspruch der Strafbehörde mit sich selbst im Widerspruch stehe und deshalb Nichtigkeit anzunehmen sei. Die Bw beantragt, daß das Straferkenntnis aufgehoben und das wider sie geführte Strafverfahren eingestellt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 1997, Zl. S-36.827/97 2, Einsicht genommen. 4. Der Vorwurf, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, bezieht sich auf Elemente sowohl der Bestimmung des § 82 Abs.1 Z3 FrG als auch der Bestimmung des § 82 Abs.1 Z4 FrG und es ist von der Formulierung der oben erwähnten Tat her nicht eindeutig, ob der Bw eine Übertretung der Bestimmung des § 82 Abs.1 Z3 oder eine Übertretung der Bestimmung des § 82 Abs.1 Z4 FrG vorgeworfen wurde. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses genügt nicht den Bestimmungen des § 44a Z1 und Z2 VStG. Es wird auf die Ausführungen zu dieser Thematik in Hauer/Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S 968 ff, hingewiesen.

Eine Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses, das nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde, war wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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