Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230642/7/Kei/Shn

Linz, 30.12.1998

VwSen-230642/7/Kei/Shn Linz, am 30. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Josef A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Februar 1997, Zl. St.6858/97-4, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie haben am 26.2.97 um (von-bis) 09.06-09.09 Uhr in Linz, in der dort befindlichen Bank die öffentliche Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten ungerechtfertigt gestört, indem Sie anläßlich des Einschreitens vom Sicherheitswachebeamten wegen einer Sachbeschädigung immer wieder zu schreien begannen und dabei auch mit Ihren Händer herumschlugen, wobei Sie dieses Verhalten trotz Beruhigungsversuchen seitens der Polizisten nicht einstellten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 81 Abs.1 SPG begangen, weshalb er gemäß § 81 Abs.1 SPG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Woche). Es wurde die "Vorhaft gem. § 19a VStG in der Zeit von 09.09 - 14.55 Uhr in der Höhe von S 50,--" angerechnet und es wurde vorgeschrieben die Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 150 S und "als Ersatz der Barauslagen für die Überstellung im Arrestantenwagen" 40 S.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 26. Februar 1997 in Anwesenheit des Bw mündlich verkündet. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 12. März 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die gegenständliche Berufung, die mit 11. Dezember 1997 datiert ist, erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert zweifelsfrei hervorgeht - am 11. Dezember 1997 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 2. Dezember 1998, Zl. VwSen-230642/2/Kei/Shn, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 18. Dezember 1998 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern. 4. Die Vertreterin des Bw übermittelte dem Oö. Verwaltungssenat am 18. Dezember 1998 ein Telefax, brachte darin im wesentlichen vor, daß ihrer Ansicht nach der Bw zum Zeitpunkt der Verkündung des Straferkenntnisses am 26. Februar 1997 nicht prozeßfähig gewesen sei und legte Unterlagen vor - und zwar den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 19. März 1997, Zl. 2 P 1110/95t-60, mit dem Andrea W für den Bw zur einstweiligen Sachwalterin für die Angelegenheit "Einkommens- und Vermögensverwaltung" bestellt wurde, die Urkunde des Bezirksgerichtes Linz vom 30. Oktober 1997, Zl. 2 P 1110/95t, mit welcher Andrea W für den Bw zur Sachwalterin für die Angelegenheiten "Einkommensverwaltung, Vertretung des Betroffenen gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten" bestellt wurde, die Krankengeschichte der Oö. Landes-Nervenklinik über den stationären Aufenthalt des Bw in der Zeit vom 7. Jänner 1997 bis 13. Februar 1997 und ein Schreiben der Bewährungshilfe Linz vom 1. Oktober 1996.

5. Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich nicht ergeben, daß der Bw zur Zeit der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses (26. Februar 1997) und während der Zeit der Frist für die Einbringung einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis nicht prozeßfähig (s. § 9 AVG iVm § 24 VStG) gewesen ist. Diese Beurteilung stützt sich auf das Vorbringen des Bw, das am 18. Dezember 1998 dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde und darauf, daß dem erstbehördlichen Verwaltungsakt nichts zu entnehmen ist, was zu einer anderen Beurteilung führt.

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden. Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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