Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230644/2/Kei/Bk

Linz, 25.01.1999

VwSen-230644/2/Kei/Bk Linz, am 25. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Ewa D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. November 1997, Zl. III/S-26.425/97 2, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) bestraft, weil sie am 31. Juli 1997 um 00.30 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal in Linz angetroffen worden sei und sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet Österreich aufgehalten habe, weil sie als Fremde weder eine Bewilligung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz noch einen Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gehabt habe. In der Begründung des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses wird der Bw vorgeworfen, daß sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und daher gemäß dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl.Nr. 330/1972, sichtvermerkspflichtig gewesen sei. Die Erwerbstätigkeit wird aus dem Umstand erschlossen, daß die Bw leicht bekleidet im Lokal gewesen sei.

In der fristgerecht erhobenen Berufung wird ua die Erwerbstätigkeit bestritten. Wie der Oö. Verwaltungssenat in vergleichbaren Fällen feststellte, tragen solcherart gestaltete "Ermittlungsergebnisse" nicht den Tatvorwurf. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates teilt diese Auffassung. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Keinberger

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