Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230651/2/Kei/Shn

Linz, 29.01.1999

VwSen-230651/2/Kei/Shn Linz, am 29. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Bernd H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Dezember 1997, Zl. Sich96-213-1997-Fu, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 39 Stunden festgesetzt wird. Anstelle von "packten, herumzerrten und mit dieser zu raufen beginnen wollten" wird gesetzt "packten und herumzerrten" und nach "BGBl.Nr.566/1991" (zweimal) wird jeweils eingefügt "idgF".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 70 S, zu leisten. Die Vor-schreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Ver-waltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sehr geehrter Herr H! Sie haben am 28.4.1996 um ca. 00.23 Uhr in Linz, am Jahrmarktgelände Mittelgang, durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie auf Höhe des Autodroms Diesenhammer eine Person lautstark beschimpften, diese packten, herumzerrten und mit dieser zu raufen beginnen wollten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des "§ 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.Nr.566/1991" begangen, weshalb er gemäß "§ 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.Nr.566/1991" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden).

In der fristgerecht erhobenen, als "Einspruch" bezeichneten, Berufung brachte der Bw im wesentlichen vor, daß der Tatort verlegt worden sei.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirks-hauptmannschaft Linz-Land vom 15. Jänner 1998, Zl. Sich96-213-1996-Fu, Einsicht genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat konnte mit Ausnahme der im folgenden angeführten Aspekte nicht finden, daß die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen wäre, was zur Konsequenz hat, daß spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Frage der Berücksichtigung von Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht betreffend Übertretungen des Bw bei der Strafbemessung - und zwar von solchen, die zur gegenständlichen Tatzeit (28. April 1996) in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind (§ 55 VStG):

Erschwerend wird durch den Oö. Verwaltungssenat nur das Vorliegen einer Vormerkung betreffend eine Übertretung des § 81 Abs.1 SPG (Zl. Sich96-808-1994) gewertet. Die diesbezügliche Übertretung beruht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die gegenständliche Übertretung (siehe § 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Bemerkt wird, daß eine der durch die belangte Behörde als erschwerend gewerteten Vormerkungen - und zwar eine solche, die eine Übertretung des § 1 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz betroffen hat (Zl. Pol96-537-1994) - zur gegenständlichen Tatzeit noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und durch den Oö. Verwaltungssenat nicht berücksichtigt wird. Die zwei weiteren Vormerkungen betreffend Übertretungen des Oö. Polizeistrafgesetzes (Zlen. Sich-96/197/1993 und Pol96-502-1994) beruhen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die gegenständliche Übertretung (siehe § 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG) und werden durch den Oö. Verwaltungssenat nicht als erschwerend gewertet. Es liegen neben oben erwähnten Vormerkungen noch weitere Vormerkungen vor - und zwar solche betreffend Übertretungen des KFG (1 mal) und der StVO (2 mal). Eine Berücksichtigung des Vorliegens dieser Vormerkungen und der oben erwähnten Vormerkungen betreffend Übertretungen des Oö. Polizeistrafgesetzes - außer Zl. Pol96-537-1994 - erfolgt insoweit, als wegen dem Vorliegen dieser Vormerkungen nicht der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Diese angeführte Beurteilung ist für den Bw günstiger als diejenige, die durch die belangte Behörde vorgenommen wurde. Aus diesem Grund wurde die Strafe herabgesetzt.

Eine Berichtigung des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses war vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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