Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230665/8/Kei/Shn

Linz, 10.05.1999

VwSen-230665/8/Kei/Shn Linz, am 10. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Frank H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 1998, Zl. Sich96-314-1997, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben sich trotz eines gegen Sie von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erlassenen, rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in der Zeit zwischen 16. August 1997 und 16. September 1997 im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten. Ihr Aufenthalt war daher unrechtmäßig." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 41 Abs.1 Fremdengesetz" übertreten, weshalb er "gemäß § 107 Abs.1 Z.2 Fremdengesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

Ich habe nie schriftlich ein Aufenthaltsverbot für die Republik Österreich erhalten. Es ist nicht bekannt von wann bis zu welchem Datum ein angebliches Aufenthaltsverbot beschlossen wurde.

Ich habe mich am genannten 16.8.97 einige Stunden als Transit zwischen Ungarn und Tscheschei im österreichischem Bundesgebiet aufgehalten, nicht wie angegeben einen Monat vom 16.8.97-16.9.97.

Nach 14 Jahren kann man davon ausgehen das man unbedenklich in ein Land einreisen kann. Der Zöllner hätte mich gar nicht einreisen lassen dürfen bzw. mich darauf aufmerksam machen müssen das ein Einreiseverbot besteht.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft

Freistadt vom 25. März 1998, Zl. Sich96-314-1997/Pil/Pz, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, S 969 und S 970):

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 - 5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, wo- runter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984 Slg 11466 A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung  a l l e r  Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Daß es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

Den oben angeführten Erfordernissen entspricht die im gegenständlichen Straferkenntnis angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), nicht.

Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde dem Bw nicht das Element des "nicht wieder einreisens" (siehe die Bestimmung des § 41 Abs.1 FrG - eine Übertretung dieser Bestimmung wurde dem Bw durch die belangte Behörde vorgeworfen) vorgeworfen. Dieses Element wurde dem Bw durch die Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfen. Das Element "ohne Bewilligung" (siehe die Bestimmung § 41 Abs.1 FrG) wurde dem Bw nicht vorgeworfen. Diesbezüglich war eine Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist nicht möglich. Es war schon aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage

Dr. Keinberger

 

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