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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230666/3/Kei/Bk

Linz, 23.06.1999

VwSen-230666/3/Kei/Bk Linz, am 23. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Maric S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. März 1998, Zl. Sich96-449-1997, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 800 S herabgesetzt wird.

Statt "jugoslawischer" wird "kroatischer" gesetzt, statt "§§ 16" wird "§ 16" gesetzt und statt "i.d.F. BGBl. Nr. 404/1994" wird "in der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Fassung" gesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 80 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie sind jugoslawischer Staatsangehöriger und somit paßpflichtiger Fremder und haben am 9.6.1997, ca. 15.00 Uhr in St. Georgen im Attergau, A1, Str.Km. 241.900, Richtung Wien, trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich eines Beamten des Landesgendarmeriekommandos f. , Verkehrsabteilung, diesem das für Ihre Aufenthaltsberechtigung maßgebliche Dokument nicht ausgehändigt."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch die "§§ 16 i.V.m. § 83 Z.2 lit.a) Fremdengesetz BGBl.Nr. 838/1992 i.d.F. BGBl.Nr. 404/1994" übertreten, weshalb er "gem. § 83 Fremdengesetz 1992" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor:

"Ich berufe gegen das Straferkenntnis vom 10.3.1998, obige Aktenzahl, in offener Frist und begründe diese wie folgt: Anläßlich der seinerzeitigen Kontrolle wurde ich vom Sicherheitswacheorgan nach meiner Staatsbürgerschaft befragt und ob ich eine Aufenthaltsberechtigung habe. Ich sagte zu ihm, daß ich kroatischer Staatsbürger bin und nicht jugosl. Staatsbürger, wie im Straferkenntnis wieder falsch angeführt wurde und eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung besitze. Daraufhin verlangte er den Reisepaß und ich sagte ihm, daß ich diesen wegen Verlustgefahr od. Diebstahlsmöglichkeit nicht mitnehme. Dies teilte ich auch in meinem Einspruch gegen die szt. Strafverfügung mit. Ich bot ihm an, daß er mit mir mitfahre oder ich mit ihm mitfahre und ich zeige ihm den Reisepaß oder daß ich den Reisepaß am nächsten Tag zum Gendarmerieposten bringe. Dies wurde jedoch vom Gendarmen abgelehnt. Ich zeigte ihm meinen Führerschein und sagte zu ihm, daß er alle persönlichen Daten von mir im Computer gespeichert hat. Er sagte, daß der Führerschein für ihn als Ausweisdokument ungültig ist, aber er wird die Personalien anhand des Führerscheines überprüfen. Weiters habe ich ihm meine Einkommensverhältnisse angegeben. Daraufhin gab er mir zur Antwort, daß er eine Anzeige erstatte und ich sagte darauf, er soll schreiben was er will und so bald wie möglich. Ich warte auf seine Antwort. Ich sah keine andere Möglichkeit. Abschließend erkläre ich, daß ich dzt. keine Beschäftigung und keinerlei Einkommen habe. Es ist mir daher auch aus diesem Grund nicht möglich die Strafe zu bezahlen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft

Linz-Land vom 16. April 1998, Zl. Sich96-449-1997, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das Verhalten des Bw zu rechtfertigen, das Verschulden des Bw zu mindern oder das Verschulden des Bw auszuschließen.

Der objektive Tatbestand des § 16 iVm § 83 Z2 lit.a Fremdengesetz BGBl. Nr. 838/1992 in der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Fassung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.2. Zur Strafbemessung:

Mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde davon ausgegangen, daß der Bw kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wurde Bedacht genommen. Der Aspekt der Spezialprävention wurde nicht berücksichtigt, der Aspekt der Generalprävention wurde berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde deswegen herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung eine für den Bw günstigere Beurteilung vorgenommen hat als die belangte Behörde. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 800 S ist insgesamt angemessen.

Einer verhängten Geldstrafe von 800 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 89 Stunden entsprechen. Ein Hinaufsetzen der durch die belangte Behörde angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe war dem Oö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 80 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

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