Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230679/4/Kei/Shn

Linz, 28.07.1999

VwSen-230679/4/Kei/Shn Linz, am 28. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Remzija, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. Juli 1998, Zl. Sich96/213/1998, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 37 Abs.5, § 37a Abs.5 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde die am 12. Mai 1998 vom Berufungswerber (Bw) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingehobene vorläufige Sicherheit von 345 S gemäß den §§ 37a und 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt (dem Bw wurde eine Übertretung des Fremdengesetzes zur Last gelegt).

In der Begründung dieses Bescheides wurde ua ausgeführt:

Ein Strafverfahren und ein Vollstreckungsverfahren gegen den Bw sei mangels eines Wohnsitzes im Inland und mangels entsprechender zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Staat, in dem der Bw seinen Wohnsitz gehabt habe, nicht möglich gewesen. Die eingehobene vorläufige Sicherheit sei für verfallen zu erklären gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung u.a. vor, daß er sich nicht schuldig fühle und um Aufhebung der Strafe ersuche. Es wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 37a Abs.5 erster Satz VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird.

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs.1 erster Satz VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, daß eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Es lag im gegenständlichen Zusammenhang keine Strafverfolgung einer Person vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides vor. Es gab keinen Beschuldigten.

Die vorläufige Sicherheit kann nur dann für verfallen erklärt werden, wenn sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, also etwa, wenn dem Beschuldigten keine Ladung zugestellt werden kann (siehe auch Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", Linde Verlag, 5. Auflage 1996, S 948, Randnummer 8).

Bemerkt wird auch, daß dadurch, daß eine Person keinen Wohnsitz im Inland hat und daß es ein zwischenstaatliches Abkommen mit dem Staat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat, nicht gibt (siehe die in Punkt 1 wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des gegenständlichen Bescheides) nicht nachgewiesen wird, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug einer Strafe unmöglich sind. Um einen Verfall einer vorläufigen Sicherheit aussprechen zu können ist durch einen bestimmten Vorgang der Behörde nachzuweisen, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug einer Strafe nicht möglich ist - zB durch eine erfolglose Zustellung oder durch eine erfolglose Ladung udgl. (arg. "als unmöglich erweist", § 37 Abs.5 VStG). Eine diesbezügliche Prognose der Behörde reicht nicht.

Der gegenständliche Bescheid ist rechtswidrig. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

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