Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230693/2/Kei/Shn

Linz, 28.06.1999

VwSen-230693/2/Kei/Shn Linz, am 28. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Johann Georg E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. März 1998, Zl. Sich96/58-2/1997, zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des Waffengesetzes mit einer Geldstrafe von 1.000 S bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden).

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 24. März 1998 durch mündliche Verkündung zugestellt. An diesem Tag hat - wenn davon ausgegangen wird, daß der an diesem Tag abgegebene Rechtsmittelverzicht unwirksam gewesen ist (eine diesbezügliche Beurteilung wird durch den Oö. Verwaltungssenat nicht vorgenommen) - die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen begonnen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung wäre diesfalls der 7. April 1998 gewesen. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung, die mit 9. April 1998 datiert ist, erst - wie auf dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 9. April 1998 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Die Berufung wurde zu spät erhoben. Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen. Wegen der eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Die Berufung wurde - wie oben ausgeführt wurde - jedenfalls zu spät erhoben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich für den Oö. Verwaltungssenat die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf den Rechtsmittelverzicht vom 24. März 1998.

Mit dem Schriftsatz, mit dem die Berufung eingebracht wurde, wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.

Dazu wird bemerkt: Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zuständig. Dies ergibt sich aus § 71 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. Es wird auch auf die Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S. 682, Z1 zu Abs.4, hingewiesen.

Dazu, daß es zulässig ist, daß über eine Berufung entschieden wird bevor über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden worden ist, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 26. Mai 1997, Zl. 97/17/0162, hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

 

 

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