Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230695/2/Kei/Shn

Linz, 31.08.1999

VwSen-230695/2/Kei/Shn Linz, am 31. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Reinhold K (verehelicht W), N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. August 1998, Zl. Sich96-2197-1998-Bu, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Am 21.1.1998 wurde festgestellt, daß Sie Ihre Unterkunft in der Wohnung B 21, seit ca. August 1997 aufgegeben und es unterlassen haben, sich spätestens drei Tage danach bei der Meldebehörde abzumelden." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 22 Abs.1 Ziffer 1 iVm. § 4 Abs.1 Meldegesetz 1991 BGBl.Nr.9/1992" übertreten, weshalb er "gemäß § 22 Abs.1 Ziffer 1 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr.9/1992" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden).

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor, daß er die gegenständliche Wohnung erst "zum 01.07.98" aufgegeben hätte. Um dies zu untermauern legte er mit der Berufung Unterlagen vor und begründete diesbezüglich.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Dezember 1998, Zl. Sich96-2197-1998-Bu, Einsicht genommen.

Für den Oö. Verwaltungssenat ist insgesamt nicht gesichert, daß der Bw zu der ihm vorgeworfenen Zeit die gegenständliche Unterkunft aufgegeben hat und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

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