Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230718/2/Fra/Ka

Linz, 10.08.1999

VwSen-230718/2/Fra/Ka Linz, am 10. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.7.1999, Zl.Sich96-1223-1998, wegen Übertretung des § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß der Satz "Sie haben dadurch den öffentlichen Anstand im Sinne des § 1 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz verletzt und gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte verstoßen." zu entfallen hat. Die Geldstrafe wird von 1.000 S auf 600 S herabgesetzt. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, durch sein aggressives Verhalten die Amtshandlung behindert hat, indem er die Gendarmeriebeamten GI K, Insp. H und Insp. B in äußerst erregtem Zustand beflegelte, auf das Gröblichste beschimpfte, ihnen Schriftstücke aus den Händen zu reißen versuchte und sie daran hinderte, eine Nachschau an verschiedenen Einrichtungsgegenständen durchzuführen. Die Beamten waren angewiesen, am 16.5.1998 um 15.50 Uhr in seiner Wohnung Nachschau zu halten. In der Folge gab er gegenüber den Beamten an, daß er "durchladen" werde, soferne der Vorgang der Durchsuchung nicht sofort abgebrochen werde. In der Folge wurde er mehrmals aufgefordert, sein aggressives Verhalten einzustellen, ansonsten die Festnahme erfolgen müsse. Trotzdem setzte er sein Verhalten fort und behinderte die Beamten bei deren Nachschau. Er drohte den Beamten mehrmals, daß sie sich ohnehin nur hinter ihrer Uniform verstecken würden und "feige Beamten-Schweine" seien und sie ihr "blaues Wunder" erleben würden, wenn er sie privat erwischen würde. Er habe dadurch den öffentlichen Anstand im Sinne des § 1 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz verletzt und gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte verstoßen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, daß einige Angaben im Straferkenntnis nicht korrekt seien und er damit nicht einverstanden ist. Weiters weise er weitere Anschuldigungen zurück, die genannt werden, da er anscheinend des Öfteren in aggressiver Form Gendarmeriebeamten gegenübergetreten sei. Die Beamten GI K, Insp. H und Insp. B seien am 16.5.1998 in seiner Wohnung gewesen, um Nachschau zu halten. Weiters sei er mit den oben genannten Beamten nicht in Kontakt getreten.

Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Angaben der Strafbehörde in concreto nicht korrekt sind und der Bw daher mit diesen nicht einverstanden ist. Die belangte Behörde begründet in ihrem Straferkenntnis konkret, worauf sie das dem Bw zur Last gelegte Verhalten stützt, nämlich einerseits auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Vöcklabruck vom 16.5.1998, auf die Stellungnahmen des Bez.Insp. K vom 20.10.1998, des Chef. Insp. V vom 20.10.1998 und auf die Stellungnahme des Insp. H vom 21.10.1998, wonach diese zweifelsfrei die Angaben in der Anzeige vom 16.5.1998 bestätigen. Weiters verweist Chef.Insp. V auf den Aktenvermerk vom 31.5.1998. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich ohne Zweifel das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten.

Aus der Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.12.1998, Zl. Sich96-1223-1998, geht hervor, daß der Bw das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, also die Aussagen der erhebenden Gendarmeriebeamten zur Kenntnis nimmt und dazu ausführt, daß falsche Angaben gemacht wurden.

Der Oö. Verwaltungssenat tritt der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Ergebnis bei und fügt hinzu, keinen plausiblen Grund zu finden, daß die oa Gendarmeriebeamten den Bw wahrheitswidrig belasten. Es ist zu bedenken, daß die Beamten bei falschen Angaben mit dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten, während der Bw aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position an eine derartige Pflicht nicht gebunden ist. Er kann sich in jede Richtung verantworten, ohne daß er deshalb Rechtsnachteile zu befürchten hätte. Der Oö. Verwaltungssenat kommt daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung, daß die Schilderungen der Gendarmeriebeamten der Wahrheit entsprechen und die pauschale Ablehnung des Bw nicht geeignet ist, die Beweiskraft dieser Aussagen zu erschüttern.

Der letzte Satz des Schuldspruches war zu eliminieren, weil hier eine unzulässige Subsumtion unter das Oö. Polizeistrafgesetz vorgenommen wurde, während der sonstige Teil des im Spruch umschriebenen Verhaltens des Bw zutreffend unter den Tatbestand des § 82 Abs.1 SPG subsumiert wurde.

I.4. Strafbemessung:

Die Strafe wurde reduziert, weil die Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise den Umstand, daß der Bw bereits öfter in aggressiver Form gegenüber Gendarmeriebeamten aufgetreten ist, als straferschwerend gewertet hat. Dies mag wohl in faktischer Hinsicht zutreffen, als straferschwerend kann ein solcher Umstand jedoch nur dann rechtlich relevant werden, wenn eine diesbezügliche einschlägige Vormerkung vorliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im übrigen wird den Ausführungen zur Strafbemessung beigetreten. Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu 20 % aus und ist eine weitere Herabsetzung aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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