Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230730/10/Fra/Km

Linz, 15.11.1999

VwSen-230730/10/Fra/Km Linz, am 15. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. August 1999, Sich96-820-1998, betreffend Übertretung des § 104 Abs.2 Ziff.1 iVm § 104 Abs.1 und Abs.3 Fremdengesetz 1997, BGBl.Nr. 75/1997 (FrG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 104 Abs.2 Z.1 iVm § 104 Abs.1 und Abs.3 Fremdengesetz 1997, BGBl.Nr. 75/97 (FrG), gemäß § 104 Abs.2 Z.1 leg.cit. Geldstrafen von je 3.000 S (insgesamt 9.000 S) und Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen (insgesamt 9 Tage) verhängt, weil er am 17.12.1998 gegen 17.20 Uhr beim Autobahngrenzübergang Suben vorsätzlich den Versuch unternommen hat, die unten angeführten Personen als Beifahrer in dem von ihm gelenkten Pkw der Marke BMW mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen , unrechtmäßig die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, obwohl diese Personen nicht im Besitze gültiger Reisedokumente waren.

1. B, geb. 01.09.1974

2. I, geb. 01.01.1978 und

3. K, geb. 14.08.1978.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied wie folgt erwogen:

I.2.1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Aus dem Akt ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis laut Zustellnachweis am 27.8.1999 zugestellt wurde. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 10.9.1999. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 13.9.1999 um 17.50 Uhr per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

Der Oö. Verwaltungssenat teilte dem Bw mit Schreiben vom 22. September 1999, VwSen-230730/2/Fra/Ka, den Verspätungssachverhalt mit und gab ihm Gelegenheit sich hiezu zu äußern.

Mit Schreiben vom 27.9.1999 nahm der Vertreter des Bw dahingehend Stellung, dass die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht am 27.8.1999 erfolgt sei. Als alleinbevollmächtigter Verteidiger des Herrn S habe er seinen Bürositz am 1.7.1999 an die im Briefkopf genannte Adresse (M) verlegt. Zugestellt wurde aber an die Rechtsanwaltskanzlei W, mithin nicht an den Zustellungsbevollmächtigten des Bw. In seinem Büro sei das Straferkenntnis am 30.8.1999 eingegangen.

Der Vertreter des Bw hat die oa. Behauptung durch eine beigefügte eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin S, die das Schreiben entgegengenommen hat, glaubhaft gemacht. In der mit 27.9.1999 datierten Versicherung bestätigt Frau S, dass das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding (gemeint: das Straferkenntnis) ihrem Büro in der M, am 30.8.1999 zugeleitet wurde. Sie selbst habe den Eingangsstempel auf dem Briefumschlag gefertigt. (Der Briefumschlag wurde ebenfalls dieser Versicherung beigelegt).

In seiner Stellungnahme führt der Vertreter des Bw weiters aus, dass in seinem ehemaligen Büro in der F, gut sichtbar außen ein Schild angebracht war, dass er an die neue Adresse verzogen ist.

Der Vertreter des Bw hat somit die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 30. August 1999 glaubhaft dargelegt. Die am 13. September 1999 per Telefax bei der belangten Behörde eingelangte Berufung ist somit als rechtzeitig anzusehen, woraus rechtlich resultiert, dass die Berufung nicht als verspätet zurückzuweisen ist.

I.2.2. In der Sache selbst wurde erwogen.

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat mit allen rechtserheblichen Merkmalen zu enthalten. Der angefochtene Schuldspruch entspricht nicht diesen Kriterien, weil darin das wesentliche Tatbestandsmerkmal, dass es sich bei den angeführten Personen um Fremde, also um Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, handelt. Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse durch die Umschreibung "die unten angeführten Personen als Beifahrer in dem von ihnen gelenkten Pkw ...." nicht mit der erforderlichen Sicherheit abzuleiten, der Bw habe die Tat vorsätzlich begangen. Diesbezüglich hätte es konkreter Ausführungen bedurft (vgl. hiezu VwGH v. 15.9.1992, 91/04/0033 zu § 7 VStG, wonach für eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe ebenfalls Vorsatz gefordert wird und der Verwaltungsgerichtshof zu den Spruchanforderungen gemäß § 44a Z1 VStG Stellung nimmt); zu den Umschreibungserfordernissen in einem Fall des Fremdengesetzes vgl. VwGH vom 5.8.1998, Zl.97/21/0882-5). Da es sich bei den Einvernahmen der im Spruch angeführten Personen um Beschuldigteneinvernehmungen handelt und der Bw zum Vorwurf der Einschleusung keine Angaben machte (insofern ist die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach der Bw nicht in Frage gestellt habe, dass sich der Vorfall so zugetragen hatte, wie dies in der Anzeige geschildert worden ist, zu relativieren), war eine weitere Konkretisierung, der die Annahme rechtfertigen würde, der Täter hätte vorsätzlich gehandelt, nicht möglich. Es hätte hier versucht werden müssen, die im Spruch genannten Personen zur Frage des Vorsatzes zeugenschaftlich zu vernehmen, woraus allenfalls bei Annahme eines entsprechenden Tatsachensubstrates ein konkreterer Tatvorwurf formuliert hätte werden können.

Für den Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde stellt sich die Frage der Zeugeneinvernahme allenfalls im Amtshilfeweg nicht mehr, da wegen Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist der Tatvorwurf ohnehin nicht mehr dahingehend ergänzt werden könnte, dass er den Kriterien des § 44a Z.1 VStG entspricht.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass noch auf die Behauptung des Bw, er habe die Tat nicht begangen, einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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