Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230732/2/Fra/Ri

Linz, 15.11.1999

VwSen-230732/2/Fra/Ri Linz, am 15. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über den Antrag des Herrn S, auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers im Verfahren betreffend die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Oktober 1999, Sich96-19-1999, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller wegen Übertretung des § 22 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.1 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

Der Bestrafte stellte innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers im Sinne des § 51a VStG. Betreffend seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führte dieser in seinem Einspruch vom 24.3.1999 gegen die vorangegangene Strafverfügung der BH Grieskirchen vom 4.3.1999, Sich96-19-1999, aus, er sei sehr arm und bei ihm sei alles verpfändet oder exekutiert. Er besitze bis auf Weniges nur das, was er am Leibe oder im Auto mitführen könne.

Die BH Grieskirchen legte den Antrag samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat über den Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat gemäß § 51a Abs.1 VStG der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Gemäß § 51a Abs.2 leg.cit. kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

Gemäß § 51a Abs.3 leg.cit. hat der unabhängige Verwaltungssenat über den Antrag durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Hat der unabhängige Verwaltungssenat die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat er den Ausschuss der nach dem Sitz des unabhängigen Verwaltungssenates zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

Es ist daher zu beurteilen, ob der Beschuldigte die Kosten tragen kann und ob die Beistellung des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur dann - dh in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Beide Tatbestände müssen somit kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, dass beim gegenständlichen Tatvorwurf, der sich darin erschöpft, dass es der Antragsteller in einem bestimmten Zeitraum unterlassen hat, die Aufgabe seiner Unterkunft in einer Wohnung bei der zuständigen Behörde abzumelden, eine besonders schwierige Rechtsfrage zu lösen wäre, die die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen würde. Der Fall, der hier zu beurteilen ist, ist keineswegs komplex. Es ist hier lediglich die Frage zu beurteilen, ob die Aussagen des Meldungslegers Rev. Insp. S glaubwürdiger sind als die Version des Beschuldigten, und ob auch die Schwester des Beschuldigten oder andere Personen einvernommen hätten werden müssen.

Der Antrag war daher schon aus diesem Grunde abzuweisen, ohne dass noch die vom Beschuldigten - wie oa angeführt - vorgebrachte soziale und wirtschaftliche Situation einer Überprüfung zu unterziehen gewesen wäre.

3. Hinweis für den Beschuldigten:

Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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