Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230734/13/Br/Rd

Linz, 28.12.1999

VwSen -230734/13/Br/Rd Linz, am 28. Dezember 1999

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, AZ. Sich96-314-1999, vom 18. Oktober 1999, wegen Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes, nach der am 28. Dezember 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden ermäßigt wird und der Spruch in Abänderung zu lauten hat:

"Sie haben am 7. April 1999 um 14.50 Uhr in Leopoldschlag, Grenzkontrollstelle Wullowitz, bei Strkm. 55,250, als Lenker des KKW mit dem Kennzeichen , anlässlich des der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertrittes die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle von einem Grenzkontrollbeamten getroffene Anordnung, nämlich die Einreisespur nicht zu blockieren dadurch nicht befolgt, dass Sie Ihr Fahrzeug auf der Einreisespur zumindest einige Minuten anhielten und trotz mehrfacher Aufforderung und Abmahnung sich nicht entfernten, wodurch zumindest zehn Fahrzeuglenker bei ihrer Einreise behindert wurden."

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1999 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 200 S.

Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden verhängt, wobei ihm folgendes Verhalten zur Last gelegt wurde:

"Sehr geehrter Herr N!

Sie haben am 07.04.1999 um 14.50 Uhr in Leopoldschlag, Grenzkontrollstelle Wullowitz, Strkm. 55.250, die Anordnung der Grenzkontrollbeamten, die Einreisespur nicht absichtlich zu blockieren, trotz Abmahnung missachtet und dadurch eine Störung der Grenzkontrolle verursacht, da durch Ihr Verhalten eine ordnungsgemäße Abwicklung des Einreiseverkehrs nicht möglich war."

    1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Aufgrund der Anzeige der Bundesgendarmerie Grenzkontrolle Wullowitz, wurde umseits genannter Sachverhalt festgestellt und Ihnen die Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Die ha. Behörde hatte keinen Anlass, an den schlüssigen und durchaus glaubwürdigen Angaben der Zeugen, welcher anlässlich seiner Einvernahme auf das Risiko einer falschen Zeugenaussage hingewiesen wurde und zusätzlich unter Diensteid stand, zu zweifeln. Sie hingegen unterliegen dieser Wahrheitspflicht nicht und können sich frei verantworten.

Gemäß § 11 Abs. 2 Zif 3 ist, wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet, die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.

Sie haben diese Vorschriften bzw. Anordnungen der Beamten nicht befolgt, sondern durch Ihr Verhalten, trotz Abmahnung eine Störung der Grenzkontrolle verursacht, wodurch eine ordnungsgemäße Abwicklung des Einreiseverkehrs nicht mehr möglich war.

Aus vorangeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Bei der Strafbemessung war Folgendes zu berücksichtigen:

Wer gemäß § 16 Abs. 1 Zif.6 eine gemäß § 11 Abs. 2 Zif.3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hiedurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Als Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, heranzuziehen.

Bei der Strafbemessung war zu bedenken, dass Sie besonders durch Nichtbefolgung der Anordnungen durch die Beamten der Grenzkontrollstelle die ordnungsgemäße Abwicklung des Einreiseverkehrs störten und somit verzögerten, sodass nicht nur die Beamten an Ihrer Tätigkeit gehindert wurden, sondern auch mehrere PKW-Lenker an Ihrer Einreise nach Österreich Verzögerungen in Kauf nehmen mussten.

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: ca. S 15.000,-mtl./netto; Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine) wurden berücksichtigt.

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten und als straferschwerend, kein Umstand zu werten.

Aus vorangeführten Gründen erscheint die gegen Sie verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- als tat- und schuldangemessen."

2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber im Ergebnis das ihm zur Last gelegte Verhalten. Darin räumt er wohl ein, dass 'der von ihm verursachte Stillstand der Kontrolle drei Minuten gedauert habe.' Die Angaben der Meldungsleger seien diesbezüglich widersprüchlich. Seiner Einschätzung nach seien durch sein Verhalten nur zehn Pkw´s und nicht wie die Meldungsleger divergierend angaben, fünfzehn bzw. zwanzig Pkw´s zum Warten veranlasst worden. Die Blockierung der Einreisespur, so der Berufungswerber im letzten Satz seiner Berufung, habe maximal eine Minute gedauert. Anschließend sei er normal weggefahren, wobei er auch keinen Beamten angefahren (gemeint wohl auf keinen Beamten zugefahren) habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Ferner wurde Beweis erhoben durch die zeugenschaftliche Vernehmung der anlässlich der vorfallsbezogenen Einreise betroffenen Beamten (RevInsp. V und VB/S S), sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat am 28. Dezember 1999. Beigeschafft wurde ein Luftbild aus dem System DORIS (Digitales orografisches Rauminformationssystem) aus welchem die vorfallsbezogene Straßenkilometrierung und die räumliche Anordnung der Einreisespur erkennbar ist.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber gelangte am 7. April 1999 um 14.50 Uhr mit seinem Pkw der Marke BMW, Type 5/D, Kennzeichen , auf der B 125 aus Richtung Tschechien kommend in Fahrtrichtung Linz zur Grenzkontrollstelle Wullowitz.

Bei der Grenzkontrolle wurde am Armaturenbrett seines Fahrzeuges ein nicht bewilligtes fix montiertes Blaulicht vorgefunden. Dies war dem bei der Lkw-Abfertigung tätigen Gendarmeriebeamten S bereits aus einer früheren Einreise des Berufungswerbers bekannt. Vor der Stellung des Berufungswerbers zur Grenzkontrolle machte diesbezüglich der Zeuge den auf der (PKW-) Einreisespur tätigen RevInsp. V aufmerksam. Wegen dieses Faktums wurde der Berufungswerber folglich von RevInsp. V beanstandet und auch einer gesonderten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen.

Nach der Mitteilung des Grenzkontrollbeamten an den Berufungswerber, diesbezüglich Anzeige zu erstatten und er sich mit seinem Fahrzeug auf die sogenannte Revisionsspur begeben müsse, weigerte dieser sich trotz mehrfacher Aufforderung mit seinem Fahrzeug die Einreisespur zu verlassen. In der Folge kam es dadurch zu einem signifikanten Fahrzeugrückstau, welcher vom Zeugen VB/S S auf bis zu 100 m geschätzt wurde. Nach Androhen der Festnahme durch ein Grenzkontrollorgan fuhr der Berufungswerber schließlich unter Aufheulenlassen des Motors ca. 40 Meter vor und stellte dort das Fahrzeug ab, wobei er folglich den Motor noch mehrfach aufheulen ließ. Der Aufforderung, des ihm zu Fuß nacheilenden Grenzkontrollbeamten, den Motor unverzüglich abzustellen, kam er vorerst nicht sogleich nach. Nach einer kurzen Zeitspanne stieg der Berufungswerber aus dem Fahrzeug und war folglich über diesbezügliche Aufforderung auch bereit, sich einem Alkotest zu unterziehen, welcher jedoch negativ verlief.

Wegen Behinderung des Einreiseverkehrs in der o.a. Darstellung wurde wider den Berufungswerber am 25. Mai 1999 eine Strafverfügung erlassen. Darin wurde eine Geldstrafe von 2.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 22 Stunden ausgesprochen. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit dem ebenfalls bei der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Einspruch. Darin bestreitet er entgegen seiner Ausführung in der Berufung noch jegliche Behinderung der Einreise, weil zu diesem Zeitpunkt niemand die Grenze passierte.

4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Berufungswerber im Ergebnis schließlich selbst eine Blockierung der Einreisespur ein. Dies gestand er wohl nicht in dem von der Behörde erster Instanz vorgeworfenen Ausmaß ein, wird jedoch in der Substanz nicht in Abrede gestellt, sondern im Ergebnis damit begründet, dass er sich über die häufigen Kontrollen geärgert habe. Der Berufungswerber vermeinte auch am 7. April 1999 das die Amtshandlung letztlich auslösende Blaulicht nicht mehr im Fahrzeug gehabt zu haben. Bei der Vernehmung des Zeugen S stellte sich jedoch heraus, dass der Berufungswerber am folgenden Tag bereits wieder an der besagten Grenzkontrollstelle wegen des fix montierten Blaulichtes beanstandet worden sei und er allenfalls anlässlich dieser Beanstandung diese Anlage entfernt haben könnte. Dem wurde letztlich vom Berufungswerber nicht mehr widersprochen, sodass sich in der Zusammenschau die Anzeigeangaben mit den zeugenschaftlichen Schilderungen in der Berufungsverhandlung durchaus nachvollziehbar in Einklang bringen lassen. Beide Zeugen schilderten im Ergebnis übereinstimmend, dass es zu einer Behinderung auf der Einreisespur kam, nachdem sich der Berufungswerber weigerte von dort wegzufahren. Anhaltspunkte für einen allfälligen Irrtum oder einer Fehlbeurteilung der dadurch bedingten Situation, oder überhaupt einer unzutreffenden Darstellung konnten nicht geortet werden. Immerhin räumte der Berufungswerber schon in seiner Berufung einen Zeitraum von drei Minuten ein. Die im Ergebnis ebenfalls unbestrittenen mehrfach ausgesprochenen Abmahnungen sprechen in diesem Zusammenhang für sich und lassen bereits diesbezüglich den Schluss auf eine entsprechende zeitliche Verzögerung bei der Grenzabfertigung zu.

Der Berufungswerber zeigte sich letztlich hinsichtlich seines diesbezüglichen Fehlverhaltens einsichtig, was er, aus subjektiver Sicht nachvollziehbar, auf die ständigen und von ihm als aufsässig empfundenen Kontrollen zurückführte. Im Hinblick auf die hier nicht verfahrensgegenständliche Anbringung eines Blaulichtes im Fahrzeug dürfte der Berufungswerber einem Rechtsirrtum unterlegen gewesen sein. Diesbezüglich scheint zwischenzeitig der rechtmäßige Zustand an seinem Fahrzeug wieder hergestellt zu sein.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. Die Behörde erster Instanz hat das Tatverhalten des Berufungswerbers rechtlich in zutreffender Weise dem Tatbestand des § 11 Abs.2 Z3 Grenzkontrollgesetz (idF BGBl.Nr. 435/1996) subsumiert. Daraus ergibt sich bei Vornahme eines Grenzübertrittes an einer Grenzübergangsstelle und bei einem der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt u.a. die Verpflichtung, die für die zweckmäßige rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen. Schon in einem Verhalten, welches zu einer Verzögerung und damit Störung der Grenzkontrolle von bloß einigen Minuten führt, steht der Intention dieser Gesetzesbestimmung entgegen. Dieses Verhalten bildet gemäß § 16 Abs.1 Z6 leg.cit. einen Verwaltungsstraftatbestand der mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

5.2. Die Änderung des Spruches diente der genaueren Tatumschreibung, insbesondere zur Präzisierung sämtlicher Tatbestandselemente (§ 44a Z1 und Z2 VStG). In der mit der Strafverfügung vorgenommenen Tatumschreibung kann noch eine taugliche Verfolgungshandlung binnen der offenen Verfolgungsverjährungsfrist erblickt werden. Der Berufungswerber war hierdurch uneingeschränkt in die Lage versetzt, sich auf den Tatvorwurf in jeder Richtung hin zu verteidigen. Ebenso vermag mit der Modifizierung des Tatvorwurfes kein Zweifel an der Tatidentität entstehen, noch kann darin die Gefahr einer möglichen doppelten Strafverfolgung des gegenständlichen Tatverhaltens gesehen werden.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Gemäß § 49 Abs.2 letzter Satz VStG darf in dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Indem die Behörde erster Instanz bereits mit der Strafverfügung vom 25. Mai 1999 eine Geldstrafe von 2.000 S verhängte, übersah sie offenkundig mit der Verhängung einer höheren Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe im hier angefochtenen Straferkenntnis die o.a. Rechtsvorschrift.

Somit ist selbst unter der Annahme eines Monatseinkommens von bloß ca. 15.000 S, dem Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit und letztlich auch der Schuldeinsichtigkeit, die Geldstrafe mit bloß 2.000 S noch immer als sehr milde zu erachten, sodass dieser objektiv nicht mit Erfolg entgegengetreten werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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