Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230759/2/Fra/Ka

Linz, 05.10.2000

VwSen-230759/2/Fra/Ka Linz, am 5. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.7.2000, AZ.: Sich96-58-2000, wegen Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 21 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretungen der §§ 4 Abs.1 iVm 22 Abs.1 Z1 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr.9/1992 idF BGBl.Nr.352/1995, gemäß § 22 Abs.1 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil sie es zumindest vom 24.12.1999 an unterlassen hat, sich innerhalb von 3 Tagen vor oder nach der Unterkunftsaufgabe unter der Adresse S, beim Bürgermeister der Gemeinde Schardenberg als Meldebehörde abzumelden, obwohl sie seit mindestens 20.12.1999 unter dieser Adresse keine Unterkunft mehr hat und bis 29.12.1999 keine Abmeldung erfolgte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Mit der dagegen rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachten Berufung legte die Bw einen Meldezettel der Gemeinde Schardenberg vor. Aus diesem geht hervor, dass die Bw an der oa Adresse am 21.4.1994 angemeldet und am 29.6.1999 abgemeldet wurde. Die Bw bringt unter Hinweis auf dieses Dokument vor, dass das ihr zur Last gelegte Verhalten sich ihrem Verständnis entziehe und sie die Beschuldigung strikt zurückweise. Die Bw fragt sich, wo das Problem der Behörde liege. Sie sei zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgemeldet und schon längst nicht mehr Einwohnerin des Landes Österreich gewesen. Sie sehe daher keinen Anlass, die Korrespondenz fortzusetzen. Es erstaune sie allerdings nicht schlecht, welchen Arbeitsaufwand und finanzielle Mittel die Behörde in diesen Fall stecke. Die Versendung von drei Einschreiben bzw die umfangreiche Ausarbeitung der Akte in Österreich hebe die Geldstrafe nach ihrem Ermessen allmählich auf. Sie könne nur sagen, in Deutschland wäre diese Verwendung von Geldern ein Thema für den Bund der Steuerzahler. Aber gut, andere Länder, andere Sitten. Abschließend liege es ihr allerdings unbedingt noch am Herzen, der Behörde mit auf den Weg zu geben, dass sich die fünf schönen Jahre als Einwohnerin der Gemeinde Schardenberg in jedem Fall gelohnt habe und dass sie ihr selbst durch diesen leider doch sehr unerfreulichen Abschluss weiterhin in schöner Erinnerung bleiben werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Aus dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding ergibt sich, dass die Bw der Behörde ein mit 29.6.1999 datiertes Schreiben übermittelt hat. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Bw dem Bürgermeister der Gemeinde Schardenberg mitteilt, dass sie ab dem 1.7.1999 ihren Wohnsitz in Österreich aufgeben wird. Aus diesem Grunde ersuche sie, sie ab sofort nicht weiter im Einwohnerverzeichnis der Gemeinde Schardenberg zu registrieren. Dieses Schreiben war Beilage des fristgerecht erhobenen Einspruches gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 19.1.2000. Aufgrund eines entsprechenden Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.3.2000 an das Gemeindeamt Schardenberg teilte dieses Gemeindeamt der belangten Behörde mit Schreiben vom 7.4.2000 mit, dass seitens der Bw keine Abmeldung erfolgte bzw kein Abmeldeschreiben eintraf. Das oa Schreiben vom 29.6.1999 langte am 11.2.2000 durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding beim Gemeindeamt Schardenberg ein und wurde daher eine Abmeldung per 29.6.1999 durchgeführt. Im strafbehördlichen Akt befindet sich auch ein Schreiben des Gemeindeamtes Schardenberg vom 22.8.2000 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, wonach die Gemeinde Schardenberg bestätigt, dass Frau Anke S nach Einlangen des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.3.2000, Sich96-58-2000, rückwirkend per 29.6.1999 abgemeldet wurde.

Da keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der oa Mitteilung und der oa Bestätigung des Gemeindeamtes Schardenberg vorliegen, wird die rückwirkende Abmeldung der Bw durch die Gemeinde Schardenberg nach Einlangen des entsprechenden Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.3.2000, Sich96-58-2000, als erwiesen festgestellt.

Wenn die Strafbehörde im angefochtenen Straferkenntnis ausführt, dass nach Anfrage beim Gemeindeamt Schardenberg, der zuständigen Meldebehörde, diese in ihrer Stellungnahme vom 7.4.2000 mitteilte, dass von Seiten der Bw bis dato keine Abmeldung erfolgt ist bzw kein Abmeldeschreiben eingetroffen ist und die Bw keinerlei weiteren Beweise, wie beispielsweise eine Aufgabebestätigung des Abmeldeschreibens erbringen habe können, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass kein Abmeldeschreiben ergangen ist, kann dieser Beweiswürdigung keine Unschlüssigkeit unterstellt werden.

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Bw mit dem oa Sachverhalt den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates ist jedoch von einer Bestrafung abzusehen, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Trotz der Verwendung des Wortes "kann" ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (vgl. VwGH 28.10.1980, 263, 264/80). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

Gegenständlich liegen diese Voraussetzungen vor. Dass dies hinsichtlich des Verschuldens der Fall ist, räumt die belangte Behörde selbst im angefochtenen Straferkenntnis ein, wenn sie ausführt, dass die Bw die Übertretung zumindest leicht fahrlässig begangen hat. Die Übertretung zog auch keine nachteiligen Folgen nach sich. Da es völlig unwahrscheinlich ist, dass die Bw nochmals einen gleichartigen Tatbestand verwirklicht, war auch der Ausspruch einer Ermahnung nicht erforderlich.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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