Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230760/3/Fra/Ka

Linz, 15.11.2000

VwSen-230760/3/Fra/Ka Linz, am 15. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9.10.2000, AZ: Sich96-27-6-2000-Ma/Pl, betreffend Übertretungen der §§ 2 und 107 Abs.1 Z3 Fremdengesetz 1997 (FrG), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben sich als ägyptischer Staatsangehöriger mit 17.2.1998 in A, angemeldet und halten sich ab 21.3.1998 als passpflichtiger Fremder bis heute (9.10.2000 = Tag der Schöpfung des Straferkenntnisses) im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein."

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200,00 Schilling (entspricht  14,53 Euro), zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung der §§ 2 und 107 Abs.1 Z3 FrG 1997 gemäß § 107 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt, weil er sich als ägyptischer Staatsangehöriger mit 17.2.1998 an der Adresse W angemeldet hat und sich zumindest ab diesem Tag als passpflichtiger Fremder bis heute ohne Reisedokument unbefugt im Bundesgebiet aufhält.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw beantragt den Strafausspruch dahingehend zu ändern, dass gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen und allenfalls eine Ermahnung erteilt wird. Weiters macht er geltend, dass hinsichtlich eines Tatzeitraumes, der länger als sechs Monate seit der ersten behördlichen Verfolgungshandlung liegt, Verfolgungsverjährung vorliegt und er wegen dieses Tatzeitraumes schon aus diesem Grunde nicht bestraft werden dürfe.

Diese Verjährungseinrede geht fehl. Da der Bw im spruchgegenständlichen Zeitraum unbestritten nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes (Reisepasses) war - liegt hier ein Unterlassungsdelikt - in der Gestalt eines Dauerdeliktes vor, was unter dem Aspekt der Verjährung zur Folge hat, dass die Verjährungszeit erst mit der Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen beginnt. Da bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses dieses strafbare Verhalten noch andauerte, konnte somit die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen haben.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist jedoch insofern mangelhaft, als die belangte Behörde bereits mit Straferkenntnis vom 4.6.1998, Sich96-20-4-1998-Dr.H/Na, dem Bw dasselbe strafbare Verhalten zur Last gelegt hat, allerdings eingeschränkt bis 20.3.1998. Bis zu diesem Zeitpunkt ist somit das dem Bw zur Last gelegte Delikt bereits abgegolten und steht einer neuerlichen Verfolgung, weil gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßend, entgegen. Der Tatzeitraum war daher spruchgemäß einzuschränken.

Entgegen der Auffassung des Bw liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht vor. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) (vgl. VwGH 31.1.1990, 89/03/0084 uva) kommt die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Dem Bw ist die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bekannt. Er wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 5.8.1998, VwSen-230677/8/Fra/Ka, mit dem ihm derselbe Tatbestand wie im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, allerdings eingeschränkt auf den Tatzeitraum bis 20.3.1998, gemäß § 21 Abs.1 VStG ermahnt. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass der Bw, obwohl ihm bekannt ist, dass ihm in Österreich kein Aufenthaltsrecht zukommt, trotz rechtskräftiger Bestrafungen nach dem Fremdengesetz sich weiter in diesem rechtswidrigen Zustand verhält. Die belangte Behörde führt weiters aus, die Tatsache, dass sich der Bw über Jahre unrechtmäßig in Österreich aufhält, zeige einerseits, dass er nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung zu folgen. Andererseits stelle sein langdauernder illegaler Aufenthalt eine schwerwiegende Missachtung des Fremdengesetzes dar, welche der Erhaltung der öffentlichen Ordnung widerspricht. Durch das Verhalten des Bw wurde die Rechtsordnung laufend missachtet. Diesen Überlegungen der Erstbehörde pflichtet der Oö. Verwaltungssenat insofern bei, als unter Zugrundelegung der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG vorliegen. Daran ändert auch die geringfügige Einschränkung des Tatzeitraumes nichts.

Ein Ermessensfehler bei der Strafbemessung ist nicht zu konstatieren. Dem Bw war das Unrechtmäßige seines Verhaltens bekannt. Im Verfahren sind weder mildernde noch erschwerende Umstände hervorgekommen. Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw betrifft, wird davon ausgegangen, dass dieser vermögenslos ist, für niemanden zu sorgen hat und keiner legalen Beschäftigung nachgeht. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass die persönlichen Verhältnisse des Bw der Behörde bekannt sind und diese versehentlich nicht in das angefochtene Straferkenntnis aufgenommen wurden. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 10 % ausgeschöpft. Einer Herabsetzung der Strafe stehen auch präventive Überlegungen entgegen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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