Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230762/2/Gf/Km

Linz, 14.11.2000

VwSen-230762/2/Gf/Km Linz, am 14. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des P K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. Oktober 2000, Zl. Sich96-315-1999, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. Oktober 2000, Zl. Sich96-315-1999, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, mit der über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 3 Tage) verhängt wurden, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er auf sein Risiko gehandelt hätte, wenn er darauf vertraut habe, dass sein Vater den Einspruch rechtzeitig zur Post gegeben habe, dieser jedoch tatsächlich darauf vergessen habe.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 3. November 2000 mittels Telefax eingebrachte Berufung; da auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes nicht nachvollziehbar ist, wann der angefochtene Bescheid dem Rechtsmittelwerber zugestellt wurde, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Lichte der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH v. 21.6.2000, 97/09/0326) davon auszugehen, dass die Berufung fristgerecht eingebracht wurde.

2.2. In inhaltlicher Hinsicht bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er in gutem Glauben darauf vertraut hätte, dass sein Vater den Einspruch rechtzeitig zur Post geben werde; erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe er feststellen können, dass die Postaufgabe verspätet war.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Sich96-315-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet sowie ein entsprechender Antrag von den Parteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über den vorliegenden Rechtsmittelantrag hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

4.2. Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass ihm sein Vater den von jenem erstellten Einspruch kurz vor der Abreise "zur Durchsicht und Unterschrift zukommen" ließ. Da der Rechtsmittelwerber selbst dazu keine Gelegenheit mehr hatte, diesen Einspruch aufzugeben, hinterließ er ihn unterschrieben in seiner Wohnung und ersuchte seinen Vater darum, ihn zur Post zu bringen.

Daraus geht aber insgesamt hervor, dass sein Vater nicht bloß als Bote (vgl. z.B. VwSlg 9706 A/ 1978), sondern als Vertreter des Beschwerdeführers handelte; der Rechtsmittelwerber hatte daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen (vgl. z.B. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., Wien 1996, 680).

Dass seinen Vater im Zusammenhang mit dem Vergessen der Briefaufgabe aber bloß ein minderer Grad des Versehens traf, wird hingegen vom Rechtsmittelwerber gar nicht vorgebracht. Damit ist die belangte Behörde im Ergebnis jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht jene Sorgfalt eingehalten hat, die bei objektiver Betrachtung durchschnittlich von einem Bürger im Umgang mit behördlichen Rechtsmittelfristen zu erwarten ist.

4.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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