Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230763/2/Gf/Km

Linz, 23.11.2000

VwSen-230763/2/Gf/Km Linz, am 23. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E B, vertreten durch RA M B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. November 2000, Zl. Sich96-630-1999, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 u. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. November 2000, Zl. Sich96-630-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 3 Tage) verhängt, weil er am 25. Mai 1999 beim Autobahngrenzübergang S mit seinem PKW vorsätzlich drei jugoslawischen Staatsangehörigen die Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht habe, obwohl diese nicht im Besitz gültiger Reisedokumente gewesen seien; dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 104 Abs. 1 und 3 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 158/1998 (im Folgenden: FrG) begangen, weshalb er nach § 104 Abs. 2 Z. 1 FrG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 9. November 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. November 2000 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt durch entsprechende Wahrnehmungen des einschreitenden Sicherheitsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die vom Rechtsmittelwerber selbst angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber - wie auch bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung - ausschließlich vor, dass er wegen dieses Vergehens bereits vom Amtsgericht Passau rechtskräftig verurteilt worden sei und somit eine neuerliche Bestrafung gegen das Prinzip "ne bis in idem" verstoße.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich96-630-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 104 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der vorsätzlich die rechtswidrige Ausreise eines Fremden fördert oder an ihr mitwirkt; nach § 104 Abs. 3 FrG ist auch der Versuch einer derartigen Handlung strafbar.

4.2. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des GP Schärding vom 1. Juni 2000, Zl. P-1320/99-Gre, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Tat nicht am 25., sondern am 27. Mai 1999 begangen hat.

Abgesehen von dieser unzutreffenden Tatzeitanlastung leidet der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber auch insofern an einem Konkretisierungsmangel, als daraus nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass (wovon die belangte Behörde offenbar ausging) dem Beschwerdeführer bloß eine versuchte Schlepperei - wobei offen bleibt, ob in Form der Begehung (Förderung) oder bloßen Mitwirkung - angelastet wurde.

Schließlich trifft aber auch der Einwand des Rechtsmittelwerbers zu, dass er wegen dieses Delikts - wie aus dem im Akt erliegenden Strafbefehl des Amtsgerichtes Passau vom 22. September 2000, Zl. Cs-104-Js-9233/99 hervorgeht - bereits ohnehin strafrechtlich verfolgt wurde, sodass eine neuerliche Pönalisierung gegen Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPMRK verstoßen würde.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum