Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230765/2/Gf/Km

Linz, 23.11.2000

VwSen-230765/2/Gf/Km Linz, am 23. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des I E J, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Oktober 2000, Zl. III/S-12407/00-2-SE, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S (entspricht  14,53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 u. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Oktober 2000, Zl. III/S-12407/00-2-SE, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er sich vom 9. Oktober 1999 bis zum 10. April 2000 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 158/1998 (im Folgenden: FrG) begangen, weshalb er nach § 107 Abs. 1 FrG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 30. Oktober 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. November 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt durch entsprechende Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen sowie der Umstand, dass er weder ein Einkommen noch Vermögen besitze, entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, dass es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, wenn er aus Furcht vor staatlicher Verfolgung und kriegerischer Auseinandersetzungen nicht in sein Heimatland Sudan zurückgekehrt ist; eine derartige Notstandssituation schließe nämlich ein Verschulden von vornherein aus.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. III/S-12407/00-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 107 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sich ohne Aufenthaltstitel oder ohne Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet aufhält.

4.2. Im gegenständlichen Fall wird die Tatbestandsmäßigkeit der ihm angelasteten Übertretung vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht bestritten; er macht vielmehr ausschließlich mangelndes Verschulden geltend.

4.3. Diesbezüglich vertritt jedoch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich ein Fremder hinsichtlich seines dadurch bedingten rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung oder gravierenden Bestrafung ausgesetzt wäre, nicht auf Notstand berufen kann (vgl. schon VwSlg 6096 A/1963; s. aber auch z.B. VwGH v. 6. Oktober 1994, 94/18/0655).

Dass eine andere Sichtweise gleichsam einen "Freibrief" für einen nicht sanktionierbaren rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich bieten würde, liegt auf der Hand.

Dem Beschwerdeführer kann daher auch im gegenständlichen Fall "Notstand" als Entschuldigungsgrund nicht zugute gehalten werden.

4.4. Von der bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Judikatur des VwGH ausgehend kann aber auch keine Rede davon sein, dass sein nahezu halbjähriger rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet bloß als "unbededeutend" i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG zu qualifizieren wäre.

Lag damit aber schon diese Voraussetzung nicht vor, so kam auch ein Absehen von der - ohnehin bloß geringfügigen - Strafe nicht in Betracht.

4.5. Aus den vorangeführten Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum