Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230766/2/Gf/Km

Linz, 07.12.2000

VwSen-230766/2/Gf/Km Linz, am 7. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des AJ, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. Juli 2000, Zl. Sich96-943-1999, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. Dezember 1999, Zl. Sich96-943-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er sich am 12. September 1999 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Jänner 2000 zugestellt.

Mit seinem (frühestens) am 13. Februar 2000 zur Post gegebenen Schriftsatz hat der Rechtsmittelwerber gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.

Dieser Einspruch wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. Juli 2000, Zl. Sich96-943-1999, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 27. Oktober 2000 zugestellten Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende, am 5. November 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich96-943-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

3.2. Im gegenständlichen Fall hat diese Zweiwochenfrist mit dem Tag der Zustellung der Strafverfügung, d.i. nach § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 158/1998 (im Folgenden: ZustG), i.V.m. dem im Akt erliegenden Rückschein der 10. Jänner 2000 (Montag), zu laufen begonnen; sie endete daher nach § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 24. Jänner 2000 (kein Feiertag).

Der trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 13. Februar 2000 zur Post gegebene Einspruch erweist sich sohin offenkundig als verspätet.

Gründe, die für eine Unwirksamkeit oder gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG für eine Verzögerung der Zustellung bzw. für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG sprechen könnten, werden im Einspruch selbst nicht einmal andeutungsweise vorgebracht.

Erst in der Berufung wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass er sich eine Bestätigung des Ausländeramtes in Offenbach habe besorgen müssen, aus der hervorgehe, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht rechtswidrig gewesen sei.

Eine Begründung dafür, weshalb er auf diesen Umstand dem Grunde nach nicht schon in seinem Einspruch hinweisen und sodann die entsprechende Bestätigung nachreichen konnte, findet sich darin jedoch nicht und ist auch sonst nicht erkennbar.

Dies wäre aber insbesondere schon deshalb angebracht gewesen, weil die Strafverfügung eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, sodass der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Einspruches um dessen Verspätung wissen musste.

3.3. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum