Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230770/10/Br/Bk

Linz, 26.02.2001

VwSen-230770/10/Br/Bk Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 15. Jänner 2001, Zl. Sich96-287-5-1999, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch zu lauten hat: "Sie haben in der Zeit vom 25.11.1999 gegen 23.50 Uhr bis 26.11.1999, 05.10 Uhr, auf der B138 im Ortsgebiet von K, etwa auf Höhe des Z durch Mitwirken bei der Behinderung an der Weiterfahrt von Lastkraftwagenzügen als Gegner von Tiertransporten, insbesondere durch Anketten an einem Fahrzeug, ein besonders rücksichtsloses Verhalten gesetzt und dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort ungerechtfertigt gestört."

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. Nr. 134/2000 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 200 S (20% der verhängten Geldstrafe - entspricht 14,53 €) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und wider ihn folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben am 25. und 26.11.1999 gegen 23.50 Uhr bzw. 02.55 Uhr in K Ortsgebiet, Höhe der Z, rechter Fahrstreifen, P durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie am 25.11.1999 gegen 23.50 Uhr gemeinsam mit Aktivisten des Vereines gegen Tierfabriken den mit 150 Schweinen beladenen von Deutschland in Richtung Graz fahrenden Kraftwagenzug zum Anhalten nötigten und ca. 1 Stunde an der Weiterfahrt hinderten. Am 26.11.1999 gegen 02.55 Uhr ketteten Sie sich weiters mit einem Fahrradschloss an die rechte Seitenwand eines durch Aktivisten zum Stillstand gebrachten Zugfahrzeuges, wodurch der Fahrer bis 05.10 Uhr an der Weiterfahrt gehindert wurde."

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf die Anzeige des GP Kirchdorf vom 30.11.1999, GZ P-2228/99 und das von ihr in der Folge durchgeführte Beweisverfahren. In der Behinderung an der Weiterfahrt durch Abkoppeln der Druckluftschläuche, Anketten am Fahrzeug u. a. gründe das zur Last liegende, als Ordnungsstörung zu qualifizierende Verhalten. Bei der Strafzumessung wurde von einem Einkommen von weniger als 5.000 S ausgegangen.

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus:

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache erstattet der Berufungswerber gegen

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom

15.01.2001, Aktenzeichen Sich 96-287-5-1999, fristgerecht nachstehende

Berufung

und stellt den

Berufungsantrag

die Behörde zweiter Instanz möge das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze

ersatzlos aufheben.

Berufungsgründe:

Als Berufungsgründe werden mangelhaftes Verfahren, unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und hiezu im Näheren ausgeführt.

Die Behörde zitiert in der Begründung ihres Bescheides den Zeugen D, der angibt, daß sich der Berufungswerber "vorerst mit einem umgehängten Transparent im Bereich der Lkws aufgehalten", habe, sowie "sich nach einiger Zeit mit einem Fahrradschloß beim Hals an einem der Tiertransport - Lkws angehängt habe".

Der weitere Zeuge M gab über den Beschuldigten an, daß dieser die Person sein müßte, die sich mit einem Fahrradschloß am Hals an den Tiertransporter angehängt hat.

In weiterer Folge stellt die Behörde ohne jegliches Beweissubstrat fest, daß das

Verhalten des Berufungswerbers, nämlich

  • Gemeinsames Anhalten der Tiertransportfahrzeuge mit anderen Aktivisten durch Querstellen von Fahrzeugen einer Ampel und

  • somit Nötigung zum Anhalten, unterlegen von Keilen und Abkoppeln des Druckluftschlauches, und
  • Anketten am Tiertransportfahrzeug vorliege.

Lediglich der jetzt (gemeint: letzte) Sachverhalt könnte sich aus den im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Beweismitteln ergeben.

Sämtliche anderen Vorwürfe ergeben sich gegenüber dem Beschuldigten nicht aus dem Beweisverfahren und leidet daher das Straferkenntnis unter einem wesentlichen Begründungsmangel.

Völlig unzulässig ist auch der Schluß, daß das wie oben dargestellte unzureichend begründete Verhalten des Berufungswerbers eo ipso zweifellos als besonders rücksichtslos anzusehen gewesen sei und die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört wurde.

Die Behörde erster Instanz unterläßt es darzulegen, warum dies, insbesondere warum dies zweifellos der Fall gewesen sein solle und mangelt das Straferkenntnis auch an jeglicher Begründung der subjektiven Tatseite.

Im übrigen war das Verhalten des Berufungswerbers auch gerechtfertigt, da ein illegaler Transport aufgehalten wurde, dessen Aufhalten durch die Behörde nicht veranlaßt wurde. Im Zuge umfangreicher Verfahrensmängel hat die Behörde erster Instanz es unterlassen dem diesbezüglichen Rechtfertigungsgrund der sich insbesondere aus dem Einspruch des Berufungswerbers ergibt nachzugehen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Auch aus diesem Grunde mangelt es erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung, im Zuge eines mangelfreien Verfahrens und auf Basis richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes hätte die Behörde erster Instanz zum Ergebnis gelangen müssen, daß das eingeleitete Strafverfahren einzustellen sei.

E"

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Gemäß §  51e Abs.1 VStG war zur Wahrung der durch Art.6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geboten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis geführt durch die Einsichtnahme und Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Einvernommen wurden dabei die Gendarmeriebeamten RevInsp. M und RevInsp. H. An der Berufungsverhandlung nahmen zwei Vertreter der Behörde erster Instanz teil, während sowohl der persönlich geladene Berufungswerber und auch dessen Rechtsvertreter unbegründet der Berufungsverhandlung fern blieben.

5. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 25. November 1999, gegen 23.55 Uhr im Rahmen einer Aktion des "Vereins gegen T" mit einigen anderen Aktivisten an der Anhaltung und nachfolgenden Verhinderung der Weiterfahrt, von angeblich mit 150 Schweinen beladenen Lkw-Zügen beteiligt war. Diese Anhaltung erfolgte auf der B 138 im Stadtgebiet von K auf Höhe des Z. Sie währte bis zum 26. November 1999 um 05.10 Uhr. Durch diese Anhaltung kam es neben einer erheblichen Verzögerung des Tiertransportes, der laut beigezogenem Tierarzt unter Einhaltung der Vorschriften durchgeführt wurde, und neben einer erheblichen Verkehrsbehinderung auf der B 138 auch zu einer zumindest abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Dies vor allem dadurch, weil der gesamte Fahrzeugverkehr auf diesem stark frequentierten Straßenzug den Ort der herbeigeführten Personenansammlung in unmittelbarer Nähe zu passieren hatte. Die Aktivisten stellten sich mit Transparenten vor das Fahrzeug, sie lösten u.a. die Druckluftverbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger und ketteten sich abwechselnd an das Fahrzeug. Das für die Lösung bzw. Durchtrennung der Sperrvorrichtungen vom Fahrzeug erforderliche Werkzeug (Bolzenschneider) wurde von der örtlichen Feuerwehr beschafft. Zwecks Trennung des Berufungswerbers vom Fahrzeugaufbau musste etwa ein Eisenstab der Belüftungsöffnungen durchgezwickt werden.

Diese Feststellungen stützen sich neben der Aktenlage auf die zeugenschaftlichen Angaben des RevInsp. M vor dem Oö. Verwaltungssenat. Dabei legte der Zeuge anhand der im Akt erliegenden Fotos den Ablauf des Geschehens in lebensnaher und gut nachvollziehbarer Weise dar. Der Berufungswerber hielt dieser Darstellung nichts entgegen, sondern brachte trotz der von seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung den Strafbetrag am 25. Jänner 2001 bereits zur Einzahlung. In einem Telefonat mit dem Mitglied des Oö. Verwaltungssenates erklärte er, dass damit für ihn die Sache erledigt sei.

Auch der Rechtsvertreter besuchte die Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht und gab auch trotz des fernmündlichen Hinweises über die o.a. Mitteilung seines Mandanten keine inhaltliche Erklärung ab. In der Berufung räumte er sogar selbst ein, dass im Anketten am Tiertransportfahrzeug der hier zur Last gelegte Verwaltungsstraftatbestand erblickt werden könnte, während die übrigen Vorwürfe vom Beweisverfahren nicht gedeckt wären.

Diese Einwände wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung jedoch schlüssig und glaubwürdig widerlegt.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden."

Nach § 85 SPG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Ein gerichtlich strafbares Verhalten vermag hier - im Gegensatz zu einer solchen Annahme in der h. Entscheidung v. 21.2.2001, VwSen-230774/2/Gf - nicht erblickt werden. Es ist in dem anlässlich der Berufungsverhandlung als erwiesen angenommenen Verhalten dezidiert keine Gewaltanwendung zu erblicken, welche im Sinne des § 105 Abs.1 StGB als tatbestandsmäßig und damit gerichtlich strafbar qualifiziert werden könnte.

6.1.1. Nach der Rechtslage des SPG wurde die Strafbarkeit gegenüber der früheren Bestimmung des Art. IX Abs.1 Z1 EGVG in zwei Punkten inhaltlich wohl zurückgenommen. Gemäß dem SPG ist bei der Beurteilung eines spezifischen Verhaltens auch auf die Intention des Täters abzustellen, wobei es auch darauf ankommt, ob etwa eine Rechtfertigung für die Störung der Ordnung vorliegt (aus den Gesetzesmaterialien zum Sicherheitspolizeigesetz, Fuchs - Funk - Szymanski, Manz Taschenbuchausgabe, Seite 154 ff).

Auch das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit und die im Sinne des Tierschutzes motivierte und somit durchaus von achtenswerten Motiven getragene Aktion, vermag ein derart unverhältnismäßiges Ausmaß einer willkürlichen Inkaufnahme der Beeinträchtigung anderer rechtlich geschützter Werte, wie insbesondere die der Verkehrssicherheit aber auch ziviler Rechte, weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen (jüngst GRABENWARTER, Aufsatz zur "Demonstrationsfreiheit und Straßensperren", Die Presse, Rechtspanorama, 26.2.2001).

Der gesetzlich pönalisierte "Erfolg" ist vor allem darin zu erblicken, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort - hier auf einer öffentlichen Straße - schwerwiegend und über mehrere Stunden beeinträchtigt wurde; diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass unter "Ordnung an öffentlichen Orten" nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden kann. Es muss durch das fragliche Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise (vom Berufungswerber) gestört worden sein (VfSlg. 4813/1964). "Eine solche negative Veränderung ist schon zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte" (VfGH 25. Jänner 1991, ZfVB 1992/460). Die Ordnungsstörung muss dabei nicht einmal zum Aufsehen, einem Zusammenlauf von Menschen und Ähnlichem führen, um strafbar zu sein (VwSlg. 7527A/1969; VwGH vom 25. November 1991, ZfVB 1993/130 sowie Hauer - Kepplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Seite 388, Anm.7).

6.2. Hier ist in der Strafverfügung vom 30.12.1999 eine den § 44a Z1 VStG gerecht werdende, nämlich alle Tatbestandselemente umfassende taugliche Verfolgungshandlung zu erblicken. Mit der in diesem Erkenntnis vorgenommenen Konzentrierung der Tatumschreibung erfolgt kein Austausch von Tatbestandselementen, sodass der Berufungswerber aus abstrakter Sicht hierdurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt sein kann, noch der Gefahr ausgesetzt ist wegen diesem Tatverhalten nochmals bestraft zu werden (vgl. VwGH 9. Februar 1999, 97/11/0165, 0166). Dieses Verhalten gestaltete sich in einem Fortsetzungszusammenhang über die Zeitdauer der Vereitelung der Weiterfahrt (VwGH 6.5.1996, 96/10/0045 unter vielen). Die Tatumschreibung war daher mit Blick auf die Tatzeit entsprechend dem als ununterbrochen anzunehmenden Fortsetzungswillen anzupassen. Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob durch eine spezifische Verfolgungshandlung ein Beschuldigter in die Lage versetzt war, auf den Tatvorwurf hin sämtliche seiner Verteidigung dienenden Beweismittel zu beschaffen und ob die Tat in unverwechselbarer Weise identifiziert werden konnte. Hier lag in der Substanz dem Schuldspruch der Behörde erster Instanz das Tatverhalten in zeitlicher und faktischer Hinsicht klar umschrieben zu Grunde, sodass mit der Anpassung der Tatumschreibung an das im Berufungsverfahren geschöpfte Beweisergebnis ein "aliud" nicht erblickt werden kann.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Die hier verhängte Geldstrafe ist angesichts der nachteiligen Auswirkungen durchaus schuldangemessen. Wie bereits die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte, war hier von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, wobei, wie oben schon erwähnt, auch das im Tierschutz gründende und somit als achtenswertes Motiv zu qualifizieren, gegenüber dem rechtstaatlichen Aspekt in den Hintergrund zu treten hat. Diese überschießenden und in mehrere Rechtssphären nachteilig eingreifende Verhaltensweisen sind weder gerechtfertigt noch sind sie zu entschuldigen. Die hier verhängte Geldstrafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur mit einem Drittel ausschöpft, scheint daher durchaus angemessen und insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen erforderlich.

Dies auch unter Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit und der glaubhaft dargelegten eher ungünstigen wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Behinderung der Weiterfahrt, Ordnungsstörung, verhältnismäßig

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