Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230771/2/Gf/Km

Linz, 31.01.2001

VwSen-230771/2/Gf/Km Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der C G, vertreten durch Dipl.-Ing. H G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 19. Oktober 2000, Zl. Sich96-124-2000, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z.1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 19. Oktober 2000, Zl. Sich96-124-2000, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil sie als Gewerbetreibende am 11. April 2000 dem Meldeamt unvollständig ausgefüllte Gästeblätter vorgelegt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 7 Abs. 5 und 6 des Meldegesetzes, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1995 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb sie nach § 22 Abs. 1 Z. 5 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 24. Oktober 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Oktober 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Tat aufgrund der Anzeige des Gemeindeamtes Edlbach als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung seien mildernde Umstände nicht hervorgekommen, während die vorsätzliche Begehungsweise als erschwerend zu werten gewesen sei; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin der Sache nach ein, dass in der Strafverfügung die übertretene Rechtsvorschrift nicht angeführt und sie daher nicht in der Lage gewesen sei, dem Tatvorwurf zweckdienlich entgegenzutreten. Außerdem seien im gegenständlichen Verfahren der Anzeige nicht die Gästeblätter, sondern lediglich Statistische Meldeblätter zugrunde gelegt worden. Schließlich erweise sich auch sowohl der Tatort als auch der Tatzeitpunkt als unzutreffend, weil am 11. April 2000 lediglich ein Bediensteter der Gemeinde Edlbach die Statistischen Meldeblätter im Hotel abgeholt habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Kirchdorf zu Zl. Sich96-124-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Z. 5 MeldeG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes Gästeblätter unvollständig ausfüllt.

Nach § 10 Abs. 1 MeldeG i.V.m. Anlage B zu diesem Gesetz ist sowohl der Inhalt als auch die Form eines Gästeblattes normativ festgelegt.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurden der Anzeige - wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt zweifelsfrei ergibt - jedoch keine "Gästeblätter" i.S.d. MeldeG, sondern "Statistische Meldeblätter für die Abreise" zugrunde gelegt, die sich von einem Gästeblatt sowohl nach der Form als auch nach der Zwecksetzung (vgl. § 16a MeldeG) unterscheiden.

Da sonstige Nachweise, insbesondere unvollständig ausgefüllte Gästeblätter, nicht vorliegen, war aber die belangte Behörde allein auf dieser Grundlage nicht berechtigt, mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 22 Abs. 1 Z. 5 MeldeG begangen hätte.

4.3. Schon aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG aufzuheben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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