Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230772/2/Gf/Km

Linz, 08.02.2001

VwSen-230772/2/Gf/Km Linz, am 8. Februar 2001

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Dezember 2000, Zl. S-35232/00-2, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Oktober 2000, Zl. S-35232/00-2, wurde über den Rechtsmittelwerber wegen einer Übertretung des Meldegesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2000 zugestellt.

Mit seinem am 5. Dezember 2000 zur Post gegebenen Schriftsatz hat der Rechtsmittelwerber gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.

Dieser Einspruch wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Dezember 2000, Zl. S-35232/00-2, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 20. Dezember 2000 zugestellten Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende, am 17. Jänner 2001 - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. S-35232/00-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

3.2. Abgesehen davon, dass die vorliegende Berufung wiederum offenkundig verspätet ist, hat diese Zweiwochenfrist im gegenständlichen Fall mit dem Tag der Zustellung der Strafverfügung, d.i. nach § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 158/1998 (im Folgenden: ZustG), i.V.m. dem im Akt erliegenden Rückschein der 27. Oktober 2000 (Freitag), zu laufen begonnen; sie endete daher nach § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 10. November 2000 (kein Feiertag).

Der trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 5. Dezember 2000 zur Post gegebene Einspruch erweist sich sohin offensichtlich als verspätet.

Allfällige Gründe, die für eine Unwirksamkeit oder gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG für eine Verzögerung der Zustellung bzw. für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG sprechen könnten, werden im Einspruch gegen die Strafverfügung bzw. in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid nicht einmal andeutungsweise vorgebracht.

Damit war aber bei objektiver Betrachtung jeweils von der Verspätung dieser Rechtsmittel auszugehen.

3.3. Die Berufung war daher - worauf die belangte Behörde als Verfahrenspartei ein subjektives Recht hatte - gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen; auf Grund dieses Formalhindernisses war es dem Oö. Verwaltungssenat von vornherein verwehrt, auf das Sachbegehren des Rechtsmittelwerbers (Herabsetzung der Strafhöhe) einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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