Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230774/2/Gf/Km

Linz, 21.02.2001

VwSen-230774/2/Gf/Km Linz, am 21. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der C B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 14. November 2000, Zl. Sich96-287-4-1999, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Die Berufungswerberin hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 14. November 2000, Zl. Sich96-287-4-1999, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie dadurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, dass sie gemeinsam mit anderen Aktivisten einen mit 150 sowie einen anderen mit 210 Schweinen beladenen Kraftwagenzug zum Anhalten nötigte und etwa 1 bzw. 2 Std. am Weiterfahren hinderte; dadurch habe sie eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 85/2000 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb sie nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 29. Jänner 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. Februar 2001 im Wege der Telekopie eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Tat aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Kirchdorf als erwiesen anzusehen sei und auch von der Beschwerdeführerin selbst gar nicht bestritten werde. Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin als mildernd, die vorsätzliche Begehungsweise hingegen als erschwerend zu werten gewesen; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung zum Teil von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass ihr Verhalten deshalb gerechtfertigt gewesen sei, weil mit den blockierten KFZ illegale Tiertransporte durchgeführt worden seien. Es sei sohin ihre Bürgerpflicht gewesen, zur Identitätsfeststellung jener Personen, die für diese Transporte verantwortlich zeichneten, beizutragen.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Kirchdorf zu Zl. Sich96-287-4-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen; sie beginnt (e contrario § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 1 AVG) mit dem Tag der Bescheidzustellung und endet gemäß § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Diese Regelung gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen die Berufung im Postweg eingebracht wird. Hinsichtlich der Übermittlung via Telefax sieht hingegen § 24 i.V.m. § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG im Wege einer Sonderregelung vor, dass derartige Anbringen dann, wenn diese außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten; entgegen § 32 Abs. 2 AVG endet somit die Berufungsfrist nicht erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist, sondern bereits mit dem Ende der Amtsstunden an diesem Tag (vgl. dazu schon VwSen-240376 vom 4. Juli 2000, sowie VwGH v. 18. Dezember 2000, 2000/10/0127).

Im gegenständlichen Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis der Rechtsmittelwerberin am 29. Jänner 2001 (Montag) zugestellt. Am Montag, dem 12. Februar 2001, dem letzten Tag der Berufungsfrist, dauerten die Amtsstunden der BH Kirchdorf von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr.

Die nach der Kopfzeile des Rechtsmittelschriftsatzes an diesem Tag um 17.29 Uhr gesendete, lediglich aus 1 Seite bestehende Berufung erweist sich damit insgesamt als (gerade noch) rechtzeitig, zumal sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt keinerlei Hinweis (z.B. Eingangsvermerk, Empfangsbericht) dafür entnehmen lässt, dass die Übermittlung insgesamt länger als bis 17.30 Uhr gedauert hätte.

4.2. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

Nach § 85 SPG liegt jedoch eine derartige Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Im gegenständlichen Fall wird der Rechtsmittelwerberin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, die Tiertransportfahrzeuge durch das Querstellen von Fahrzeugen, das Unterlegen von Keilen, das Abkoppeln eines Druckluftschlauches sowie durch ein Anketten unmittelbar am KFZ selbst diese am Weiterfahren gehindert zu haben; diese Tatanlastung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Derartige Handlungen erfüllen aber - schon jede jeweils für sich allein betrachtet - zweifelsfrei den Tatbestand der Nötigung i.S.d. § 105 Abs. 1 StGB (vgl. dazu O. Leukauf - H. Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Eisenstadt 1992, 626 ff).

Sohin kommt der gesetzliche Strafausschließungsgrund des § 85 SPG zum Tragen, sodass sich das angefochtene Straferkenntnis aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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