Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230777/2/Gf/Km

Linz, 28.03.2001

VwSen-230777/2/Gf/Km Linz, am 28. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A A, vertreten durch RA Dr. M B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. März 2001, Zl. III-S-7009/ST/00, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 400 S (entspricht  29,06 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. März 2001, Zl. III-S-7009/ST/00, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil sie sich seit dem 1. August 2000 unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 134/2000 (im Folgenden: FrG), begangen, weshalb sie nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 7. März 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. März 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund eines Touristenvisums zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei und sie daher vom Ausland aus einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung stellen hätte müssen, wobei sie dort auch das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten gehabt hätte.

Im Zuge der Strafbemessung sei die lange Dauer des unberechtigten Aufenthaltes als erschwerend zu werten gewesen, während mildernde Umstände nicht hervorgekommen seien; mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Rechtsmittelwerberin unter Berufung auf verschiedene wissenschaftliche Literaturstellen ein, dass eine am Gemeinschaftsrecht orientierte Auslegung des FrG zu dem Ergebnis führe, dass sie als türkische Staatsbürgerin nicht nur das Recht habe, zu ihrem bereits auf Dauer in Österreich niedergelassenen türkischen Ehegatten nachzuziehen - selbst wenn dieser noch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe -, sondern auch, einen entsprechenden Antrag vom Inland aus zu stellen und hier das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten. Im Übrigen erweise sich die verhängte Strafe als zu hoch.

Aus diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Steyr zu Zl. III-S-7009/ST/00; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 1 u. § 6 Z. 4 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sich ohne gültiges Aufenthaltsvisum im Bundesgebiet aufhält.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass die Rechtsmittelwerberin lediglich über ein Reisevisum gemäß § 6 Z. 3 FrG, dessen Gültigkeit mit Ablauf des 20. August 2000 endete, verfügte.

Ab dem 21. August 2000 hätte die Beschwerdeführerin, die als türkische Staatsangehörige der Sichtvermerkspflicht unterliegt, daher nach § 5 Abs. 2 FrG zu ihrem weiteren rechtmäßigen Aufenthalt eines neuerlichen Einreise- oder Aufenthaltstitels bedurft.

4.2.1. Mit Schriftsatz vom 18. August 2000 hat sie sohin durch ihren im Inland ansässigen Rechtsvertreter unmittelbar an die Erstbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt.

Diesbezüglich sieht jedoch § 14 Abs. 2 FrG vor, dass derartige Anträge - von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen - vor der Einreise des Fremden vom Ausland aus zu stellen sind und darüber hinaus auch das Ergebnis derartiger Verfahren dort abzuwarten ist (vgl. z.B. VwGH v. 17. März 2000, 99/19/0136).

Indem die Rechtsmittelwerberin dieses Gebot missachtet hat, hat sie sohin offenkundig tatbestandsmäßig im Sinne der ihr angelasteten Übertretung gehandelt.

4.2.2. Anderes würde nur gelten, wenn sich aus der vorzitierten Bestimmung derogierende Normen ergeben würde, dass sie bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Niederlassung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wäre.

Eine derartige Vorrangwirkung kommt jedoch weder § 49 Abs. 1 FrG - dessen Anwendbarkeit voraussetzen würde, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hätte (was gegenständlich allseits unbestritten nicht der Fall ist) - zu noch ergibt sich diese aus dem Beschluss des Assoziationsrates Nr. 1/80 zum Abkommen zwischen der EU und der Türkei, weil auch die darin vorgesehenen (sich im Übrigen primär auf den Zugang zum Arbeitsmarkt beziehenden) Begünstigungen Familienangehöriger deren zuvor rechtmäßigen Aufenthalt im Vertragsstaat voraussetzen (vgl. z.B. W. Brechmann, in: Chr. Callies - M. Ruffert [Hrsg.], Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Luchterhand 1999, RN 25 ff, insbesondere RN 28 u. 34; s.a. die RV zu § 30 FrG, abgedr. bei P. Widermann u.a. [Hrsg.], Fremdenrecht, Bd. 1, Wien, Loseblattausgabe seit 1995, S. 1.1.132/1).

4.3. Indem es die Rechtsmittelwerberin sohin offenkundig unterlassen hat, rechtzeitig - und nicht erst drei Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Sichtvermerkes - Vorsorge für die Erlangung eines gültigen Aufenthaltstitels zu treffen, hat sie zumindest grob fahrlässig und damit auch schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.4. Davon ausgehend kann aber auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin bloß ein geringfügiges Verschulden trifft. Dazu kommt, dass ihr mehrmonatiger rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet gleichfalls nicht bloß als "unbedeutend" i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG zu qualifizieren ist.

Damit liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der - ohnehin bloß im untersten Fünftel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelten - Geldstrafe nicht vor. Für eine Herabsetzung der Strafe fehlt es an entsprechenden Milderungsgründen; solche wurden auch von der Rechtsmittelwerberin selbst nicht vorgebracht.

4.5. Aus den vorangeführten Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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