Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230805/2/Gf/Km

Linz, 19.11.2001

VwSen-230805/2/Gf/Km Linz, am 19. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der H K, vertreten durch RA Dr. B W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. September 2001, Zl. Sich96-21-2001, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 400 S (entspricht  29,06 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. September 2001, Zl. Sich96-21-2001, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil sie sich seit dem 7. Februar 2001 unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 134/2000 (im Folgenden: FrG), begangen, weshalb sie nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 7. September 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. September 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Aufenthalt der Rechtsmittelwerberin gemäß der Verordnung über die Regelung des Aufenthaltsrechts kriegsvertriebener Kosovo-Albaner, BGBl.Nr. II 133/1999 i.d.F. BGBl.Nr. II 461/1999 (im Folgenden: Kosovo-AlbanerVO), seit dem 1. August 2000 offenkundig rechtswidrig sei. Für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. Jänner 2001 sei sie wegen dieses Vergehens bereits rechtskräftig bestraft worden; dieser Umstand sei im Zuge der Strafbemessung auch als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin ein, dass ihr Ehegatte in Österreich als Saisonarbeiter tätig gewesen sei und sie für sich und ihre Kinder bereits Folgeanträge nach dem Asylgesetz gestellt habe. Außerdem habe sie beim Beirat für Asyl- und Migrationsfragen die Ausstellung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis angeregt, über die bislang nicht entschieden worden sei; wenn sie tatsächlich ausreist, würde diese Anregung dadurch hinfällig werden.

Auf Grund ihres geringen Verschuldens wird daher eine Herabsetzung, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Grieskirchen zu Zl. Sich96-21-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sich ohne gültige Reisedokumente im Bundesgebiet aufhält.

4.2. Im gegenständlichen Fall kam der Rechtsmittelwerberin gemäß Art. I § 5 der Kosovo-AlbanerVO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bis zum 31. Juli 2000 zu. Dies sowie der Umstand, dass sie im Tatzeitraum über kein gültiges Reisedokument verfügte, wird auch von ihr selbst nicht in Zweifel gezogen.

Sie hat sohin offenkundig tatbestandsmäßig i.S. der ihr angelasteten Übertretung gehandelt.

4.3. Dass sie das Bundesgebiet bis zum 1. August 2000 verlassen haben muss, wurde der Berufungswerberin - allseits unbestritten - bereits am 3. April 2000, also vier Monate vor dem fälligen Termin, mitgeteilt.

Wenn sie davon ausgehend seither keinerlei zweckmäßige Vorbereitungen zum Verlassen des Bundesgebietes - wie z.B. die Beantragung eines gültigen Reisedokumentes in ihrem Heimatstaat - getroffen hat, so ist darin ein vorsätzliches (zumindest dolus eventualis), sohin gravierend schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen die vorangeführten Rechtsvorschriften zu erblicken.

4.4. Davon ausgehend kann aber auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin bloß ein geringfügiges Verschulden trifft. Dazu kommt, dass ihr nunmehr bereits über 1 Jahr andauernder rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht als "unbedeutend" i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG zu qualifizieren ist.

Damit liegen aber auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der - ohnehin bloß im untersten Fünftel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelten - Geldstrafe nicht vor. Für eine Herabsetzung der Strafe fehlt es an entsprechenden Milderungsgründen; solche wurden auch von der Rechtsmittelwerberin selbst nicht vorgebracht. Vielmehr wurde über die Beschwerdeführerin wegen dieses Vergehens für den Tatzeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. Jänner 2001 bereits eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe verhängt, die als erschwerend zu berücksichtigen ist.

4.5. Aus den vorangeführten Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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