Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230828/2/SR/Ri

Linz, 21.11.2002

VwSen-230828/2/SR/Ri Linz, am 21. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M C, G, S, P, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 6. September 2002, Zl. Sich96-189-2002, betreffend der Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 10 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt wurde dem Berufungswerber (Bw) die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides aufgetragen.

2. Gegen diesen am 9. September 2002 der Post zur Beförderung übergebenen und dem Bw in der Folge zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Bescheid ist die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen davon ausgegangen, dass sich der Bw nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Ergänzend hat sie auf das vor dieser Behörde zu führende Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass er am 24.08.2002 an der Grenzkontrollstelle in W von einem österreichischen Gendarmen festgenommen und zur Abgabe eines Geständnisses über ein begangenes Vergehen gezwungen worden ist. Er habe 100 Euro gezahlt um "Sicherheit zu garantieren und so schnell wie möglich das Gebiet Österreich verlassen zu können". Die gezahlten 100 Euro halte er für "Lösegeld" und nicht für Strafe. Er könne nicht Deutsch und wüsste nicht, weswegen er angeklagt sei.

Aus der Bezeichnung und dem Hinweis auf die behördliche Aktenzahl ist erschließbar, dass der Bw die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat am 22. Oktober 2002 den bezughabenden Verwaltungsakt, Zl. Sich96-189-2002, vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 10 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 65/2002 (im Folgenden: ZustG), kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig festgesetzten Frist für ein bestimmtes Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen; wird diesem Auftrag nicht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

4.2. Aus der zu § 10 ZustG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein derartiger Auftrag als ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist (vgl. z.B. VwGH v. 19.5.1978, 2424/77; E vom 23.10.1996, 96/03/0257).

Daraus folgt, dass der Auftrag nur dann rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, wenn sich auch der im letzten Satz des § 10 ZustG vorgesehene Hinweis im Spruch des Bescheides findet. Der Oö. Verwaltungssenat hat bereits am 11. September 2002, unter VwSen 230820/2/Gf/An, auf dieses Erfordernis hingewiesen.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde diesen Hinweis jedoch nicht im Spruch, sondern - wie aus der Seite 2 des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei hervorgeht - nur in dessen Begründung angeordnet.

Eine auf diesen Bescheid gestützte Hinterlegung bei der Behörde wäre daher unzulässig bzw. würde diese nicht die Rechtsfolge einer wirksamen Bescheidzustellung nach sich ziehen.

4.3. Davon abgesehen sind aber die vom Bw vorgebrachten Einwendungen (s.o. 2.2.) jedoch nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen.

Ob die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung rechtmäßig war, ist nicht im vorliegenden, sondern (falls der Bw überhaupt ein Rechtsmittel gemäß § 37 bzw. § 37a VStG erhoben hat) vielmehr im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu prüfen.

4.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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