Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230836/2/WEI/Ta/Ni

Linz, 24.03.2003

 

 VwSen-230836/2/WEI/Ta/Ni Linz, am 24. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J N, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 4. Februar 2003, Zl. Sich 96-24-2003, betreffend Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG und § 10 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

  1. Mit oben bezeichnetem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt wurde dem Berufungswerber (Bw) aus Anlass des Verdachtes einer Übertretung des Fremdengesetzes (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides aufgetragen.
  2.  

  3. Gegen diesen am 5. Februar 2003 der Post zur Beförderung übergebenen und vom Bw am 10. Februar 2003 übernommenen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. Februar 2003 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung, die am 19. Februar 2003 bei der belangten Behörde einlangte.

2.1. Im angeführten Bescheid ist die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen davon ausgegangen, dass sich der Bw nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Ergänzend hat sie auf das vor dieser Behörde zu führende Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass die geforderte Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten für ihn nicht möglich sei, da er in Österreich niemanden kenne, er sich - da er Österreich nicht bereisen dürfe - keinen Rechtsanwalt suchen könne und er sich diesen auch finanziell nicht leisten könne. In weiterer Folge führt der Bw im Wesentlichen an, dass er in H am 16. Jänner 2003 aus der Haft entlassen wurde, um sich in Innsbruck an der medizinischen Fakultät um einen Studienplatz bewerben zu können. Seitens der Staatsanwaltschaft H wäre ihm schriftlich die Auskunft erteilt worden, dass er die EU bereisen könne und er nur die allgemeinen Einreisebestimmungen der einzelnen Länder abklären müsse. Dass über ihn ein Aufenthaltsverbot für den gesamten EU-Raum verhängt wurde, wäre ihm nicht bekannt gewesen. Da er in diese Situation völlig unschuldig gekommen sei, beantragt der Bw, "das gegen mich geführte Strafverfahren Az: Sich-96-24-2003, aufzuheben" und ihm die erlegte Sicherheit in Höhe von 150 Euro rückzuerstatten.

Insgesamt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.


 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat am 27. Februar 2003 den bezughabenden Verwaltungsakt, Zl. Sich 96-24-2003, zur Entscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, aus dem sich bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 10 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 (im Folgenden: ZustG), kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen; wird diesem Antrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

Aus der zu § 10 ZustG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein derartiger Auftrag als ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist (vgl. z.B. VwGH 19.5.1978, Zl. 2424/77; VwGH 23.10.1996, Zl. 96/03/0257).

4.2. Im gegenständlichen Fall beabsichtigt die belangte Behörde, gegen den Bw ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des Fremdengesetzes (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) durchzuführen.

Dass sich der Bw nicht nur vorübergehend, sondern ständig im Ausland aufhält, wird von ihm in der gegenständlichen Eingabe vom 14. Februar 2003 selbst bestätigt.
 

4.3. Die vom Bw vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen. Anders als dies offenkundig der Bw vermeint, ist mit dieser Entscheidung noch keinerlei inhaltliche Festlegung hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens selbst getroffen und wird dies im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu prüfen sein.

 

Mit dem Einwand, dass ihm die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten technisch nicht möglich sei, übersieht der Bw, dass er eine Vertrauensperson beauftragen könnte, für ihn in Österreich einen Zustellbevollmächtigten zu organisieren. Sollte ihm dies aus besonderen Gründen tatsächlich nicht gelingen, stünde ihm immer noch offen, einen Antrag auf Wiedereinreise für diesen bestimmten Zweck gemäß § 41 Fremdengesetz 1997 bei der Fremdenbehörde einzubringen.
 

4.4. Bei der gegebenen Sachlage entspricht der angefochtene behördliche Auftrag zweifelsfrei den Voraussetzungen des § 10 ZustG. Über die weiteren Anträge auf "Aufhebung" des eingeleiteten Strafverfahrens und Rückerstattung der erlegten Sicherheit hat im gegebenen Verfahrensstadium nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern die belangte Behörde in dem von ihr geführten Strafverfahren zu befinden.

 

Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

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