Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230841/2/SR/Ri

Linz, 18.06.2003

 

 

 VwSen-230841/2/SR/Ri Linz, am 18. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der P H, L, L gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 12. Mai 2003, Zl. S-7.316/03-2, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 
Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 12. Mai 2003, Zl. S-7.316/03-2, wurde der Einspruch der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 10. März 2003, Zl. S-7.316/03-2, als verspätet zurückgewiesen.

 

2.1. Gegen diesen, der Bw am 15. Mai 2003 eigenhändig zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.2. In der Berufung führt die Bw im Wesentlichen aus, dass sie gegen die Strafverfügung ein paar Tage zu spät Einspruch erhoben habe. Daher möchte sie erneut auf die Nachfolgende Strafverfügung Einspruch erheben, da sich der Vorfall in der Altstadt ganz anders zugetragen habe.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat u.a. Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. S-7.316/03-2.

 

3.2. Aus der Aktenlage und den Angaben der Bw war der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären und da sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Bw die o.a. Strafverfügung am 17. März 2003 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch von der Rechtsmittelwerberin selbst nicht behauptet.

 

Die 2-Wochenfrist endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 31. März 2003. Der erst am 4. April 2003 zur Post gebrachte Einspruch (siehe Poststempel vom 4. April 2003) erweist sich sohin als verspätet.

 

Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

 

4.3. Wie dargelegt, hat die Bw den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung verspätet eingebracht. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum