Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230854/13/SR/Ri

Linz, 11.12.2003

 

 

 VwSen-230854/13/SR/Ri Linz, am 11. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des A U, Hstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. August 2003, Sich96-817-2000, wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz 1991 (im Folgenden: MeldeG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z. 2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. August 2003, Sich96-817-2000, wurde dem Bw vorgeworfen, dass er es unterlassen habe, sich innerhalb von drei Tagen vor oder nach der Unterkunftsaufgabe - diese sei zumindest am 29. November 2000 aufgegeben worden - bei der zuständigen Behörde abzumelden. Die Abmeldung sei am 6. Dezember 2000 am Stadtamt Leonding erfolgt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die Behörde erster Instanz über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 72,67 Euro.

2.1. Auf Grund des gegenständlichen Straferkenntnisses, das dem Bw am 19. August 2003 zu eigenen Handen zugestellt wurde, stellte dieser mit Schreiben vom 1. September 2003 innerhalb offener Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Strafverfahren zu Sich96-817-2000.

2.2. Mit Beschluss vom 25. September 2003, VwSen-230484/2/WEI/NI, wies der Oö. Verwaltungssenat den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ab. Der Beschluss wurde dem Bw durch Hinterlegung am 10. Oktober 2003 zugestellt.

2.3. Am 24. Oktober 2003 langte beim Oö. Verwaltungssenat ein Schreiben des "A G, Hstraße, L" ein. Darin erhob der Antragsteller Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2003, AZ. Sich96-817-2000, und beantragte die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und die Einräumung einer angemessenen Frist zur näheren Ausführung der Berufung.

2.4. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 leitete der Oö. Verwaltungssenat die "Berufung des A G" an die Bezirkshauptmannschaft L-L weiter und ersuchte um ehestmögliche Übermittlung des Verwaltungsstrafaktes.

2.5. Am 3. November 2003 langte der Verwaltungsstrafakt des "A U" beim Oö. Verwaltungssenat ein. Die Behörde erster Instanz wies im Vorlageschreiben auf eine Verspätung der Berufung hin, gab jedoch keine Äußerung bezüglich des Familiennamens "G" ab.

2.6. Mit Schreiben vom 7. November 2003 forderte der Oö. Verwaltungssenat Herrn "A G" auf, einerseits den Umstand bekannt zugeben, der zur Namensänderung geführt hat und andererseits unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 AVG das schriftliche Anbringen vom 24. Oktober 2003 eigenhändig zu unterfertigen und unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG den Mangel - fehlende Berufungsbegründung - zu beheben.

In der Folge erwies sich die Zustellung des Verbesserungsschreibens vom 7. November 2003 als unmöglich. Der Zusteller brachte am Rückschein folgende Vermerke "Unbekannt", "Anschrift ungenügend", "Vom Empfänger zurückgegeben" "Abgereist" an und retournierte das amtliche Schriftstück. Dieses langte am 24. November 2003 beim Oö. Verwaltungssenat ein.

2.7. Die vom Oö. Verwaltungssenat am 17. November 2003 beim Meldeamt Linz durchgeführte Meldeüberprüfung ergab, dass der Bw nach wie vor unter dem Namen U gemeldet ist. Bei der telefonischen Anfrage am 17. November 2003 teilte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit, dass Umstände, die zur Namensänderung des Bw geführt hätten, nicht bekannt seien. Auf Grund der letzten Eingabe würde der Verwaltungsstrafakt nunmehr unter dem Namen "G" weitergeführt.

2.8. Das ursprüngliche Verbesserungsschreiben 7. November 2003 wurde mit Schreiben vom 17. November 2003 dem Bw nunmehr unter dem Namen "A U" durch Hinterlegung am 21. November 2003 zugestellt.

2.9. Innerhalb der Wochenfrist ab Zustellung des Verbesserungsschreibens übermittelte der Bw dem Oö. Verwaltungssenat am 25. November ein Fax und am 28. November 2003 eine Mängelbehebung.

In der schriftlichen Ausfertigung vom 28. November 2003, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 1. Dezember 2003 kam der Bw. den behörlichen Verbesserungsaufträgen nach und teilte u.a. mit, dass er beim Verfassen der Berufungsschrift am 24. Oktober 2003 ein bereits vorhandenes Word-Dokument verwendet habe und aus Versehen den Familiennamen seines Schwagers nicht gelöscht hätte.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zahl Sich96-817-2000. Nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und die nachfolgend eingelangten Schriftstücke erscheint der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt.

3.2. Auf Grund der Aktenlage steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Der Bw gab spätestens am 29. November 2000 seine Unterkunft in R auf. Die Abmeldung erfolgte erst am 6. Dezember 2000 im Zuge der Neuanmeldung beim Stadtamt L. Gegen die am 21. März 2001 zugestellte Strafverfügung erhob der Bw innerhalb offener Frist Einspruch. Mit Schreiben vom 8. Mai 2001 wurde der Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und mit Schreiben vom 7. Juni 2001 wurde der Bw zur Bekanntgabe seiner Einkommensverhältnisse aufgefordert. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor der Behörde erster Instanz gab der Bw am 21. Juni 2001 seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt. Gleichzeitig bestritt er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung. Mehr als zwei Jahre nach der niederschriftlichen Befragung wurde dem Bw das angefochtene Straferkenntnis am 19. August 2003 zugestellt. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde mit Beschuss des Oö. Verwaltungssenates vom 25. September 2003, zugestellt durch Hinterlegung am 10. Oktober 2003, abgewiesen. Innerhalb offener Frist brachte ein "A G" das Rechtsmittel der Berufung ein und ersuchte u.a. um Einräumung einer angemessenen Frist um die Berufung näher ausführen zu können. Nach Vorlage des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes am 3. November 2003 wurde der Bw mit Schreiben vom 7. und 17. November 2003 zur Verbesserung aufgefordert. Der Bw ist dem Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom 24. und 28. November 2003 - letzteres eingelangt am 1. Dezember 2003 - nachgekommen.

3.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstbehördlichen Akt und dem Berufungsverfahren.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- oder Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in § 31 Abs. 2 leg. cit. bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

4.2. Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen (§ 51 Abs. 5 VStG).

 

4.3. Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage, ob das innerhalb der offenen Berufungsfrist eingebrachte Schreiben dem Bw zuzurechnen und ob die Berichtigung der Parteibezeichnung zulässig ist.

Wie unter Punkt 2.5. dargestellt wurde, weist das Berufungsschreiben den Familiennamen "G" auf. Die weiteren Angaben - Vorname, Adresse, Aktenzahl des angefochtenen Bescheides - stimmen mit den Daten des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Bw überein.

 

Das Ermittlungsverfahren des Oö. Verwaltungssenates hat erbracht, dass die Berufungsschrift vom Bw eingebracht wurde. Weiters handelt es sich bei der ursprünglichen Parteibezeichnung "A G" um keine existierende Person.

 

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne das dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl. VwGH vom 5.11.1997, Zl. 95/21/0348 und vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/1195).

 

Da keine existierende Person gegen eine andere existierende Person getauscht werden sollte, ist die in der Berufung vorgenommene Bezeichnung des Berufungswerbers berichtigungsfähig.

 

4.4. Die Behörde erster Instanz hat dem Bw bei der ersten Verfolgungshandlung als Tatzeit die Zeitspanne "1.12.2000 bis 6.12.2000" vorgeworfen.

 

Abgesehen davon, dass der Bw seine Unterkunft spätestens am 29. November 2000 aufgegeben und er erst durch das ungenützte Verstreichenlassen der gesetzlichen Frist tatbestandsmäßig gehandelt hat, wäre als Tatzeitpunkt der 3. Dezember 2000 anzusehen gewesen. Da jedenfalls seit diesem Zeitpunkt mehr als drei Jahre vergangen sind, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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