Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230858/2/SR/Ri

Linz, 09.11.2003

 

 

 

 
VwSen-230858/2/SR/Ri
Linz, am 9. November 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des L R, Vstr., D-B R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 7. Oktober 2003, Zl. Sich96-75-2003 wegen Übertretung des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungsweber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat von 20 % der Geldstrafe, das sind 5,20 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 7. Oktober 2003, Zl. Sich96-75-2003, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben sich am 29.05.2003 um 17.05 Uhr in Schöneben, Gemeinde Ulrichsberg, bei der Grenzkontrollstelle als passpflichtiger Fremder im Bundesgebiet aufgehalten, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 107 Abs.1 Z..3 Fremdengesetz 1997 - FRG, BGBl. I Nr. 75/1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe von

 

26,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

gemäß

 

§ 107 Abs.1 Z.3 FRG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 28,60 Euro."

 

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Oktober 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Oktober 2003 per Telefax - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Bw bei der Ausreise an der Grenzkontrollstelle kein Reisedokument vorweisen konnte. Der Bw sei unwissentlich mit dem Fahrrad nach Österreich eingereist. Vor dem Grenzübergang hätte er sich vergewissern müssen, dass er im Besitz eines entsprechenden und gültigen Reisedokumentes ist. Den Angaben des Bw folgend, sei von fahrlässiger Handlungsweise auszugehen. § 21 VStG habe nicht zur Anwendung gelangen können. Die Unbescholtenheit sei mildernd zu werten gewesen.

 

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass seine Schuld anscheinend darin bestehe, dass er nicht glaubhaft machen habe können, keine Staatssymbole bei der Einreise wahrgenommen zu haben. Tatsächlich habe er keine wahrgenommen. Er sei mit seinen Begleitern den Weg am nächsten Tag nochmals abgefahren und habe in einer Mulde ein Hinweisschild auf den baldigen Grenzübergang vorgefunden. Dieses Schild sei aber nur von jenen, die sich in der Gegenrichtung bewegen, auszumachen gewesen. Das Schild hätte von ihm nur dann wahrgenommen werden können, wenn er sich ständig im Sattel umgedreht hätte. Eine solche Fahrweise sei jedoch sehr unfallträchtig. Abschließend wird wegen Geringfügigkeit und erheblich zurückbleibender Schuld die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Zl. Sich96-75-2003. Da auf Grund der Aktenlage der relevante Sachverhalt feststeht und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte der Oö. Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen.

 

3.2. Auf Grund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw fuhr am 29. Mai 2003 mit dem Fahrrad in der Nähe von Guglwald auf tschechischer Seite weg und passierte in der Folge die österreichische Außengrenze. Der Bw reiste somit über die "Grüne Grenze" und nicht, wie im Grenzkontrollgesetz vorgesehen, über eine Grenzübergangsstelle in Österreich ein. Am 29. Mai 2003 stellte sich der Bw um 17.05 Uhr bei der Grenzkontrollstelle Schöneben der Ausreisekontrolle. Dabei wurde vom Grenzkontrollorgan festgestellt, dass der Bw kein Reisedokument vorweisen konnte. Rechtfertigend gab der Bw an, dass er seinen Pass in Oberplan vergessen habe.

 

3.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schon aus dem erstbehördlichen Akt. Unstrittig ist, das sich der Bw ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufgehalten hat.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 3 Fremdengesetz, BGBl. Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FRG) begeht ein Fremder u.a. dann eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wenn er sich als passpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält.

 

4.2. Dass der Bw als passpflichtiger Fremder im gegenständlichen Fall nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes war, wird von ihm nicht bestritten. Er hat daher tatbestandsmäßig gehandelt. Indem er es unterlassen hat, sich über die maßgeblichen fremdenrechtlichen Vorschriften zu informieren, im Grenzgebiet eine Fahrt ohne entsprechende Routenplanung vorgenommen und ein gültiges Reisedokument nicht mitgeführt hat, hat er fahrlässig und damit schuldhaft i.S.d. § 107 Abs. 1 Z. 3 FRG gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

 

Mit seinem Vorbringen legt der Bw lediglich dar, dass ihm das Überschreiten der Außengrenze mangels entsprechender Beschilderung nicht bewusst geworden ist. Dem Bw ist jedoch keine Verletzung des Grenzkontrollgesetzes - Grenzübertritt entgegen § 10 Grenzkontrollgesetz - sondern eine Verwaltungsübertretung nach § 107 FRG vorgeworfen worden. Darüber, dass ihn an der Verletzung der vorgeworfenen Vorschrift kein Verschulden trifft, hat der Bw kein geeignetes Tatsachenvorbringen erstattet. Der Bw konnte daher mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen.

 

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Was die Strafhöhe anbelangt, ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen, da die Behörde erster Instanz die verhängte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt hat.

 

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Der Kostenbeitrag war spruchgemäß vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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