Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230867/4/Gf/Gam

Linz, 13.01.2004

VwSen-230867/4/Gf/Gam Linz, am 13. Jänner 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Eingabe des S A , pA Ch W, beschlossen:

Das Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer hat am 22. Dezember 2003 einen vollständig in russischer Sprache abgefassten Schriftsatz zur Post gegeben, der am nächsten Tag beim
Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist.

Mit h. Schreiben vom 30. Dezember 2003, Zl. VwSen-230867/2/Gf/Gam, wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG dazu aufgefordert, sein Anbringen ho. einlangend bis zum 8. Jänner 2004 in deutscher Sprache abzufassen, widrigenfalls dieses als unzulässig zurückgewiesen werden wird. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 5. Jänner 2004 nachweislich zugestellt.

2. Tatsächlich hat der Rechtsmittelwerber diesem Verbesserungsauftrag bis dato jedoch nicht entsprochen.

Sein Anbringen war daher nach § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 28.01.2005, Zl.: 2004/01/0496-6

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