Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230871/11/BMa/Be

Linz, 24.03.2004

 

 

 VwSen-230871/11/BMa/Be Linz, am 24. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn Mag.Dr. K K, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A P, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz Land vom 28. Jänner 2004, Zl. Sich96-431-2001, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
  4.  

     

    Rechtsgrundlagen:

    zu I.: § 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG; § 45 Abs.1 Z.1, 1.Alt VStG;

    zu II.: § 66 Abs.1 VStG
     
     

    Entscheidungsgründe:

    1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 218,02 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er während der Zeit vom 5. Mai 2001 bis 12. Juli 2001 in der Wohnung in St. M, F, Unterkunft genommen habe, ohne sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der zuständigen Behörde anzumelden. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 22 Abs.1 Z.1 Meldegesetz, BGBl. Nr.9/1992 in der Fassung BGBl.I Nr.98/2001 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb er nach § 22 Abs. 1 Z.1 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

    1.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Neuhofen/Krems sei dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) die Tat angelastet worden. Vom Bw sei die Tat zwar bestritten, jedoch keine Unterlagen/Beweise über die Meldung eines ordentlichen Wohnsitzes der Behörde vorgelegt worden. Damit seien aber seine Angaben als Schutzbehauptung bewertet worden.

    1.3. Gegen dieses seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 3. Februar 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 16. Februar 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung vom 14. Februar 2004.

    1.4. Darin führt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, er habe in der Zeit von ca. 5. Mai 2001 bis 12. Juli 2001 nicht im Haus F, St. M, gewohnt. Er habe am 1. Februar 2001 einen Mietvertrag mit Frau H abgeschlossen, wonach er sich einen Raum als Büro angemietet habe und er sich zumindest einmal wöchentlich im Büro aufhalte, um den Anrufbeantworter abzuhören und die Faxmitteilungen entgegenzunehmen. Zu diesem Zweck habe er einen eigenen Telefon- und Faxanschluss beantragt, weshalb auch eine Eintragung im Telefonbuch aufscheine. Aufgrund erheblicher Reisetätigkeit habe er sich ordnungsgemäß am 5. Juli 2001 von seinem damaligen Wohnsitz in G nach V abgemeldet. Während dieser Zeit sei er auch sehr häufig in Europa und Österreich gewesen und habe sein Büro aufgesucht und fallweise einige Male genächtigt. Während seiner Abwesenheit habe er seinen Pkw seinem Sohn DI M K überlassen, welcher des öfteren im Büro gewesen sei, sodass der Pkw am angegebenen Ort anzutreffen gewesen sei. Als sich die Beziehung zu Frau H, seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, vertieft habe, habe er sich unter der Anschrift St. M, F, angemeldet.

    Daher wird unter anderem eine mündliche Verhandlung und - erschließbar - die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

    2. Am 19. März 2004 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bw in rechtsfreundlicher Vertretung, die Zeugin H und der anzeigende Beamte AI S erschienen sind.

    1. Der Bw selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe keinen Beleg für eine Anmeldung in Vietnam oder für seine Reisetätigkeiten in der betreffenden Zeit. Er habe nicht gewusst, dass er diese Nachweise benötigen würde. Der Telefoneintrag unter der Adresse F, St. M, sei dadurch erklärbar, dass sich dieser ausschließlich auf das von ihm angemietete Büro beziehen würde. In der ersten Stellungnahme vom 22. November 2001 seien die Reisetätigkeit bzw. Unterkunftsnahme in V noch nicht erwähnt worden, da diese Stellungnahme von seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung formuliert worden sei und er nicht gewusst habe, was nun tatsächlich in der Stellungnahme stehe, da er mit diesem Rechtsanwalt nur telefonischen Kontakt gehabt habe. Er habe an der oben angeführten Adresse in der ihm zur Last gelegten Zeit lediglich sein Büro benützt. Während seiner Abwesenheit sei ihm die Post an die Adresse in der F zugestellt worden, ebenso seien sein Anrufbeantworter, Faxgerät und E-Mail in Betrieb gewesen. Sein Sohn habe in seinem Büro seine Jobbewerbungen verfertigt und das Fax benützt.
    2. Die Zeugin H führt im Wesentlichen aus, sie könne sich an den Zeitraum von 5. Mai 2001 bis 12. Juli 2001 nicht mehr richtig erinnern. In diesem Zeitraum habe jedenfalls ein Mietvertrag mit dem Berufungswerber, wonach er ein Büro mit eigenem Eingang in ihrem Haus gemietet habe, bestanden. Sie könne nicht sagen, ob der Bw in diesem Zeitraum in der F genächtigt habe und könne damit auch nicht sagen, ob seine Anwesenheit sich zusammenhängend über mehrere Tage erstreckt habe. Über Vorhalt, der Berufungswerber habe angegeben, er hätte sie oft besucht, wiederholte sie, dass der Zeitraum schon relativ lange zurückliege und sie sich nicht mehr genau daran erinnern könne. Als der Mercedes von Dr. K bei ihrem Haus gestanden sei, habe sie nie gewusst, ob er oder sein Sohn anwesend sei, da das Büro einen eigenen Eingang habe und auch der Sohn von Dr. K freien Zugang zum Büro gehabt habe.
    3. Der Zeuge AI S gab im Wesentlichen an, seine Annahme, wonach der Bw an der Adresse F, im Zeitraum vom 5. Mai 2001 bis 12. Juli 2001, gewohnt habe, ergebe sich aus Wahrnehmungen, die er im Zuge von gerichtlichen Erhebungen gemacht habe. Unter der angeführten Adresse seien eidesstattliche Erklärungen getätigt und gefertigt worden. Diese Schriftstücke hätten seinen Verdacht erhärtet, dass der Bw unter der oben angeführten Adresse wohnt. Ein Anruf bei der Gemeinde in St. M am 12. Juli 2001 habe ergeben, dass er in dieser Gemeinde nicht gemeldet sei. Ein Anruf am selben Tag in der Gemeinde G habe ergeben, dass er zumindest am 5. Mai 2001 in Garsten nicht mehr aufrecht gemeldet gewesen sei, da er sich nach V abgemeldet habe. Er habe Dr. K noch am 12. Juli 2001 in St. M angerufen, der Bw habe sich auch sofort gemeldet. Weiters gab der Zeuge über Befragen der Verhandlungsleiterin an, dass er nicht wisse, ob der Bw unter oben angeführter Adresse tatsächlich gewohnt habe oder seine Unterkunft dort genommen habe, es bestehe jedoch ein diesbezüglicher Verdacht. Er habe das Auto des Bw an dieser Adresse auch sehr oft gesehen, habe jedoch keine Daten oder Aufzeichnungen darüber. Mit der in der Anzeige angeführten "vertrauenswürdigen Person" seien mehrere Leute gemeint gewesen. Er habe mit mehreren Leuten in St. M gesprochen, denen Dr. K als Rechtsanwalt bekannt gewesen sei. Sie hätten ihm mitgeteilt, der Bw sei bei Frau H eingezogen. Eine konkrete Person, die bestätigen könne, dass der Bw im Zeitraum vom 5. Mai 2001 bis 12. Juli 2001 unter oben angeführter Adresse gewohnt oder seine Unterkunft genommen habe, könne nicht namhaft gemacht werden.
    4. Der Zeuge gab weiters an, er habe Frau H nie befragt, ob Dr. K bei ihr wohne oder warum er sich in ihrem Haus aufhalte. Er wisse nur, dass unter der oben angeführten Adresse die vorgelegte eidesstattliche Erklärung ausgedruckt und verändert worden sei; ob der Bw dort ein Büro gemietet habe, könne er nicht sagen, er sei selbst nie in diesem Haus gewesen.

    5. In der abschließenden Stellungnahme wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt und ergänzend ausgeführt, die Ab- und Anmeldung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die vom Bw genutzten Räumlichkeiten seien lediglich Büroräumlichkeiten gewesen und hätten nie als Unterkunft gedient. Büroräumlichkeiten würden keine Meldepflicht gemäß dem Meldegesetz begründen, es könne somit keine Übertretung vorliegen. Der Tatzeitraum sei nicht präzise, so sei die Abmeldung bereits am 5. Mai 2001 und die Anmeldung am 12. Juli 2001 erfolgt. In der Strafverfügung sei als Tatzeitraum ca. 5. Mai 2001 angegeben. Es gebe keine konkreten Beweise für eine Unterkunftnahme des Dr. K an der oben angeführten Adresse. Darüber hinaus wäre es gemäß § 3 Meldegesetz Angelegenheit von Frau H gewesen, die als Vermieterin oder Eigentümerin aufgetreten sei, Dr. K an der oben angeführten Adresse anzumelden. Die Eintragung im Telefonbuch beziehe sich auf die Büroadresse, auch als Gewerbetreibender oder Einzelunternehmer könne man im Telefonbuch angeführt werden. Eine Schädigungsabsicht des Bw habe nicht bestanden, er sei auch in seinem Büro immer erreichbar gewesen. Sollte es zu einem Schuldspruch kommen, so sei § 21 Abs.1 VStG anzuwenden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 22 Abs.1 Z.1 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht unter anderem nach § 3 Meldegesetz nicht erfüllt.

Gemäß § 3 Abs.1 Meldegesetz ist - wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt - innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

3.1. Nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Sich96 - 431 - 2001 kann es als erwiesen angesehen werden, dass Dr. K auch in der Zeit vom 5. Mai bis 12. Juli 2001 ein Büro in der F in St. M angemietet hat.

Es sprechen zwar sehr viele Indizien dafür, dass er in dieser Zeit auch tatsächlich dort Unterkunft genommen hat, konnte er doch keine Beweise für seinen Aufenthalt in V und seine - angeblich - rege Reisetätigkeit vorlegen. Diesbezügliche Angaben hat er auch noch nicht in seiner Stellungnahme am 22. November 2001 ins Treffen geführt, sondern erst in seiner Berufung getätigt. Der Pkw des Bw war während des Tatzeitraumes des öfteren an der oben angeführten Adresse abgestellt. Der Anrufbeantworter, das Faxgerät und der E-Mailanschluss des Bw an dieser Adresse waren ebenfalls in Betrieb.

An der Adresse F in St. M hat sich der Bw am 12. Juli 2001 von V, H M C, P K, angemeldet.

Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der glaubwürdige Zeuge AI S angab, nicht zu wissen, ob der Bw unter oben angeführter Adresse tatsächlich gewohnt habe. Eine Person, die bestätigen könne, dass der Bw im angeführten Zeitraum unter der oben angeführten Adresse gewohnt habe, konnte er ebenfalls nicht namhaft machen.

Die Aussagen der Zeugin H haben zum Beweisergebnis nichts beigetragen, da sie sich an den Zeitraum von 5. Mai bis 12. Juli 2001 nicht mehr richtig erinnern konnte.

Auch wenn der Verdacht nahe liegt, dass der Bw im Tatzeitraum bei seiner Lebensgefährtin (zumindest fallweise mehrere Tage zusammenhängend) gewohnt hat, kann dies aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung nicht als erwiesen angesehen werden.

Folglich konnte die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 3 Abs.1 MeldeG diesem nicht nachgewiesen werden.

Das Verfahren war gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG einzustellen.

5. Die Kostenentscheidung ist in § 66 Abs.1 VStG gesetzlich begründet.

 

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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