Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230878/5/BMa/Be

Linz, 25.05.2004

 

 

 VwSen-230878/5/BMa/Be Linz, am 25. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung der M, geb. 12. Juni 1969, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 29. März 2004, Zl. Sich96-1591-2003, wegen Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG
 
 

Entscheidungsgründe:

Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über Frau M eine Geldstrafe von 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden gemäß § 22 Abs.1 Z.2 Meldegesetz 1991 verhängt, weil sie am
3. November 2003 beim Meldeamt der Gemeinde T unter der Anschrift, angemeldet gewesen sei, obwohl sie dort keine Unterkunft genommen habe. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des

§ 22 Abs.1 Z.2 iVm § 3 Abs.1 Meldegesetz 1991 verletzt.

Dieses Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin nachweislich durch Hinterlegung am 2. April 2004 zugestellt.

Gemäß der in dem vorzitierten Straferkenntnis enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hatte die Berufungswerberin das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung zu erheben.

 

    1. Gegen dieses vorzitierte Straferkenntnis wurde mit Schreiben vom 18. April
    2. 2004, welches am 19. April 2004 zur Post gegeben wurde, Berufung erhoben.

       

    3. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster-
    4. reich vom 3. Mai 2004 wurde die Rechtsmittelwerberin aufgefordert, zur verspäteten Einbringung ihrer Berufung Stellung zu nehmen.

       

    5. In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2004 macht die Rechtsmittelwerberin

geltend, die ihr zugesandte Fotokopie trage nur das Datum der Hinterlegung und sei nicht unterschrieben.

 

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten

Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Zl. Sich96-1591-2003 festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Rechtsmittelwerberin das angefochtene Straferkenntnis am 2. April 2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Zustellung erfolgte gemäß den Formvorschriften des Zustellgesetzes korrekt und der Rückschein der Rsb-Zustellung wurde vom Zusteller unterzeichnet. Das diesbezügliche Vorbringen der Rechtsmittelwerberin widerspricht der Aktenlage und ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

Die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete im konkreten Fall grundsätzlich mit Ablauf des 16. April 2004. Tatsächlich wurde die mit 18. April 2004 datierte Berufung jedoch erst am 19. April 2004 eingebracht (zur Post gegeben).

Somit ist das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen und war die Berufung zurückzuweisen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 
 

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