Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230881/2/WEI/Da

Linz, 16.11.2004

 

 

 VwSen-230881/2/WEI/Da Linz, am 16. November 2004

DVR.0690392
 
 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über den Antrag des W W, geb., N, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers aus Anlass des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 13. April 2004, Zl. Sich 96-64-2004, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz 1991 den Beschluss gefasst:

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a VStG 1991.

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der am 30. April 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebrachten Eingabe vom 29. April 2004 ersucht der oben genannte Beschuldigte unter Hinweis auf die Aktenzahl Sich96-64-2004 und damit unter sinngemäßer Bezugnahme auf das gegen ihn ergangene Straferkenntnis vom 13. April 2004, zugestellt durch Hinterlegung am 17. April 2004 beim Zustellpostamt, ohne weitere Begründung um die Beigebung eines Verteidigers.

 

Aus der Aktenlage gehen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hervor. Die belangte Behörde hat mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. März 2004, zugestellt durch Hinterlegung am 10. März 2004, dem Beschuldigten die Schätzung seines monatlichen Einkommens mit 1.000,-- Euro bei fehlenden Sorgepflichten und fehlendem Vermögen mitgeteilt. Eine Stellungnahme hat der Beschuldigte dazu nicht abgegeben.

 

2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. April 2004, Zl. Sich 96-64-2004, wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"1. Sie haben am 01.01.2004 in N mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 04.02.2004 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde N polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

2. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in R, D, am 31.12.2003 aufgegeben und es zumindest bis zum 04.02.2004 unterlassen, sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde R polizeilich abzumelden, obwohl, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach abzumelden hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 3 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch Art. I BGBl. I Nr. 28/2001 zu 1. und § 4 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch Art. I BGBl. I Nr. 28/2001 zu 2."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die Strafbehörde über den Beschuldigten gemäß § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz 1991 zu den Spruchpunkten 1. und 2. je Geldstrafen in Höhe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je 14 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG 10 % der Geldstrafen und damit 8 Euro festgesetzt.

 

3. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Strafbehörde aus, dass sich der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt einwandfrei aus der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos R ergebe. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen seien von der Gendarmerie im Zuge der Vollziehung eines BH-Auftrages festgestellt worden. Der Beschuldigte hätte dabei an seinem neuen Wohnsitz in N angetroffen werden können. Im zentralen Melderegister sei der Beschuldigte damals noch mit dem Hauptwohnsitz R., D, aufgeschienen. Die polizeiliche Ummeldung habe der Beschuldigte wegen beruflicher Verhinderung nicht vorgenommen.

 

Bereits mit Strafverfügung vom 16. Februar 2004 wurden dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz 1991 zur Last gelegt. Dagegen erhob er innerhalb offener Frist den am 25. Februar 2004 eingelangten Einspruch, der nicht begründet worden ist.

 

Die Strafbehörde verwies in weiterer Folge auf die für Ungehorsamsdelikte geltende Regelung des § 5 Abs 1 VStG, wonach bei Nichtbefolgung eines Gebots (hier: Ab- und Anmeldegebot binnen drei Tagen) von fahrlässigem Verhalten des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht mangelndes Verschulden glaubhaft machen kann.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 51a Abs 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, der zur Kostentragung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts außerstande ist, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht zu tragen hat,

wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers kommt demnach nur in Betracht, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch das Interesse der Verwaltungsrechtspflege vorliegen. Bei der Beurteilung des letztgenannten Gesichtspunkts kommt es auf die Komplexität des Falles, die Höhe der drohenden Strafe aber auch auf allfällige Rechtskenntnisse des Beschuldigten an (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], 1012, Anm 9 zu § 51a VStG). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der drohenden Strafe, genannt (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; VwGH 19.12.1997, 97/02/0498).

 

4.2. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats trifft keines dieser Kriterien auf den gegenständlichen Anlassfall nach dem Meldegesetz zu. Dieser ist vielmehr sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als reiner Bagatellfall anzusehen, der keine besonderen Schwierigkeiten bereiten kann.

 

Dem Beschuldigten wäre es im erstinstanzlichen Strafverfahren leicht möglich gewesen, sich auf den erhobenen Vorwurf einzulassen und einen Einspruch gegen die Strafverfügung zu verfassen oder niederschriftlich zur Sache Stellung zu nehmen. Auch den verhängten Strafen von je 40 Euro (14 Stunden EFS) kann nur geringe Bedeutung beigemessen werden, weshalb auch auf Sanktionsebene dem gegenständlichen Rechtsfall keinerlei Tragweite zukommt.

 

Im Ergebnis war der unbegründete Antrag des Beschuldigten auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers mangels eines erkennbaren Interesses der Verwaltungsrechtspflege abzuweisen. Die Überprüfung der weiteren Verfahrenshilfevoraussetzung, dass der Beschuldigte die Kosten seiner Verteidigung ohne Beeinträchtigung eines zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts nicht bestreiten könnte, war bei diesem Ergebnis nicht mehr notwendig.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

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