Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230887/2/Gf/Gam

Linz, 22.06.2004

VwSen-230887/2/Gf/Gam Linz, am 22. Juni 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des B, vertreten durch DI G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 18. Mai 2004, Zl. Sich96-51-2004, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 18. Mai 2004, Zl. Sich96-51-2004, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er sich seit dem 1. November 2003 ohne gültigen Aufenthaltstitel und ohne gültiges Visum im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder vor dem 31. Oktober 2003 - dem Tag des Ablaufs seines Aufenthaltstitels - noch danach um die Verlängerung bzw. Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels angesucht habe und sich somit seither unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte.

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Mai 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass er seinen Antrag - wie aus einem entsprechenden Aufgabeschein hervorgehe - bereits am 20. Oktober 2003 zur Post gegeben habe. Davon abgesehen sei eine Zweitschrift dieses Antrages jedenfalls am 26. Jänner 2004 persönlich der Behörde übergeben worden. Außerdem habe er sich zuvor bereits seit 10 Jahren rechtmäßig in Österreich aufgehalten.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Kirchdorf zu Zl. Sich96-51-2004; da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 FrG begeht u.a. derjenige, der sich als Fremder ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

Nach § 31 Abs. 4 FrG halten sich Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebracht haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist in erster Linie strittig, ob der Beschwerdeführer seinen Verlängerungsantrag tatsächlich bereits am 20. Oktober 2003 - und damit vor dem Ablauf seiner früheren Aufenthaltsberechtigung - gestellt hat.

Unstrittig ist hingegen, dass der Rechtsmittelwerber offenkundig einen "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Verlängerungsantrag" gestellt hat, der einen mit 26. Jänner 2004 datierten Eingangsstempel der belangten Behörde trägt.

Selbst wenn daher sein Vorbringen, dass er am 20. Oktober 2003 einen (gültigen) Verlängerungsantrag gestellt habe - so z.B., weil diese Postsendung de facto nie bei der Erstbehörde eingelangt ist, sich der Aufgabeschein auf eine andere Sendung bezieht, im Kuvert ein sich auf eine andere Person beziehender Verlängerungsantrag enthalten war, o.ä. -, nicht zutreffen sollte, so liegt jedenfalls mit dem am 26. Jänner 2004 bei der belangten Behörde eingebrachten und als "Zweitausfertigung" titulierten Formular ein entsprechender Verlängerungsantrag vor.

Der Tatzeitraum wäre daher jedenfalls auf die Spanne zwischen dem 1. November 2003 und dem 25. Jänner 2004 einzuschränken. Angesichts der Kürze dieses Fehlverhaltens und des offenkundig geringfügigen Verschuldens wäre daher nach h. Auffassung ohnehin gemäß § 21 Abs. 1a VStG von der Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen oder zumindest nach § 21 Abs. 1 VStG bloß eine Ermahnung zu erteilen gewesen.

3.3. Unter diesem Aspekt sowie im Hinblick darauf, dass mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erwiesen werden kann, dass der Rechtsmittelwerber nicht doch bereits am 20. Oktober 2003 - und damit vor dem Ablauf der bestehenden Aufenthaltsberechtigung am 31. Oktober 2003 - einen Verlängerungsantrag gestellt hat, hält es der Oö. Verwaltungssenat demnach für geboten, gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK im Zweifel zugunsten des Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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