Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230897/2/Gf/Gam VwSen420409/2/Gf/Gam

Linz, 15.10.2004

VwSen-230897/2/Gf/Gam

VwSen-420409/2/Gf/Gam Linz, am 15. Oktober 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des I D, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 18. August 2004, Zl. Sich96-148-2004, wegen Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten sowie über die Beschwerde wegen der zwangsweisen Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 67c Abs. 1 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 18. August 2004, Zl. Sich96-148-2004, wurde der Rechtsmittelwerber - ein ukrainischer Staatsbürger, dem eine Übertretung des Fremdengesetzes angelastet wird - dazu verpflichtet, zwecks ordnungsgemäßer Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens binnen zwei Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten in Österreich namhaft zu machen, weil er sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalte. Außerdem wurde am 26. Juli 2004 zwecks Sicherstellung der Strafverfolgung eine vorläufige Kaution in Höhe von 150 Euro eingehoben.

1.2. Gegen diesen ihm am 25. August 2004 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 1. September Mai 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit einer Tschechischen Staatsbürgerin verheiratet sei und deshalb mit ihr ohne Visum die BRD besuchen könne; Gleiches müsse daher auch für den Schengenstaat Österreich gelten, wobei er sich nur ein paar Stunden - und nicht, wie die belangte Behörde behaupte, zwei Tage - im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Rückerstattung der vorläufigen Sicherheit beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Freistadt zu Zl. Sich96-148-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 10 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982 (im Folgenden: ZustG), kann die Behörde eine Verfahrenspartei, die sich ständig im Ausland aufhält, beauftragen, einen für die Zustellung der an sie ergehenden Schriftstücke bevollmächtigten Empfänger mit Wohnsitz in namhaft zu machen; unterlässt die Partei die Bekanntgabe eines Bevollmächtigten, so ist die Zustellung mit verbindlicher Wirkung durch Hinterlegung bei der Behörde selbst vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass der Rechtsmittelwerber seinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hat und gegen ihn bei der belangten Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.

Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Namhaftmachung eines in Österreich aufhältigen Zustellbevollmächtigten liegen daher zweifelsfrei vor, sodass sich die Berufung insoweit als offensichtlich unbegründet erweist.

3.2. Gemäß § 37a Abs. 2 Z. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl.Nr. 52/1991 (im Folgenden: VStG), ist ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. berechtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro einzuheben. Hierüber ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist dem Beschuldigten zurückzuerstatten, wenn das Strafverfahren eingestellt wird.

Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit stellt einen Akt der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der innerhalb einer Frist von sechs Wochen mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bekämpfbar ist.

Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall die Maßnahmenbeschwerde verspätet - und damit unzulässig - ist, weil diese längstens bis zum Ablauf des 6. September 2004 beim Oberösterreichischen Verwaltungssenat hätte eingebracht werden müssen, erweist sie sich auch in der Sache als unbegründet, weil hier die Prognose des einschreitenden Sicherheitsorganes, dass der Rechtsmittelwerber eine offenkundige Übertretung des Fremdengesetzes begangen hat, jedenfalls nicht unvertretbar war.

4. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung in Höhe von 150 Euro - oder ein Teil hievon - letztlich wieder zurückzuerstatten ist, kann von der belangten Behörde hingegen erst nach dem Abschluss des derzeit noch laufenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen der angelasteten Übertretung des Fremdengesetzes (in dessen Zuge sie die mit der vorliegenden Berufung geltend gemachten inhaltlichen Einwendungen des Rechtsmittelwerbers entsprechend zu würdigen haben wird) beurteilt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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