Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230899/2/BMa/Be

Linz, 26.11.2004

 

 

 VwSen-230899/2/BMa/Be Linz, am 26. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn S K, vertreten durch seine Mutter A K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung, vom 9. September 2004, Zl. Sich96-121-2004, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung, vom 25. Juni 2004, Zl. Sich96-121-2004, mit der über ihn eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt wurde, weil er am 21. Juni 2004 um 16.30 Uhr sich als passpflichtiger Fremder im Bundesgebiet der Republik Österreich, nämlich der Gemeinde Eidenberg, aufgehalten habe, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Einspruch hätte bis spätestens am 3. August 2004 zur Post gegeben bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht werden müssen, der Einspruch sei jedoch erst am 27. August 2004 zur Post gegeben worden.

 

1.2. Gegen diesen ihn am 13. September 2004 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22. September 2004 (und damit rechtzeitig) zur Post gegebene Berufung.

Darin wird auf den Umstand der Verspätung nicht eingegangen, es wurde jedoch von der Mutter des Berufungswerbers vorgebracht, die Botschaft ihn Wien hätte für ihren Sohn S K ein Familienregister allerneuesten Standes benötigt. Es sei ihr nicht möglich gewesen, dieses rechtzeitig zu bekommen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, zu Zl. Sich96-121-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z.4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Der Bw war bereits im Verfahren der belangten Behörde durch seine Mutter vertreten und hat diesem Vollmachtsverhältnis nicht widersprochen, sodass auch im Berufungsverfahren von einer Bevollmächtigung gem. § 10 Abs.4 AVG auszugehen war.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist das Rechtsmittel des Einspruches gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Strafverfügung am 20. Juli 2004 zugestellt wurde; die zwei Wochen Frist des § 49 Abs.1 VStG endet daher grundsätzlich mit Ablauf des 3. August 2004. Tatsächlich wurde der Einspruch aber erst am 27. August 2004 zur Post gegeben. Damit wurde der Einspruch zu Recht, weil verspätet, zurückgewiesen. Das Vorbringen in der Berufung setzt sich nicht mit der Frage der Verspätung der Einbringung auseinander. Die Berufungsgründe sind allenfalls geeignet, Schuldminderungs- oder Schuldausschließungsgründe (in einem rechtzeitig eingebrachten Einspruch) darzutun. Ein Eingehen auf diese Frage erübrigt sich aber in dieser Berufungsentscheidung, in der "lediglich" die Frage der Verspätung zu prüfen war.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

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