Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230905/2/BMa/Be

Linz, 23.03.2005

 

 

 VwSen-230905/2/BMa/Be Linz, am 23. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung der Frau B M, geb. vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 4. Jänner 2005, Zl. Sich96-538-1-2004-Ha, wegen Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei der Berufungswerberin aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

  1. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/91 - VStG
zu II.: §§ 64 ff VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) für schuldig erkannt, sie habe ihren Hauptwohnsitz in Edt 14, 4942 Gurten, seit 21. März 2004 aufgegeben und es zumindest bis zum 8. Juni 2004 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde Gurten polizeilich abzumelden, obwohl, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgebe, sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach abzumelden habe. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 2 Abs.1 und 4 Abs.1 iVm § 22 Abs.1 Z.1 Meldegesetz 1991 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über sie eine Strafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) gemäß § 22 Abs.1 Z.1 Meldegesetz 1991 verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens habe sie 4 Euro, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Rechtsvertreter der Bw am 12. Jänner 2005 zugestellt worden ist, richtet sich die mit 26. Jänner 2005 datierte, am selben Tag zur Post gegebene und damit rechtzeitige Berufung, mit der die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt wird.

 

1.3. Im angeführten Straferkenntnis wird im Wesentlichen ausgeführt, es könne als erwiesen angenommen werden, dass sich die Bw am 13. März 2004 in Edt 14, 4942 Gurten, polizeilich angemeldet habe und ihre Unterkunft an dieser Adresse nach einer Woche aufgegeben habe, das heißt, sie habe von dieser Wohnung nicht mehr widmungsgemäß Gebrauch (Wohnen oder Schlafen) gemacht, da sie zurück zu ihren Eltern nach Feldkirch gekehrt sei, ohne sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach abzumelden. Erst am 8. Juni 2004 sei von ihrem Ehegatten ihre polizeiliche Abmeldung bei der Meldebehörde veranlasst worden.

Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten.

Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen würden, hätten nicht festgestellt werden können.

Die verhängte Geldstrafe bewege sich im unteren Bereich des Strafrahmens, der gemäß § 22 Abs.1 Z.1 Meldegesetz 726 Euro betrage. Die Geldstrafe entspreche ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 900 Euro, durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen sei. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Erschwerend wirke sich kein Umstand aus. Die festgesetzte Strafhöhe sei aus general- und spezialpräventiven Gründen als schuldangemessen anzusehen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. Sich96-538-1-2004-Ha der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint, nur Rechtsfragen zu beantworten sind und eine mündliche Verhandlung von der rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerberin nicht beantragt wurde.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, wonach sich die Bw am 13. März 2004 an der Wohnadresse Edt 14, 4942 Gurten, polizeilich angemeldet habe und nach einer Woche ihre Unterkunft an dieser Adresse aufgegeben habe, ohne sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach abzumelden, sondern ihre polizeiliche Abmeldung erst am 8. Juni 2004 durch ihren Ehegatten erfolgt sei, wird von der Bw nicht bestritten.

 

3.2. Die Berufung bringt jedoch vor, es liege Verfolgungsverjährung vor, da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die erste Verfolgungshandlung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. November 2004 gesetzt worden sei. So habe die Bw ihren Hauptwohnsitz am 21. März 2004 aufgegeben. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch drei Tage danach beginne die Frist für die Verfolgungsverjährung zu laufen und ende daher am 21. bzw. 24. September 2004. Die erste Verfolgungshandlung sei jedoch erst am 4. November 2004 erfolgt und somit sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Diesem Vorbringen wird die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegengehalten, wonach im konkreten Fall das Vorliegen eines Unterlassungsdeliktes mit der Wirkung eines Dauerdeliktes anzunehmen ist (VwGH-Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0204). Die Abmeldung erfolgte erst am 8. Juni 2004 durch den Ehegatten der Bw. Der Beginn der Verjährungsfrist der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.2 VStG ist daher erst nach dieser Abmeldung anzunehmen. Da die Aufforderung zur Rechtfertigung am 4. November 2004 erfolgte, ist Verjährung nicht eingetreten.

 

Die Bw hat damit das Tatbild der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen.

 

3.3. Zur subjektiven Tatseite bringt die Berufung vor, der Berufungswerberin sei nichts vorzuwerfen, zumal die Behördengänge von ihrem Gatten erledigt worden seien, welcher letztendlich auch die Abmeldung vorgenommen habe. Eine Bestrafung sei daher weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach - da es sich um ein Verwaltungsdelikt handelt - gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (damit ist fahrlässiges Unterlassen mitumfasst) genügt.

Auch wenn die Behördengänge vom Gatten der Bw, der letztendlich auch die Abmeldung vorgenommen hat, erledigt wurden, so ist ihr dennoch als Unterkunftnehmerin, die die Meldepflicht gem. § 7 Abs. 1 Meldegesetz trifft, vorzuwerfen, dass sie diesbezüglich sorglos gehandelt hat. Der Berufungswerberin wäre es obliegen, zumindest beim Ehegatten nachzufragen, ob er die Abmeldung ordnungsgemäß vorgenommen hat.

Das Unterlassen der Klärung dieser Frage durch die zum Tatzeitpunkt erst 19-jährige Berufungswerberin, die erst eine Woche vor Aufgabe ihres Wohnsitzes, diesen bezogen hat, dort mit ihrem 20-jährigen Ehegatten Unterkunft genommen hat und die wegen Meinungsverschiedenheiten über das Stattfinden einer Hochzeitsfeier beschlossen hat, ihre Eltern zu besuchen, ist menschlich nachvollziehbar. Ebenso, dass der Entschluss, vorerst nicht zu ihrem Gatten (und damit in die gemeinsame Wohnung) zurückzukehren, erst allmählich gereift und nicht sofort festgestanden ist.

Aufgrund der konkreten persönlichen Turbulenzen, die letztendlich zur Aufgabe des gemeinsam ehelichen Wohnsitzes geführt haben, ist das Verschulden der Berufungswerberin nur als leicht fahrlässig einzustufen.

 

3.4. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 VStG § 21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbstständigt.
 

Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der das Unrecht bestimmende Gesinnungsunwert äußerst gering ist. So ist es der Bw offensichtlich nicht darauf angekommen, die Meldevorschriften zu verletzen, sondern ihre Absicht lag vorerst darin, ihre Eltern bis zur Kalmierung der ehelichen Meinungsverschiedenheiten zu besuchen. Der Entschluss, weiter dort zu verweilen, wurde erst gefasst, als ihr von ihrem Gatten mitgeteilt wurde, dass eine Hochzeitsfeier vorerst nicht stattfinden könne. Der Erfolgsunwert dieser ca. drei Monate verzögerten Abmeldung kann im konkreten Fall als unbedeutend eingestuft werden, da sich aus der verzögerten Abmeldung aktenkundig keine weiteren Nachteile ergeben haben.

Unter diesen Umständen konnte mit einer Ermahnung der Berufungswerberin das Auslangen gefunden werden, wobei auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen war.

 

4. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

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