Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230907/2/Ste

Linz, 10.03.2005

 

 VwSen-230907/2/Ste Linz, am 10. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des W H, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 9. Februar 2005, Zl. S 4870/ST/04, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 69 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 9. Februar 2005, Zl. S 4870/ST/04, wurde der Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 17. Juli 2004 abgeschlossenen Verfahrens wegen Übertretung nach § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes als verspätet zurückgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass nach den eigenen Angaben des Bw er Ende August 2004 in den Verfahrensakt Einsicht genommen hat und daher die Frist zu Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgelaufen sei.

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 16. Februar 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 23. Februar 2005 - und somit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz zu Protokoll gegebene Berufung.

Der Bw begründet die Berufung damit, dass er nicht rechtzeitig reagieren konnte, da er erst Zeugen ausfindig machen und diese befragen musste.

 

3. Der Polizeidirektor der Stadt Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Da sich bereits aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und einer der im Gesetz genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündigung des mündlichen Bescheids und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Im vorliegenden Fall wurde dem nunmehrigen Bw gegenüber das Straferkenntnis am 17. Juli 2004 mündlich verkündet. Zusätzlich wurde ihm am 23. August 2004 eine Kopie ausgefolgt. Der Bw behauptet selbst, dass er jedenfalls Ende August schon gewusst hätte, dass sich die ganze Angelegenheit nicht so wie von der Behörde erster Instanz angenommen abgespielt haben kann. Der Behörde erster Instanz kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Bw jedenfalls spätestens Ende August von einem allfälligen Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

 

Unabhängig davon, welcher der genannten Zeitpunkte konkret als fristauslösendes Ereignis anzusehen ist, ist damit der am 26. November 2004 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls erst nach Ablauf der zweiwöchigen Wiederaufnahmefrist nach § 69 Abs. 2 AVG eingebracht worden und war daher verspätet. Die Behörde erster Instanz war daher im Recht, wenn sie den Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückgewiesen hat.

Aus diesen Gründen erweist sich der Bescheid erster Instanz als nicht rechtswidrig. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 
 

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