Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-540155/2/WEI/Ta/Pe

Linz, 07.04.2004

VwSen-540155/2/WEI/Ta/Pe Linz, am 7. April 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der O F GmbH., vertreten durch RA Dr. G T, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 6. Oktober 2003, Zl. Vet-220004/4243-2003-W/N, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Gebühren in einer Gesamthöhe von 12.429,75 Euro festgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 - Oö. LAO 1996.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 6. Oktober 2003, Zl. Vet-220004/4243-2003-W/N, wurden der Rechtsmittelwerberin "für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschau, Kontrolluntersuchungen und/oder sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ..... ergebenden sonstigen Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen" laut Meldungen aus dem Untersuchungszeitraum 1. bis 31. Juli 2003 Gebühren in einer Höhe von insgesamt 18.026,76 Euro "lt. unten angeführter Kostenmitteilung" vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass "die Vorschreibung der im Spruch angeführten Gebühren in den zit. Rechtsvorschriften" - d.s. die §§ 1, 48 Abs. 1 Z. 1, § 71 Abs. 3 Z. 1 und 146 der Oö. Landesabgabenordnung 1996; die §§ 1, 3 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997; und die §§ 1, 2 und 3 der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997 - "begründet" sei.

2. Gegen diesen ihr am 13. Oktober 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 7. November 2003 - und damit rechtzeitig (vgl. § 190 Abs. 1 der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2002, im Folgenden: Oö. LAO) - mittels Telefax bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vor, dass sie für den Untersuchungszeitraum 1. bis 31. Juli 2003 einen Gesamtbetrag von 11.162,02 Euro an Fleischuntersuchungsgebühren bezahlt habe. Dieser Betrag sei mit einer Fleischuntersuchungsgebühr für Schweine in einer Höhe von 1,31 Euro und einer Gebühr für Kontrolluntersuchungen in Höhe von 14,18 Euro errechnet worden. In dieser Höhe seien die Fleischuntersuchungsgebühren als zu Recht bestehend anerkannt worden. Die vom Land Oberösterreich vorgeschriebenen Gebühren würden sich nach der . Fleischuntersuchungsgebührenverordnung errechnen. Diese Gebühren seien allerdings nach einem Gutachten des Landesgremiums des Vieh- und Fleischhandels OÖ. bei weitem überhöht. Nach Richtlinie 96/43 EG seien im Anhang A Gebühren für Untersuchungskosten festgesetzt, die von den Mitgliedsstaaten zur Deckung höherer Kosten angehoben werden können. Aus dem beigelegten Gutachten für das Landesgremium des Vieh- und Fleischhandels ergebe sich jedoch, dass die Kosten niedriger seien, als die im Landesgesetz angeführten Gebühren, sodass die Einhebung von Gebühren, welche die in der Richtlinie angeführten Beträge übersteigen würden, gemeinschaftsrechtswidrig seien, da die tatsächlichen Kosten keine Erhöhung rechtfertigen würden.

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang sowie die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Gebühren gemäß § 160 OÖ. LAO 1996 beantragt.

(Hinsichtlich des unter einem gestellten Antrags auf Aussetzung der Einhebung des festgesetzten Gebührenbetrages hat die belangte Behörde anlässlich der Berufungsvorlage darauf verwiesen, dass dieser derzeit noch von ihr bearbeitet werde; insoweit ist daher noch eine allfällige Berufungsvorentscheidung abzuwarten und somit keine Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.)

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zlen. Vet-220004/4243-2003-W/N und Vet-220004/5068-2004-W/Ro.

4. Über die Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Als lex specialis zu § 146 Abs. 1 Oö. LAO sieht § 5 Abs. 1 FlUGG in Ausführung des in der erstgenannten Bestimmung normierten Gesetzesvorbehalts hinsichtlich der Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren vor, dass die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse (FlUAK) zunächst dem Abgabepflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühren nach Art und Anzahl der Tatbestände in aufgeschlüsselter Form schriftlich mitzuteilen hat; erst wenn die Einzahlung dieses Betrages nicht binnen eines Monats ab Ausfertigung dieser Mitteilung erfolgt, sind die Gebühren durch die Abgabenbehörde bescheidmäßig festzusetzen, wobei diesbezüglich nach § 8 Abs. 2 FlUGG die Oö. LAO anzuwenden ist.

Auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes ergibt sich, dass die im Bescheid der Oö. Landesregierung vom 6. Oktober 2003, Zl. Vet-220004/4243-2003-W/N, i.S.d. § 5 Abs. 1 FlUGG von der FlUAK vorgenommene Berechnung der Gebühren unter Heranziehung der Bestimmungen des § 1 TP A Z. 3 und § 1 TP B Z. 2 (teilweise unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlages gemäß § 3) und § 1 TP C Z. 2 der FlUGV erfolgte.

Durch die vollinhaltliche Übernahme dieser Berechnung hat die belangte Behörde ihrer gesetzlich festgelegten Begründungspflicht (vgl. § 71 Abs. 3 Z. 1 Oö. LAO) zumindest im Ergebnis entsprochen.

Im Übrigen wird die bloße Handhabung dieser Berechnungsmethode durch die Erstinstanz auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht bestritten.

4.2. Dieser wendet sich vielmehr ausschließlich dagegen, dass die in der FlUGV festgelegten Gebührensätze insofern überhöht seien, weil die dadurch bewirkte
Überschreitung der Gemeinschaftssätze in der EU-Richtlinie vom 29. Jänner 1985
über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG, RL 85/73/EWG i.d.F. 96/43/EG, ABl L 162 v. 1.7.1996, S. 1 bis 13 (im Folgenden kurz: RL 85/73/EWG), keine Deckung fände.

4.2.1. Nach Art. 1 bis 3 der RL 85/73/EWG haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass zur Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen für die Kosten, die durch derartige Untersuchungen und Kontrollen entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr eingehoben wird; gemäß Art. 5 Abs. 3 der RL 85/73/EWG können die Mitgliedstaaten jedoch einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühr einheben, soweit diese Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

4.2.2. Davon ausgehend trifft der von der Rechtsmittelwerberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz relevierte Einwand zu, dass die Voraussetzungen für die Erhöhung der Pauschalgebühren sowie zur Erhebung einer spezifischen Gebühr nicht gegeben sind.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer derartigen Überschreitung hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 97/17/0501, festgestellt, dass es insbesondere darauf ankommt, dass die Abgabenbehörde bei der Festsetzung höherer innerstaatlicher Gebühren die Einhaltung des Kriteriums der tatsächlichen Untersuchungskosten auf Grund dementsprechend zweckgerichteter Sachverhaltsermittlungen plausibel zu begründen vermag. Zudem sind in diesem Zusammenhang etwa auch die Honorarsätze für Tierärzte auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, dürfen die nicht gedeckten Mehraufwendungen für die Untersuchungen bei einer Tierart nicht durch die Vorschreibung überhöhter Untersuchungskosten bei anderen Tierarten kompensiert werden, o.ä.

4.2.3. Derartige Kriterien lassen sich jedoch im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehen.

Zwar ist in § 1 Abs. 1 FlUGV den einzelnen Gebührentarifposten jeweils auch ein "Anteil des Fleischuntersuchungsorgans" beigesetzt, der rd. zwischen 80% und 90% der Gebühr beträgt.

Für den Fall eines derartigen Befundes hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch im bereits zuvor zitierten Erkenntnis festgestellt, dass den im Anhang A Kapitel I der RL 85/73/EWG festgelegten Gebührensätzen eine unmittelbare, innerstaatliches Recht verdrängende Wirkung zukommt.

Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass für die Berechnung der Abgabenhöhe nicht die in § 1 Abs. 1 FlUGV festgelegten, sondern die gemeinschaftsrechtlich normierten Gebührensätze maßgeblich sind. Hingegen ist eine Anwendung der Abschlagsregelung des § 3 FlUGV durch Gemeinschaftsrecht nicht gehindert. Auch die Durchführung der Trichinenschau und der Kontrolluntersuchung nach § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes BGBl.Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 96/2002 (im Folgenden: FlUG), i.V.m. § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl.Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 142/2002 (im Folgenden: FlUV), ist in der RL 85/73/EWG nicht geregelt, sodass hinsichtlich der Gebührenfestlegung für diese auch insoweit die zitierte EU-Richtlinie der Anwendung innerstaatlichen Rechts nicht entgegensteht.

4.2.4. Davon ausgehend resultiert aber nach h. Auffassung für den vorliegenden Fall folgende Berechnung der Abgabenvorschreibung:

Menge

Art

Rechtsgrundlage

Gebühr

42

Kontrolluntersuchungen

§ 1 Abs. 1 TP C Z. 2 FlUGV

595,14 Euro

7.990

Schweine m. Schlachtgew. über 25 kg

Anh. A Kap. I Z. 1 lit. c RL 85/73/EWG; § 3 FlUGV

8.309,60 Euro

8.066

Trichinenschau

§ 1 Abs. 1 TP B Z. 2; § 3 FlUGV

3.484,51 Euro

1

Jungrind (Kalb)

Anh. A Kap. I Z. 1 lit. a RL 85/73/EWG

2,50 Euro

76

Ferkel mit einem Schlachtge-wicht unter 25 kg

Anh. A Kap. I Z. 1 lit. c RL 85/73/EWG

38,00 Euro

Summe

  

12.429,75 Euro

 

4.3. Der gegenständlichen Berufung ist daher gemäß § 212 Abs. 2 OöLAO inhaltlich insoweit stattzugeben, als die Gebühren in einer Gesamthöhe von 12.429,75 Euro (anstatt 18.026,76 Euro) festzusetzen sind; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. W e i ß

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