Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230921/2/SR/Ri

Linz, 02.06.2005

 

 

 VwSen-230921/2/SR/Ri Linz, am 2. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des J R, vertreten durch Dr. N N, R, G gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. April 2005, Zl. Sich96-714-2004 wegen Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz 1991 (im Folgenden: SPG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z 1, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben sich am 20.04.2004 um ca. 05.00 Uhr am Parkplatz der Raststation Ansfelden Nord, Gemeinde Ansfelden, Fahrtrichtung Salzburg, A1 bei km 171.000 trotz vorheriger Abmahnung durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für OÖ., Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert. Sie haben sich geweigert, an der Amtshandlung mitzuwirken und Sie sind, als das Dienstkraftfahrzeug am Parkplatz eintraf, gegen die gekennzeichnete Fahrtrichtung gefahren, um sich der Amtshandlung zu entziehen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

80 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

48 Stunden

gemäß

 

§ 82 Abs. 1 SPG, BGBl.Nr. 566/1991

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88 Euro."

 

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 3. Mai 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz hat in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die zeugenschaftliche Einvernahme des RevInsp M T Beweis erhoben worden sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme habe dieser angegeben, dass der Bw am 20. April 2004, um ca. 05.00 Uhr im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei. Der Bw sei jedoch weitergefahren und deshalb sei ihm der Zeuge nachgefahren und beim zweiten Versuch, das Fahrzeug anzuhalten, sei der Bw am Ende des Parkplatzes stehen geblieben. Nachdem der Bw ausgestiegen war, sei er den Beamten entgegengekommen und habe diese mit unsachlichen Äußerungen konfrontiert. Diese hätten den Bw abgemahnt und aufgefordert sein aggressives Verhalten einzustellen. Der Aufforderung sei der Bw kurzfristig nachgekommen und habe sich danach der Ausweiskontrolle widerwillig gestellt. Abschließend habe der Bw ausgesagt, dass er die Strafe sowieso nicht bezahlen könne, da er arbeitslos sei.

 

Im Hinblick auf den Diensteid, die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schlüssigkeit der Aussagen des Meldungslegers sei diesem mehr Glaubwürdigkeit beigemessen worden. In der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige sei eindeutig und genau umschrieben, dass die Anhaltung mit einer Maglite-Taschenlampe und eindeutigen Anhaltezeichen versucht worden sei. Erst im Zuge der Nachfahrt habe der Bw angehalten und habe sich mit den angeführten Worten den Beamten genähert. Auf Grund der o.a. Worte stehe für die Behörde fest, dass der Bw sehr wohl der deutschen Sprache mächtig sei. Weiters stehe für die Behörde fest, dass sich der Bw auf Grund seiner Wortmeldungen geweigert habe, an einer Amtshandlung (Lenker- und Fahrzeugkontrolle) durch Organe der Verkehrsaußenstelle Haid mitzuwirken.

 

Abstellend auf den angeführten Sachverhalt kommt die Behörde erster Instanz zum Ergebnis, dass sich der Bw aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien geschätzt und bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden.

 

2.2. Dagegen hat der Bw u.a. vorgebracht, dass keine ausreichende Tatortkonkretisierung vorliege, der Niederschrift des Meldungslegers zu entnehmen sei, dass der Bw den angelasteten Sachverhalt nicht begangen habe, die geringfügige Überreaktion des Bw auf die Blendwirkung zurückzuführen sei und das Fahrzeug des Bw nicht gestoppt worden war, sondern der Bw seinen Pkw nach dem Verlassen des Blendbereiches selbst angehalten habe. Dadurch, dass er durch die Scheinwerfer des Einsatzfahrzeuges geblendet worden sei, habe er nicht erkennen können, dass es sich um eine Amtshandlung durch Organe des Sicherheitsdienstes gehandelt habe. Ausdrücklich bestritten würde auch die Abmahnung.

 

Abschließend beantragt der Bw die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 24. Mai 2005, Sich96-714-2004, den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschreiben vorgelegt.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

 

Am 20. April 2004 um 05.00 Uhr patrouillierte die Besatzung des Einsatzfahrzeuges Haid 2 (Insp R und VB/S T) am Parkplatz der Raststation Ansfelden Nord. Als der Bw mit seinem Fahrzeug am Tatort eintraf, wurde versucht, ihn anzuhalten, um eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchzuführen. Wie die Anhaltung vorgenommen werden sollte, kann nicht mehr festgestellt werden. Der Bw hielt an und setzte wenige Sekunden später die Fahrt fort. Am westlichen Ende des Parkplatzes wurde der Bw von den Beamten mit dem Einsatzfahrzeug angehalten. Der Bw stieg aus und begann mit den Beamten zu schimpfen. Nach der Abmahnung und Androhung der Festnahme beruhigte sich der Bw und unterzog sich widerwillig der Amtshandlung.

 

3.2. Die Tatbeschreibung auf Seite 1 der Anzeige steht im Widerspruch zu den Ausführungen unter "Beweismittel". Während unter "Darstellung der Tat" ausgeführt wird, dass sich der Bw der Amtshandlung entziehen wollte, als das Dienstfahrzeug am Parkplatz eintraf, wird unter "Beweismittel" dargelegt, dass die "Patrouille Haid 2 am 20. April 2004, um 05.00 Uhr am Parkplatz patrouillierte" und den am Parkplatz eintreffenden Bw anzuhalten versuchte. Folgt man letzteren Angaben, dann ist davon auszugehen, dass die Beamten mit dem Einsatzfahrzeug gefahren sind. Wie dann "die Beamten mit der Maglite-Taschenlampe mit Aufsatz" den Bw - aus dem Fahrzeug heraus - durch deutlich sichtbare Anhaltezeichen - anhalten wollten, kann nicht nachvollzogen werden. Dafür, dass sich die Beamten im Fahrzeug befunden haben müssen, spricht die unverzügliche Anhaltung nach dem ersten - misslungenen - Anhalteversuch.

 

Die sprachliche Überreaktion zu Beginn der Amtshandlung wird vom Bw nicht bestritten. Auch wenn in der Anzeige ein zeitliches Auseinanderfallen zwischen der Abmahnung und der Androhung der Festnahme erkennbar ist, hat sich selbst die Behörde erster Instanz ausschließlich auf die niederschriftliche Aussage des Meldungslegers gestützt. Ein aggressives Verhalten nach der "Ermahnung" und Androhung der Festnahme ist aus der Aktenlage nicht ableitbar.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

 

4.2. Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw. Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1521).

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z 1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z 2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwenigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe hiezu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl. allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl. VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG (vgl. etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl. u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl. VwGH 20.11.1997, 97/06/0170). Die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss daher das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z. 2 VStG näher konkretisieren und individualisieren (VwGH vom 7.9.1990, Zl. 85/18/0186).

 

Die Behörde erster Instanz hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwar den Gesetzeswortlaut wiedergegeben, aber in der Folge eine äußerst widersprüchliche Umschreibung der vorgeworfenen Tat vorgenommen. Nimmt man die Tatumschreibung wörtlich, kommt man zum Ergebnis, dass sich der Bw vom Parkplatz entgegen der gekennzeichneten Fahrtrichtung entfernen wollte, als das Dienstkraftfahrzeug am Parkplatz eingetroffen ist. Inwieweit damit auf ein Nichtmitwirken an der Amtshandlung und eine vorangegangene Abmahnung geschlossen werden kann, ist nicht nachvollziehbar.

 

Mit der gewählten Formulierung ist keine dem Gesetz entsprechende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG vorgenommen worden.

 

4.3. Abgesehen von der mangelhaften Spruchkonkretisierung stellt sich auf Grund der Aktenlage die Frage, ob der Bw überhaupt eine Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG begangen hat.

 

Unter aggressivem Verhalten ist ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten".

 

Um eine Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 SPG zu begehen, bedarf es auch eines aggressiven Verhaltens nach (trotz) vorangegangener Abmahnung und dadurch der Behinderung einer Amtshandlung.

 

Die Behörde erster Instanz hat sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Zeugenaussage des Meldungslegers gestützt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme hat der Meldungsleger dezidiert ausgeführt, dass ihm der Bw mit den Worten "Lasst mich mit dem Scheiß in Ruhe, ich kann die Augen kaum mehr offen halten, mich interessiert diese Scheiße nicht, ich will nur schlafen" entgegen gekommen sei. Daraufhin habe der Meldungsleger den Bw ermahnt, sein aggressives Verhalten einzustellen, da er sonst mit einer Festnahme zu rechnen habe. Wie der Meldungsleger weiter ausführt, hat sich der Bw "kurzfristig" beruhigt. Somit ist davon auszugehen, dass er sein aggressives Verhalten eingestellt hat.

 

Ob aus der Formulierung "kurzfristig" abzuleiten ist, dass der Bw sein aggressives Verhalten anschließend wieder aufgenommen hat, kann weder aus der Niederschrift vom 22. November 2004 noch aus der Anzeige vom 1. Mai 2004 abgeleitet werden.

 

Ein widerwilliges Nachkommen der Aufforderung zur Ausweiskontrolle wird ohne nähere Umschreibung für sich alleine noch nicht als aggressives Verhalten gewertet werden können.

 

Nach der Zeugenaussage des Meldungslegers könnte daher nicht darauf geschlossen werden, dass der Bw nach der "Ermahnung" sein aggressives Verhalten aufrecht erhalten bzw. wieder aufgenommen hat.

 

4.4. Gemäß § 45 Abs.1 Z. 1 VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Auf die weiteren Berufungsgründe war nicht mehr einzugehen.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

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