Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230922/2/WEI/Ps

Linz, 13.07.2006

 

 

 

VwSen-230922/2/WEI/Ps Linz, am 13. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des B Z, geb., H, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Mai 2005, Zl. Sich 96-786-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr. 151/2004) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  2.  

  3. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 11.09.2003 um (gegen) 18.25 Uhr in 4050 Traun, im Wettbüro Anzengruberstraße 2, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Genaue Beschreibung des Sachverhalts: Sie haben Herrn G I durch Schläge ins Gesicht und am Körper verletzt."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 81 Abs 1 SPG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach der Strafdrohung des § 81 Abs 1 SPG eine Geldstrafe von 144 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 14,40 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Hinterlegung am 27. Mai 2005 beim Zustellpostamt H zugestellt wurde, richtet sich die am 2. Juni 2005 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte undatierte Berufung, die als Einspruch bezeichnet worden ist und mit der erschließbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Die Berufung lautet:

 

"EINSPRUCH

 

Ich erhebe hiermit Einspruch gegen die Straferkenntnis § 81 Abs. 1 Sicherheits-polizeigesetz (SPG), BGBl.566/91, weil das ein WITZ ist!

Ich wurde vor Gericht freigesprochen, und Sie glauben diesen zwei Gaunern.

Diese zwei Herren sind damals nicht einmal zur Verhandlung erschienen.

Meine Zeugen haben Sie nicht befragt!!! Ich werde Aufgrund der Aussagen von denen abgeurteilt, das sehe ich nicht ein!

Herrn G I hat man ca. 2 Monate vor diesem Vorfall den Führerschein abgenommen, und Herr M war sein Komplize, hat ihn herumgefahren!

M hat gewusst, dass I den Baseballschläger am Rücksitz des 'BMW' liegen hatte, Sie können die restlichen Zeugen befragen!

Diese zwei 'Herren' haben sich abgesprochen, das steht fest!!!!

Ich sprach kürzlich mit M, und er sagte mir, er werde das wieder richtig stellen!!

Warum sagte er zu Ihnen, das es schon zu lange her ist, er kann sich nicht mehr genau erinnern!! Denken Sie mal darüber nach!!!!

Die Zwei haben sehr hohe Summen auf Fussballwetten gesetzt, haben Schiedsrichter bestochen etc.........

Darum möchte ich dieses Urteil nicht zur Kenntnis nehmen, da ich zu 100% unschuldig bin!!!

Befragen Sie Hr. J, U D, A, ......."

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Z B

Unterschrift eh."

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Mit Strafanzeige vom 8. November 2003, Zl. B1/4441/03/Arn, hat der Gendarmerieposten Traun der Staatsanwaltschaft Linz diverse Vorfälle vom 11. September 2003 in Traun zur Kenntnis gebracht und die Herren G I, H J und den Bw wegen strafbarer Handlungen (Verdacht der gefährlichen Drohung und gegenseitigen Körperverletzung) wie folgt angezeigt:

 

"a) Darstellung der Tat

 

I G ist verdächtig am 11.09.2003 gegen 17.45 Uhr J H am Telefon mit den Worten 'Ich will die € 360,-- komplett sonst komme ich und werde dir den Schädel mit einem Baseball-Schläger einschlagen' bedroht zu haben und J dadurch in Furcht und Unruhe versetzt zu haben.

Weiters ist I G verdächtig am 11.09.2003 gegen 18.15 Uhr vor dem Wettbüro, Anzengruberstraße 2, 4050 Traun, im Zuge eines Raufhandels J durch einen Schlag mit einem Baseballschläger, am Körper verletzt zu haben.

J H ist verdächtig am 11.09.2003 gegen 18.15 Uhr vor dem Wettbüro, Anzengruberstraße 2, 4050 Traun, im Zuge eines Raufhandels I G durch Faustschläge, am Körper verletzt zu haben.

Z B ist verdächtig am 11.09.2003 gegen 18.25 Uhr im Wettbüro, Anzengruberstraße 2, 4050 Traun, I G durch Schläge ins Gesicht, am Körper verletzt zu haben."

 

Die Gendarmerie Traun hat verschiedene Auskunftspersonen befragt und Niederschriften aufgenommen. Der Bw wurde von P T M, geb., belastet (Niederschrift vom 12.09.2003), der G I, dem einige Tage davor der Führerschein abgenommen worden war, mit dem PKW zum Wettbüro in Traun gebrachte hatte. Der Bw habe nach dem Vorfall mit "C", der von G mit einem Baseballschläger geschlagen worden war, im Zuge einer zunächst verbalen Auseinandersetzung im Wettbüro zweimal auf G eingeschlagen.

 

G I behauptete (Niederschrift vom 12.09.2003), dass der Bw auf ihn, nachdem er vom WC zurück ins Wettbüro kam, zugekommen wäre und ihm ein paar Schläge ins Gesicht und auf die Schulter versetzt hätte. Er hätte ihn am Hemd festgehalten, um nicht noch mehr verletzt zu werden, weshalb das Hemd des Bw bei der Rangelei zerrissen wäre. Dieser hätte ihm dann gedroht, dass das jetzt einen Zahn kosten würde. Dann wäre aber "A" dazwischen gegangen.

 

Der Bw selbst stellte die Sache bei seiner Einvernahme so dar, dass er und A "dazwischen" gingen, als G den H mit dem Baseballschläger weiter schlagen wollte. Er habe G den Baseballschläger weggenommen. Im Wettbüro hätte G seinen Baseballschläger wieder an sich nehmen wollen, weshalb es zu einem Gerangel zwischen dem Bw und G I gekommen wäre, bei dem das Hemd des Bw zerrissen wurde. Er hätte G aber in keiner Weise mit den Fäusten und Händen im Gesicht attackiert. Die Auskunftspersonen H J, geb (Niederschrift vom 23.09.2003), und D U, geb. (Niederschrift vom 25.09.2003), bestätigten im Wesentlichen diese Version des Bw. Die Auskunftsperson A G, geb. (Niederschrift vom 15.09.2003), konnte oder wollte zu Handgreiflichkeiten im Wettbüro keine Angaben machen, weil er sich auf seine Wetten konzentriert hätte.

 

Die Strafanzeige des Gendarmeriepostens Traun wurde auch der belangten Behörde wegen Verdachts der Ordnungsstörung übermittelt.

 

2.2. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 28. November 2003 erhob der Bw am 12. Dezember 2003 mündlich bei der belangten Behörde Einspruch (Niederschrift vom 12.12.2003), wobei er begründend bei seiner bisherigen Darstellung blieb.

 

Am 19. April 2005 vernahm die belangte Behörde P T M als Zeugen. Dieser erklärte, dass er sich zwar seiner Wahrheitspflicht bewusst wäre, aber nunmehr nach zwei Jahren zum Tatvorgang keine genauen Angaben mehr machen könnte (Niederschrift vom 19.04.2006). Die belangte Behörde vernahm in weiterer Folge Herrn Insp R S, der am Tatort gemeinsam mit Rev-Insp A Ermittlungen durchführte, als Zeugen (Niederschrift vom 22.04.2005). Dabei bestätigte der Gendarmeriebeamte, dass der Zeuge M bei der Befragung vor Ort gegenüber den Beamten angegeben hätte, eindeutig gesehen zu haben, dass der Bw nach einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwei Mal auf G I einschlug. Im Übrigen verwies er auf die Niederschrift mit diesem Zeugen.

 

2.3. Mit Schreiben vom 22. April 2005 wollte die belangte Behörde den Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigen und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Nach dem Postfehlbericht "verzogen" wurde auf dem zurückgeschickten Kuvert handschriftlich vermerkt, dass der Bw laut ZMR-Abfrage in den H verzogen wäre. Das Schriftstück sei entnommen und neu zugestellt worden. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt kann der Oö. Verwaltungssenat allerdings keinen Zustellnachweis finden, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Bw im Strafverfahren erster Instanz vom Ergebnis der Beweisaufnahme rechtswidriger Weise nicht verständigt worden ist.

 

Die belangte Behörde hat dann das angefochtene Straferkenntnis vom 17. Mai 2005 erlassen, wobei sie der Aussage des Zeugen M am 12. September 2003 vor dem Gendarmerieposten Traun folgte. Der Zeuge hätte den Ablauf des Geschehens lückenlos geschildert und keinesfalls zugunsten des G I ausgesagt, dessen Tätlichkeiten er nicht unerwähnt ließ. Auch wenn sich der Zeuge bei seiner behördlichen Befragung nicht mehr erinnern hätte können, so habe er seine niederschriftlichen Angaben beim Gendarmerieposten Traun jedoch nicht widerrufen.

 

Der Bw habe durch die Abnahme des Baseballschlägers möglicherweise größeren Schaden verhindert, jedoch durch seine Tätlichkeiten das Tatbild des § 81 Abs 1 SPG verwirklicht. Seine Behauptungen würden als reine Schutzbehauptungen gewertet.

 

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aus rechtlichen Überlegungen aufzuheben ist.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Die Verwaltungsübertretung der Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG begeht und ist mit Geldstrafe bis 218 Euro (vgl Art 21 des BGBl I Nr. 98/2001) oder bei Vorliegen erschwerender Umstände mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen (Abs 1 Satz 2) zu bestrafen,

 

wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein die Beweisregel des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG ausschließendes Erfolgsdelikt. Tatbildlich iSd § 81 Abs 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten, das als "besonders rücksichtslos" qualifiziert werden kann und eine Störung der öffentlichen Ordnung herbeiführt.

 

Rücksichtslos ist ein der öffentlichen Ordnung widersprechendes Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl mwN Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3 [ 2005] 781, Anm A.4.1.)

 

Während die Vorgängernorm der Ordnungsstörung nach dem Art IX Abs 1 Z 1 EGVG in der bis 1. Mai 1993 geltenden Altfassung (vgl EGVG-Nov BGBl Nr. 143/1992) noch allgemein auf ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, abstellte, verlangt die im Verhältnis dazu günstigere Strafbestimmung des § 81 Abs 1 SPG (vgl VwGH 24.4.1995, Zl. 94/10/0154) nicht bloß einfache, sondern sogar das Vorliegen besonderer Rücksichtslosigkeit. Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum § 81 SPG (vgl RV 1991 zum SPG, 148 BlgNR 18. GP, 52) ergibt sich, dass die Strafbarkeit gegenüber der Vorgängerbestimmung durch das Erfordernis des besonders rücksichtslosen Verhaltens und durch die Betonung der Frage, ob es konkret im Einzelfall eine Rechtfertigung der Störung der Ordnung - beispielsweise durch Ausübung von Grund- und Freiheitsrechten - gibt, inhaltlich zurückgenommen werden sollte.

 

Die Frage der besonderen Rücksichtslosigkeit wird nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sein, wobei grundrechtliche Positionen besondere Bedeutung haben. Wer andere bei Ausübung oder Inanspruchnahme von grundrechtlichen Positionen stört, handelt in der Regel besonders rücksichtslos (vgl Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, 781, Anm A.4.1.).

 

4.2. Nach der mit "Subsidiarität" überschriebenen Bestimmung des § 85 SPG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 SPG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. § 81 SPG ist daher nicht nur subsidiär zu § 82 SPG (vgl § 82 Abs 2 SPG), sondern auch im Verhältnis zu gerichtlich strafbaren Handlungen.

 

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall auf die Subsidiaritätsklausel des § 85 SPG nicht Bedacht genommen. Bildet die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so liegt keine Verwaltungsübertretung vor. Wegen der ausdrücklich angeordneten Subsidiarität ist es nicht erforderlich, dass das verdrängende und das verdrängte Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte (vgl VwGH 11.5.1998, Zl. 96/10/0040 bei Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, 856 f, Rechtsprechung C.7.)

 

Die Subsidiarität setzt lediglich voraus, dass eine Tat den "äußeren" Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt. Es ist gleichgültig, ob der Täter tatsächlich von einem Gericht bestraft wird (vgl Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, 854 Anm A.3.).

 

Im gegenständlichen Fall geht es an sich um die gerichtlich strafbaren Körperverletzungsdelikte nach den §§ 83 ff StGB, möglicherweise aber auch um bloß fahrlässige Körperverletzung. Da die belangte Behörde dem Bf nur ein besonders rücksichtsloses Verhalten durch Verletzung am Körper infolge von Schlägen ins Gesicht des G I angelastet hat, handelt es sich um einen Tatvorwurf, der mit dem nach § 83 Abs 1 oder auch 2 StGB nahezu identisch ist. Bei diesem Tatvorwurf hätte die belangte Behörde schon im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Subsidiarität des § 81 Abs 1 SPG zwingend davon ausgehen müssen, dass eine Verwaltungsübertretung nicht gleichermaßen vorliegen kann. Dies verkennend hat die belangte Strafbehörde ein überflüssiges Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.

 

Vor dem Inkrafttreten des SPG war das Verhältnis der Ordnungsstörung zum gerichtlichen Strafrecht noch vom Prinzip der Kumulation geprägt. Eine Körperverletzung an einem öffentlichen Ort wurde sowohl nach der alten Ordnungsstörung gemäß Art IX Abs 1 Z 1 EGVG aF als auch nach dem § 83 StGB bestraft. Der Gesetzgeber des SPG hielt dies nicht mehr für angebracht (vgl mwN Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, 853 Anm A.1.).

 

5. Im Ergebnis war daher aus Anlass der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Bw mangels einer strafbaren Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

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