Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230928/2/Ste

Linz, 01.08.2005

 

 

 VwSen-230928/2/Ste Linz, am 1. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des M K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg vom 9. Juni 2005, Sich96-251-2004, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 10 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg vom 9. Juni 2005, Sich96-251-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er durch ein genau umschriebenes besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hat. Dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen der Organe der Polizei Grein erwiesen sei. Der gegen die seinerzeitige Strafverfügung erhobene Einspruch richte sich nur gegen die Strafhöhe, nicht jedoch gegen die bestrafte Tat und die Strafe an sich.

 

Bei der Strafbemessung seien die vom Bw bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden.

 

1.2. Im vorangegangenen Verfahren hatte der nunmehrige Bw gegen eine entsprechende Strafverfügung wörtlich wie folgt Einspruch erhoben: "Zur oa Strafverfügung teile ich mit, dass ich derzeit nicht in der Lage bin den geforderten Betrag idHv 80 € zu begleichen. Ich ersuche aufgrund meiner außergewöhnlichen Situation (Asylwerber, Verfolgter) um eine Abmahnung, bzw um eine Herabsetzung der Strafe. Zudem ersuche ich um die Möglichkeit, die eventuelle Geldstrafe in kleinstmöglichen Raten bezahlen zu dürfen."

 

1.3. Gegen das im Punkt 1.2. genannte Straferkenntnis, das dem Bw am 22. Juni 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - am 6. Juli 2005 und somit rechtzeitig - eingebrachte Berufung. Darin werden Anträge auf "Absehen von der Fortführung sowie Verfügung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG", in eventu "auf Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG" gestellt und jeweils kurz begründet.

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, und sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bw hat die genannte Verwaltungsübertretung begangen. Als Asylwerber verfügt er über ein monatliches Netto-Einkommen von monatlich rund 200 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Besondere Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

 

3. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

Da sich bereits der Einspruch nur gegen die Höhe der Strafe richtete, ist weder auf die Frage des Tatbestands noch auf das Verschulden näher einzugehen, weil bereits im nunmehr angefochtene Straferkenntnis nur mehr über das Ausmaß der verhängten Strafe zu entscheiden war (vgl. § 49 Abs. 2 dritter Satz VStG) und daher auch die Berufungsentscheidung auf die Frage der Strafhöhe beschränkt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bw in der Berufung nunmehr auch Anträge stellt, die inhaltlich über die reine Strafhöhe hinaus gehen.

 

Die Bw hat den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt; er ist auch in subjektiver Hinsicht dafür verantwortlich. Seine Strafbarkeit ist daher gegeben. Insoweit ist die genannte Strafverfügung in Teilrechtskraft erwachsen.

 

3.2. Die verhängte Geldstrafe von 50 Euro ist mit rund 18 % (!) der Höchststrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 81 Abs. 1 SPG für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 281 Euro verhängt werden können.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung - auch unter den gegebenen Einkommensverhältnissen - insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Dies vor allem auch deshalb, da der Bw offensichtlich jedenfalls über genügten Geldmittel verfügt, sich in stark alkoholisierten Zustand zu versetzen. Im Übrigen steht dem Bw auch die Möglichkeit eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung offen (vgl. § 54b Abs. 3 VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.3. Auf Grund der ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 
 

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