Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230930/2/Gf/Gam

Linz, 29.07.2005

VwSen-230930/2/Gf/Gam Linz, am 29. Juli 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A B D, vertreten durch RA Dr. M L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. Juli 2005, Zl. Sich96-1422-2004, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. Juli 2005, Zl. Sich96-1422-2004, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er sich am 25. Juli 2005 trotz vorheriger Abmahnung gegenüber Sicherheitswachebeamten aggressiv verhalten und so deren Amtshandlung erheblich behindert habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, i.d.F. BGBl.Nr. I 104/2002 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund der Anzeige der einschreitenden und der Aussagen der nachfolgend als Zeugen einvernommenen Sicherheitswachebeamten als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Juli 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Einschreiten der Sicherheitsorgane im Rahmen einer Planquadrataktion gegen ihn mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Personenkontrolle nicht gesetzlich gedeckt gewesen sei. Außerdem habe er sich nicht gegen die Aufforderung zur Ausweisleistung, sondern nur gegen die Personendurchsuchung - und auch insoweit bloß verbal - zur Wehr gesetzt.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. Sich96-1422-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien keinen dementsprechenden Antrag gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

3.2. Wie sich aus dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt, kommt es lediglich darauf an, dass die Organe der öffentlichen Aufsicht in Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig geworden sind; ob diese Vorgangsweise in jeder Hinsicht rechtmäßig war, ist hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht relevant. Dass aber die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung von Menschen grundsätzlich zu den Aufgaben der Sicherheitsorgane gehört, folgt schon aus den §§ 35 und 40 SPG.

Dass sich der Rechtsmittelwerber in der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Weise aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung gestört hat (wildes Gestikulieren, Drohgebärden, lautes Herumschreien), wurde auch von ihm selbst während des gesamten Verfahrens nicht bestritten.

Er hat daher tatbestandsmäßig i.S.d. § 82 Abs. 1 SPG gehandelt.

3.3. Wenn er hinsichtlich seines Verschuldens sinngemäß einwendet, dazu berechtigt gewesen zu sein, weil die durchgeführte Personenkontrolle rechtswidrig gewesen sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass selbst eine in rechtswidriger Weise durchgeführte Personenkontrolle ein wildes Gestikulieren und Drohgebärden gegenüber den Beamten nicht rechtfertigen könnte - ganz abgesehen davon, dass über den Beschwerdeführer bereits kurz zuvor von der belangten Behörde eine Bestrafung wegen einer Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG verhängt worden und daher davon auszugehen ist, dass er diese Sanktionsnorm auch im Detail kennt.

Indem er sich nunmehr neuerlich darüber hinweg gesetzt hat, hat er sohin zumindest grob fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

3.4. Auf der Ebene der Strafbemessung ist zwar eine einschlägige Vormerkung als erschwerend, gleichzeitig aber auch gemäß § 34 Abs. 1 Z. 8 StGB der Umstand als mildernd zu berücksichtigen, dass die Identitätsfeststellung und Personendurchsuchung aus der Sicht des Beschwerdeführers und seines Freundes auch in gewisser Weise als Schikane empfunden werden konnte.

All dies gewichtend erscheint es daher nicht als gerechtfertigt, hier den Strafrahmen zu nahezu drei Vierteln auszuschöpfen; der Oö. Verwaltungssenat erachtet es vielmehr als in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 100 Euro festzusetzen.

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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