Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230932/2/Gf/Gam

Linz, 01.08.2005

VwSen-230932/2/Gf/Gam Linz, am 1. August 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G A D, vertreten durch RA Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Juli 2005, Zl. III/S-41363/04-2-SE, wegen zwei Übertretungen des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Juli 2005, Zl. III/S-41363/04-2-SE, wurde über den Beschwerdeführer einerseits eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) und andererseits eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er - wie am 6. Oktober 2004 festgestellt worden sei - entgegen einer rechtskräftigen Ausweisung noch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sein Reisedokument nicht mitgeführt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 107 Abs. 1 Z. 1 sowie eine Übertretung des § 108 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, i.d.F. BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), begangen, weshalb er jeweils nach § 107 Abs. 1 FrG bzw. § 108 Abs. 1 FrG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund der Angaben der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. Juli 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass er nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausweisung einen Asylantrag gestellt habe und ihm daher ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukomme.

Da er sich sohin nicht widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalte, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Linz zu Zl. III/S-41363/04-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen zu bestrafen, der nach Erlassung einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist.

Nach § 108 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der als Fremder sein Reisedokument nicht mit sich führt bzw. nicht in einer solchen Entfernung von seinem Aufenthaltsort verwahrt, dass dessen Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass über den Beschwerdeführer eine am 12. August 2003 in Rechtskraft erwachsene Ausweisung verhängt wurde und er in der Folge - nämlich am 30. September 2003 - neuerlich einen Asylantrag gestellt hat.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2001/21/0067, festgestellt, dass eine Bestrafung wegen der Nichtbefolgung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung insbesondere dann gehindert ist, wenn sich die Vollstreckung dieser Maßnahme z.B. deshalb als unzulässig erweist, weil und solange der Fremde ein Asylwerber ist.

Außerdem schließt das in Art. 31 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention normierte Verbot der Verhängung von Strafen wegen illegaler Einreise oder Anwesenheit ein Verbot der Bestrafung wegen eines Aufenthalts im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument ein, wenn das Fehlen dieses Dokuments aus den Umständen der Flucht, der direkten Einreise und dem Aufenthalt des Flüchtlings erklärt werden kann (wobei eine direkte Einreise nicht schon deshalb, weil der Asylwerber zuvor andere Staaten als jene, in denen er Verfolgung zu fürchten behaupte, durchreist hat, verneint werden kann, ohne dass zuvor konkret geprüft wurde, ob ihm dort die Stellung eines Asylantrages auch tatsächlich möglich gewesen wäre; vgl. VwGH v. 19. Oktober 2004, 2004/21/0181).

Daraus folgt, dass die Bestrafung des Rechtsmittelwerbers hier jeweils unzulässig war.

3.3. Seiner Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum