Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230935/2/Gf/Mu

Linz, 06.12.2005

VwSen-230935/2/Gf/Mu Linz, am 6. Dezember 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der I G, R, A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i. I. vom 26. August 2005, Zl. Sich96-192-2005, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Die Berufungswerberin hat weder einen Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried i.I. vom 26. August 2005, Zl. Sich96-192-2005, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie sich am 2. Februar 2004 beim Meldeamt der Stadtgemeinde Ried i.I. unter der Adresse R, H, mit Hauptwohnsitz angemeldet habe, obwohl sie dort keine Unterkunft genommen habe. Dieser Sachverhalt sei am 9. März 2005 festgestellt worden. Sie habe dadurch eine Übertretung des § 22 Abs. 1 Z. 2 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001(im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb sie zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihr zur Last gelegte Sachverhalt auf der Basis entsprechender Ermittlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

1.2. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 30. August 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. September 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sie jedenfalls in der Zeit vom 2. Februar 2004 bis 9. März 2005 den Hauptwohnsitz unter der im Straferkenntnis angeführten Adresse im Sinne der melderechtlichen Vorschriften gehabt habe, da sie dort mit ihrem Ehegatten zusammenlebte. Nur auf Grund anderweitiger Verrichtungen, insbesondere ihrer Arbeit, die sie in Amstetten ausübe, sei sie zu den angeführten Zeitpunkten betreffend der Überprüfung ihrer Wohnverhältnisse nicht anzutreffen gewesen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zu Zl. Sich96-192-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Z. 2 MeldeG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafen bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, zu bestrafen, der eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist.

Nach § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat enthalten; eine in diesem Zusammenhang unabdingbare Voraussetzung ist nach der insoweit ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festlegung der Tatzeit und des Tatorts.

3.2. Diesem letztgenannten Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - nur dieser vermag in Rechtskraft zu erwachsen, sodass ein entsprechender Hinweis auf die Tatzeit und des Tatorts bloß in der Begründung von vornherein nicht hinreicht - offenkundig nicht gerecht, wenn sich darin keine tatsächliche Angabe der Tatzeit und des Tatorts findet.

3.2.1. Im Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe sich am 2. Februar 2004 beim Meldeamt der Stadtgemeinde Ried. i.I. unter der Adresse R, H, mit Hauptwohnsitz angemeldet, obwohl sie dort keine Unterkunft genommen habe. Diese Übertretung sei am 9. März 2005 festgestellt worden. Hinsichtlich der Formulierung des Spruchs ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das angelastete Dauerdelikt die tatsächliche Tatzeit nicht ausreichend konkretisiert wurde. Denn zum einen fehlt der Beginn des strafbaren Verhaltens und zum anderen bleibt auch dessen Ende offen. Aus dem Akt ist lediglich ersichtlich, dass am 9. März 2005 die Anzeige verfasst wurde; tatsächlich hat aber an diesem Tag gar keine Überprüfung der Wohnverhältnisse stattgefunden.

3.2.2. Ganz abgesehen davon ist zur inhaltlichen Begründung der belangten Behörde anzumerken, dass man zur Klärung der Wohnverhältnisse auf Grund der Überprüfungszeiten von zwei Gendarmeriebeamten am 14.2.2005, 11.00 Uhr und 12.45 Uhr, 15.2.2005, 9.00 Uhr, 16.2.2005, 18.00 Uhr, 17.2.2005, 8.00 Uhr, 8.3.2005, 9.20 Uhr, nicht schließen kann, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht an der angeführten Wohnadresse aufgehalten habe. Geht man davon aus, dass die Beschwerführerin einer normalen Arbeit in einem anderen Bundesland nachgeht, dann ist es durchaus nachvollziehbar, dass man bereits z.B. frühmorgens am Weg zur Arbeit ist und auch abends, vielleicht auch noch auf Grund anderweitiger privater Verpflichtungen, erst spät nach Hause kommt. Man hätte daher die Wohnverhältnisse über einem längeren Zeitraum - und auch zu etwas unterschiedlicheren Zeitpunkten oder auch am Wochenende - überprüfen müssen. Darüber hinaus kann man sich auch nicht alleine auf die Aussagen eines Postzustellers stützen, da diese Beamten stets ein größeres Gebiet zu betreuen haben und sich daher nicht an alle Postzusendungen erinnern können. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn es sich um auffällige, z.B. nachweisliche Postzusendungen, wie RSa-, RSb-Briefe etc., gehandelt hätte.

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG zum Ergebnis, dass das Straferkenntnis schon auf Grund der vorangeführten Spruchmängel aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

Selbst wenn man aber annehmen würde, dass die Tat erwiesen und die Beschwerdeführerin strafbar gewesen sei, hätte man im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG überprüfen müssen, ob nicht von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung auszusprechen ist, da das vorliegende Verschulden offenkundig als geringfügig einzustufen ist und die Folgen einer solchen Übertretung unbedeutend sind und eine Ermahnung auch gereicht hätte, um die Beschuldigte von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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