Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230945/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 27.06.2006

 

VwSen-230945/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 27. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F G, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 1. Februar 2006, Zl. S-7421/ST05, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 20 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 2 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 1. Februar 2006, Zl. S-7421/ST05, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil er sich am 3. November 2005 von 8.45 Uhr bis 8.55 Uhr im ersten Stock des Arbeitmarktservice durch Schreien, lautstarkes Toben und Beschimpfen eines Beamten besonders rücksichtslos verhalten und so die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 158/2005 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund eigener Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten sowie der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

1.1. Gegen dieses ihm am 9. Februar 2006 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige mündliche Berufung, die am 22. Februar 2006 von der belangten Behörde niederschriftlich festgehalten wurde.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer (nur) vor, dass er ein fachärztliches Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nachreichen werde. Weiters ersucht er um die Beistellung eines Verteidigers.

 

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Steyr zu Zl. S-7421/ST/05; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall stellt auch der Rechtsmittelwerber nicht in Abrede, dass er die öffentliche Ordnung durch sein Verhalten (lautes Herumschreien in allgemein zugänglichen Amtsräumlichkeiten) gestört hat.

 

Er hat daher offenkundig tatbestandsmäßig im Sinne der ihm angelasteten Übertretung gehandelt.

 

3.3. Hinsichtlich der Strafbemessung geht der Oö. Verwaltungssenat im Gegensatz zur belangten Behörde davon aus, dass keine grobe, sondern bloß leichte Fahrlässigkeit vorliegt, weil der Grund für die Erregung − Nichtauszahlung der dringend benötigten Notstandshilfe − allgemein begreiflich und auch nachvollziehbar ist, dass man in diesem Gemütszustand selbst die Drohung mit einer polizeilichen Anzeige nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe ist festzustellen, dass die belangte Behörde es im Zuge der Strafbemessung verabsäumt hat, dem Berufungswerber die Möglichkeit einer Stellungnahme über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse einzuräumen. Schließlich ist aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt auch nicht erkennbar, dass der Berufungswerber zuvor bereits wegen anderweitiger Verwaltungsübertretungen bestraft wurde; daher war vom Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

 

Daher findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 20 Euro festzusetzen.

 

3.4. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war abzuweisen, weil dies im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich war (§ 51a Abs. 1 VStG).

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 2 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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