Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230946/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 27.06.2006

 

VwSen-230946/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 27. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der M E, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 26. Mai 2006, Zl. S-2265/ST06, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, dass dessen Überschrift an Stelle von "Straferkenntnis" nunmehr "Ermahnung" zu lauten hat und an die Stelle der Wendung "Wegen dieser Verwaltungsübertretung ..... beträgt daher 110,-- Euro" nunmehr der Satz "Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird Ihnen eine Ermahnung erteilt." tritt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 26. Mai 2006, Zl. S-2265/ST06, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt, weil sie sich, wie am 3. Mai 2006 um 10.00 Uhr beim Sozialamt festgestellt wurde, ohne aufenthaltsrechtliche Bewilligung als Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 120 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: FPG), begangen, weshalb sie nach § 120 Abs. 1 FPG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund einer Anzeige des Sozialamtes sowie des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungsgründe hervorgekommen.

 

1.1. Gegen dieses ihr am 30. Mai 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. Juni 2006 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie in der Zeit ihrer Aufenthaltsbewilligung alles versucht habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie habe sich sofort am ersten Tag beim Arbeitsmarktservice angemeldet. Es seien ihr jedoch in 6 Monaten nur 2 offene Stellen seitens des AMS zugewiesen worden. Unter anderem sei ihr bei einer Arbeitsstelle im Rahmen des Bewerbungsgespräches mitgeteilt worden, dass keine ausländischen Arbeitskräfte erwünscht seien. Sie habe sich auch auf eigene Initiative um mehrere Stellen beworben und auch Kurse, die ihr vom Arbeitsmarktservice vermittelt worden seien, absolviert. Sie bemühe sich auch weiterhin um einen Arbeitsplatz, in ihrem Alter sei es aber nicht leicht, eine Anstellung zu bekommen. Die Ausstellung eines gültigen Reisepasses hat sie deshalb nicht betrieben, weil sie Angst hatte, dass sie dann abgeschoben wird.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr zu Zl. S-2265/St/06; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 4. April 2006 endete. Zweifelsfrei hat sich auch ergeben, dass sie die angelastete Übertretung jedenfalls am 3. Mai 2005 begangen hat. Da sie für die Zeit seit dem 4. April 2006 keinen anderweitigen Aufenthaltstitel vorweisen kann, sie selbst nichts Gegenteiliges behauptet sowie seither auch nicht ausgereist ist, ist der Rechtsmittelwerberin sohin ein unrechtmäßiger Aufenthalt anzulasten.

 

Sie hat daher tatbestandsmäßig iS der ihr angelasteten Übertretung gehandelt.

 

3.3. Aus dem Schreiben an die Bundesministerin für Inneres geht hervor, dass die Berufungswerberin bereits im Jahre 1989 mit ihrer 3-jährigen Tochter von Rumänien nach Österreich geflohen ist und einen Asylantrag gestellt hat, über den aber nach 11 Jahren negativ rechtskräftig entschieden wurde. Im Anschluss an das Asylverfahrens wurde ihr im Jahr 2002 erstmals für 6 Monate ein humanitärer Aufenthalt gewährt. Als diese Bewilligung endete, stellte sie neuerlich ein Ansuchen und erhielt vom Februar bis August 2005 eine weitere Bewilligung zum humanitären Aufenthalt. In der Zwischenzeit stellte sie einen Antrag für eine Beschäftigungswilligung und versuchte beständig, mit Hilfe des Arbeitsmarktservice, des Vereines "AhA - Arbeitlose helfen Arbeitslosen" sowie auf eigene Initiative eine Arbeitsstelle zu bekommen. Nach Ablauf der 6-monatigen Bewilligung im August 2005 stellte sie einen Verlängerungsantrag, der von der zuständigen Behörde nicht rechtzeitig bearbeitet wurde, weshalb ihr dann vom AMS ein Arbeitsplatz, den sie gefunden hatte, auch nicht zugesagt und ein anderweitiger Teilzeitjobantrag nicht mehr entgegen genommen wurde. Sie lebt nunmehr seit 17 Jahren im Bundesgebiet, hat private und soziale Kontakte geknüpft und kann ihre vielseitigen Bemühungen auch schriftlich belegen.

 

Im Übrigen erscheint auch ihr Vorbringen in der Berufung, dass sie hinsichtlich ihres Alters von 52 Jahren schwierig Arbeit findet, als durchaus glaubwürdig.

 

All dies berücksichtigend kann ihr hinsichtlich des Tatvorwurfes, sich unberechtigt in Österreich aufzuhalten, lediglich leichte Fahrlässigkeit angelastet werden.

 

3.3.1. Nachdem ihr deliktisches Verhalten auch weder gravierende general- oder spezialpräventive Folgen nach sich gezogen hat, findet es der Oö. Verwaltungssenat daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen.

 

3.4. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung des § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum