Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230947/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 18.07.2006

 

VwSen-230947/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 18. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E, vertreten durch RA Mag. A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 30. Mai 2006, Zl. Sich96-38-2006, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  2. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 30. Mai 2006, Zl. Sich96-38-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt, weil er sich seit 18. Jänner 2006 im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl er seit Ablauf des mit 17. Jänner 2006 befristeten Einreisevisums weder im Besitz eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels noch einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 120 Abs. 1 Z. 2 iVm § 31 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: FPG), begangen, weshalb er nach § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass allein die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtige und dieser Umstand einem Fremden insbesondere keine Befugnis dazu verleihe, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden, wobei davon ausgegangen worden sei, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt derzeit durch finanzielle Unterstützung von Verwandten und Bekannten bestreite, sodass sich angesichts des Unrechtsgehaltes der Tat eine ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe nicht als unverhältnismäßig erweise.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 2. Juni 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. Juni 2006 - und damit rechtzeitig - per Telefax übermittelte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er auf Grund seiner Eheschließung mit einer Österreicherin am 9. Dezember 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gestellt habe und dieses Verfahren derzeit noch nicht abgeschlossen sei. Daher halte er sich im Hinblick auf das neue Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit dem Fremdenpolizeigesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Interpretation der belangten Behörde, die Entscheidung betreffend des gestellten Antrages im Ausland abwarten zu müssen, sei völlig falsch, eine unbillige Rechtsauffassung sowie als reine Schikane zu werten. Darüber hinaus sei das Strafausmaß überhöht, wo er doch ohnehin auf seine Familie und Freunde angewiesen sei.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Grieskirchen zu Zl. Sich96-38-2006; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass das Einreisevisum des Beschwerführers am 17. Jänner 2006 endete. Zweifelsfrei hat sich auch ergeben, dass er die angelastete Übertretung jedenfalls seit dem 18. Jänner 2006 begangen hat. Da er für die Zeit seit dem 18. Jänner 2006 keinen anderweitigen Aufenthaltstitel vorweisen kann − er behauptet vielmehr nur, dass er berechtigt sei, den Ausgang des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Familiennachzug) im Inland abzuwarten; dies trifft jedoch, wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis unter Hinweis auf § 21 NAG zutreffend dargelegt hat, nicht zu − und er seither auch nicht ausgereist und in der Folge wiedereingereist ist, ist dem Rechtsmittelwerber sohin im Ergebnis ein unrechtmäßiger Aufenthalt anzulasten.

 

Er hat daher tatbestandsmäßig iS der ihm angelasteten Übertretung gehandelt.

 

3.3. Die Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigend kann ihm hinsichtlich des Tatvorwurfes, sich unberechtigt in Österreich aufzuhalten, jedoch nur leichte Fahrlässigkeit angelastet werden.

 

Nachdem sein deliktisches Verhalten auch weder gravierende general- oder spezialpräventive Aspekte berührt und er sich seit seiner Einreise wohl verhalten hat, findet es der Oö. Verwaltungssenat daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 100 Euro und davon ausgehend die Ersatzfreiheitsstrafe mit 23 Stunden festzusetzen.

 

3.4. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. G r o f

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 05.03.2007, Zl.: B 1579/06-8

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 28.06.2007, Zl.: 2007/21/0114-7

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